LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen I.Kammer für Handelssachen Anerkenntnisurteil

LG Dortmund – 10 O 52/05

Zivilrecht

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 15.03.2005 wird aufrechterhalten.

Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.