LG München II · Bayern Berichtigungsbeschluss zitiert von 1

Berichtigung von Rechen- und Formulierungsfehlern im Endurteil KI-Titel

Berichtigungsbeschluss · Schreibfehler · ZPO § 319 · Diktatfehler · Endurteil

Zivilrecht

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I – 30. Zivilkammer – vom 10.07.2025 wird in den Entscheidungsgründen nach Anhörung der Parteien von Amts wegen wie folgt berichtigt:

- im ersten Satz der Entscheidungsgründe muss es heißen „überwiegend“ statt „vollumfänglich“,

- direkt unter Ziffer I der Entscheidungsgründe, unmittelbar vor Ziffer 1, muss es heißen „in Höhe von 6.973,56 Euro“ anstelle von „in Höhe von 7.223,46 Euro“.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.