LG Dortmund – 10 O 52/05
Zivilrecht
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 15.03.2005 wird aufrechterhalten.
Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Die einstweilige Verfügung vom 15.03.2005 wird aufrechterhalten.
Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.