VerfGH NRW Kammer Beschluss

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtsverletzung KI-Titel

Verfassungsbeschwerde · Zulässigkeit · Rechtsverletzung · Landesverfassung · VerfGHG

Verfassungsrecht

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Der Beschwerdeführer wird für zukünftig eingehende Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Euro in Betracht kommen.

Gründe

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VerfGH 88/26.VB-2

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Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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des Herrn Alexander C h e r k a s k y , Prinz-Georg-Straße 5, 40477 Düsseldorf,

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Beschwerdeführers

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gegen die E-Mail des Beauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bekämpfung des Antisemitismus, für jüdisches Leben und Erinnerungskultur vom 16. Juni 2026

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hat die 2. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 15. September 2026

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durch

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

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den Richter Dr. Gilberg und

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den Richter Prof. Dr. Wieland

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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Der Beschwerdeführer wird für zukünftig eingehende Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass im Falle der Unzulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 VerfGHG die Anforderung eines Vorschusses und die Auferlegung einer Gebühr von bis zu 1.000 Euro in Betracht kommen.

Prof. Dr. HeuschDr. GilbergProf. Dr. Wieland