Einer Entscheidung aus einem EU-Mitgliedstaat (hier Griechenland) zum Sorgerecht und zur Rückführung von …
Leitsatz
1. Einer Entscheidung aus einem EU-Mitgliedstaat (hier Griechenland) zum Sorgerecht und zur Rückführung von Kindern ist die Anerkennung nicht allein deshalb zu versagen, weil sich das Gericht auf eine unzutreffende Norm für die bestehende internationale Zuständigkeit gestützt hat.
2. Zur vorliegend abgelehnten Anerkennung und Vollstreckung einer griechischen Sorgerechtsentscheidung wegen Nichtanhörung eines vierjährigen Kindes.
3. Der Inhalt einer Bescheinigung nach Art. 36 Abs. 1 Brüssel IIb-VO unterliegt der Nachprüfung durch das Gericht im Anerkennungs-/Vollstreckungsstaat.
4. Zur Auswirkung von zwei sich widersprechenden Sorgerechtsentscheidungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 07.04.2026 wird
zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert : 5.000 €
Gründe
I.
Die Antragstellerin (im Folgenden Kindesmutter) und der Antragsgegner (im Folgenden Kindesvater), beide griechische Staatsangehörige, streiten um die Anerkennung und Versagung einer griechischen Sorgerechtsentscheidung.
Die Beteiligten haben 2020 die Ehe in Griechenland geschlossen. Aus der Ehe sind die in Deutschland geborenen Kinder A., geb. 2020, T. geb. 2022, und S., geb. 2023, hervorgegangen. Die Beteiligten haben sich im November 2024 in Griechenland voneinander getrennt. Zwischen den Beteiligten ist allerdings streitig, ob sie zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland gehabt haben. Die Kindesmutter lebt mit den Kindern in W. (Deutschland), der Kindesvater in H. (Griechenland).
Ende Juni 2025 hat der Kindesvater im Rahmen einer einstweiligen Anordnung einen Sorgerechtsantrag, insbesondere die Regelung des Aufenthaltsortes, und einen Rückführungsantrag beim Landgericht H. (Griechenland) eingereicht. Die Kindesmutter hat dort am 12.01.2026 einen gegenläufigen Sorgerechtsantrag im Wege einer einstweiligen Anordnung eingereicht. Mit Beschluss vom 30.01.2026 hat das Landgericht H., das von einem gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder in Griechenland ausgegangen ist, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach am 23.01.2026 erfolgter mündlicher Verhandlung dem Kindesvater die elterliche Sorge für die Kinder übertragen. Weiterhin hat das Landgericht H. die Rückführung der Kinder unter Zugrundelegung des Haager Kindesentführungsabkommens vom 25.10.1980 (HKÜ) angeordnet. Das Landgericht H. ging dabei von der internationalen Zuständigkeit für den Rückführungsantrag aus. Das Landgericht H. hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine direkte Kommunikation mit den minderjährigen Kindern nicht stattgefunden habe, da die Kindesmutter erklärt habe, sie könne die Kinder nicht zum Termin bringen.
Mit Schreiben vom 05.02.2026 hat die Kindesmutter beim Amtsgericht Stuttgart die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 30.01.2026 beantragt. Sie sei nach der häuslichen Gewalt in Kreta im November 2024 in die seit vielen Jahren von der Familie in W. bewohnte Wohnung zurückgekehrt. Der Aufenthalt auf Kreta sei nur vorübergehend gewesen. Für die Kinder sei es nicht zumutbar, wenn sie vom Vater nach Griechenland mitgenommen würden. Mit weiterem Schriftsatz vom 19.03.2026 begehrt sie die Feststellung, dass die griechische Entscheidung in der Bundesrepublik nicht anzuerkennen und die Vollstreckung für unzulässig zu erklären sei. Für den Erlass der Entscheidung sei das Landgericht H. nicht zuständig gewesen.
Der Kindesvater hat mit Schriftsatz vom 04.03.2026 beantragt, die Entscheidung des Landgerichts H. vom 30.01.2026 in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Die Familie habe seit Ende 2023 durchgehend in Griechenland gelebt. Die Kindesmutter habe die Kinder rechtswidrig nach Deutschland verbracht, um eine gerichtliche Entscheidung in Griechenland zu umgehen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Entscheidung des Landgerichts H. in Griechenland vom 30.01.2026 in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen und nicht zu vollstrecken ist, und hat weiterhin den Antrag des Kindesvaters auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen. Der griechischen Entscheidung vom 23.01.2026 sei die Anerkennung und damit auch die Vollstreckbarkeit in Deutschland zu versagen. Es liege ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public gem. Art. 39 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (im Folgenden Brüssel llb-VO) vor. Das griechische Gericht habe seine internationale Zuständigkeit nach dem HKÜ zu Unrecht angenommen. Durch die fälschliche Annahme der internationalen Zuständigkeit im Verfahren nach dem HKÜ und durch die Entscheidung im Wege einer einstweiligen Anordnung weiche das Verfahren von den Grundprinzipien des Verfahrensrechts in Deutschland in einem solchen Maße ab, dass es nicht mehr als in einem geordneten Verfahren ergangen angesehen werden könne. Zudem sei die Anerkennung auch wegen der fehlenden Anhörung der Kinder abzulehnen; den Kindern sei keine Gelegenheit zur Meinungsäußerung gegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Mit seiner am 15.04.2026 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen die ihm am 08.04.2026 zugestellte Entscheidung, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, erstrebt der Kindesvater weiterhin die Anerkennung und Vollstreckung der griechischen Entscheidung. Die Begründung, das griechische Gericht habe seine internationale Zuständigkeit nach dem HKÜ zu Unrecht angenommen, sei rechtlich verfehlt. Weiterhin habe das griechische Gericht durchaus Vorkehrungen für die Anhörung der Kinder getroffen. Die fehlende Anhörung sei ausschließlich dem Verhalten der Kindesmutter zuzuschreiben. Das griechische Gericht habe Kindesanhörungen angeordnet. Allerdings habe sich die Kindesmutter geweigert, die Kinder zur Anhörung zu bringen. Sie habe gegenüber dem Gericht geäußert, es könne ihr nichts anhaben, da sie dauerhaft nach Deutschland gehen werde.
