LG Düsseldorf – 37 O 112/08
Tenor
I.
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
1. im geschäftlichen Verkehr, das nachstehend wiedergegebene Möbelstück
Bild/Grafik nur in der Original Entscheidung vorhanden
mit den folgenden Merkmalen
- elliptische Form des Korpus, wobei sich die Breite des Korpus von unten nach oben vergrößert; und
- der obere Rand des Korpus an der Vorderseite durchbrochen und nach vorn abgesenkt ist;
unabhängig von der farblichen Gestaltung, anzubieten, herzustellen, zu bewerben, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen und/oder anderweitig in den Verkehr zu bringen, und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen;
2. im geschäftlichen Verkehr eine Anbieterkennzeichnung im Internet zu verwenden, bei der nicht die zutreffende Rechtsform des Diensteanbieters angegeben ist, wenn dies wie in folgender Form geschieht:
Bild/Grafik nur in der Original Entscheidung vorhanden
II.
Den Antragsgegnern werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
IV.
Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.