LG Magdeburg · Sachsen-Anhalt 1. Zivilkammer Beschluss

Kostenverteilung nach Rücknahme der Berufung KI-Titel

Kosten der Berufung · Rücknahme des Rechtsmittels · Streitwertfestsetzung · ZPO § 516 Abs. 3

Zivilrecht

Tenor

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist. Gleichzeitig wird diese Partei des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.500,00 € festgesetzt.