AG Günzburg · Bayern Beschluss

Beschwerde gegen Teilnachlasspflegschaft für unbekannte Erben KI-Titel

Erbrecht · Teilnachlasspflegschaft · Beschwerderecht · FamFG · Miterben

Erb- und Versicherungsrecht

Tenor

1. Der Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss vom 21.03.2024 (Bl. 41/42 d.A.) wird nicht abgeholfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Antragssteller als Gesamtschuldner.

Gründe

1

Die Antragsstellerinnen legen mit Schreiben vom 05.04.2024, eingegangen am 10.04.2024, Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg vom 21.03.2024 ein.

2

Mit diesem Beschluss wurde eine Teilnachlasspflegschaft für die unbekannten Erben dritter Ordnung väterlicherseits angeordnet.

3

Die Beschwerde steht nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, § 59 FamFG.

4

Wird nur eine Teil-Pflegschaft angeordnet, haben die bekannten Miterben der anderen Erbteile kein Beschwerderecht.

5

Bei den Antragsstellerinnen handelt es sich um Erben der dritten Ordnung mütterlicherseits.

6

Mithin sind sie durch den Beschluss nicht in ihren Rechten beeinträchtigt und haben kein Beschwerderecht.