Mit ergänzenden Schreiben vom 09.07.2026 hat der Kindesvater eine Bescheinigung des griechischen Gerichts vom 09.06.2026 nach Anhang III gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b Brüssel IIb-VO vorgelegt. In dieser Bescheinigung ist u.a. in Ziffer 14 hinsichtlich aller drei Kinder ausgeführt, dass diese nicht fähig waren, sich ihre eigene Meinung zu bilden.
Die Kindesmutter verteidigt die angefochtene Entscheidung. Insbesondere seien die Kinder nicht persönlich angehört worden.
Mit Beschluss vom 22.05.2026 hat das Amtsgericht Stuttgart im Wege einer einstweiligen Anordnung nach gemäß § 54 Abs. 2 FamFG erfolgter mündlicher Verhandlung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder auf die Kindesmutter übertragen und den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen. Weiterhin hat das Amtsgericht dem Kindesvater untersagt, die Kinder ohne Einverständnis zu sich zu nehmen.
II.
1.
Die Beschwerde des Kindesvaters ist statthaft.
Gegen die Entscheidung, mit der die Anerkennung und Vollstreckung versagt worden ist, ist die sofortige Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1, 61 Abs. 1 Brüssel IIb-VO iVm §§ 44j Abs. 2 Satz 1, 44d Abs. 1 IntFamRVG iVm §§ 567 ff. ZPO hinsichtlich der Anerkennungsversagung bzw. nach Art. 61 Abs. 1 Brüssel IIb-VO i.V.m. § 44d Abs. 1 IntFamRVG iVm §§ 567 ff. ZPO hinsichtlich der Vollstreckungsversagung der statthafte Rechtsbehelf.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
2.
Die Beschwerde bleibt in der Sache allerdings ohne Erfolg. Im Ergebnis hat das Amtsgericht der griechischen Entscheidung zu Recht die Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland versagt.
a.
Allerdings war der griechischen Entscheidung die Anerkennung und Vollstreckung nach Art. 40 iVm Art. 30 Abs. 3 Brüssel IIb-VO (entsprechender funktionaler Zusammenhang, vgl. insoweit Neumayr in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, 5. Aufl., Art. 40 Brüssel IIb-VO Rn. 2) bzw. Art. 41 Brüssel IIb-VO nicht wegen eines Verstoßes gegen den ordre public zu versagen.
aa.
Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public iSv Art. 39 Abs. 1 lit. a Brüssel IIb-VO setzt voraus, dass die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des Verfahrensrechts des Anerkennungsstaats in einem solchen Maße abweicht, dass die Entscheidung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 8. April 2015 – XII ZB 148/14 –, BGHZ 205, 10-22, Rn. 37; Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht [IntEuFamR], 3. Aufl. 2024, N. Rn. 148). Danach können insbesondere Verstöße gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung des Grundrechts eines Verfahrensbeteiligten auf Achtung seiner Menschenwürde aufgrund der Herabwürdigung zum bloßen Verfahrensobjekt, indem ihm keinerlei aktiver Einfluss auf die Verfahrensgestaltung eingeräumt wird, zu einer Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public führen (Hausmann, a.a.O., N. Rn. 149).
Allein die Inanspruchnahme einer nicht bestehenden Zuständigkeit reicht allerdings für einen Verstoß nicht aus, jedenfalls dann nicht, sofern sich das Gericht auf eine Vorschrift der internationalen Zuständigkeit berufen hat (vgl. eingehender EuGH FamRZ 2016, 111).
bb.
Soweit das Landgericht H. seine Entscheidung auf Herausgabe des Kindes auf die Vorschriften des Haager Kindesentführungsübereinkommens von 1980 (HKÜ) gestützt hat, obwohl dem griechischen Gericht hierfür schlichtweg die sachliche Kompetenz nach Art. 8, 12 HKÜ fehlt, rechtfertigt diese Vorgehensweise nicht einen Verstoß gegen den ordre public, zumal das Landgericht H. ohnehin auch eine Vorschrift für das Vorliegen einer bestehenden internationalen Zuständigkeit zitiert hat, vorliegend Art. 9 Brüssel IIb-VO.
b.
Auch soweit das griechische Gericht eine Vollstreckung der Herausgabe des Kindes in Deutschland angeordnet hat, führt dies nicht zu einem Versagungsgrund nach Art. 39 Abs. 1 lit. a Brüssel IIb-VO.
Zwar fehlt es dem griechischen Gericht ersichtlich an einer Anordnungskompetenz für eine Vollstreckung eines HKÜ-Beschlusses in Deutschland aufgrund eines unzulässigen Eingriffs in die innerstaatliche Vollstreckungszuständigkeit. Die irrtümliche Annahme einer gleichzeitigen Anordnung einer Herausgabeverpflichtung nach den Vorschriften des HKÜ führt nicht zwingend zu einem Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public. Zwar ist anerkannt, dass in der Missachtung oder fehlerhafter Anwendung ausländischer Normen ein Verstoß gesehen werden kann, sofern - wie vorliegend - der Kindesmutter ein Rechtsmittel gegen die vorläufige Entscheidung nicht zur Verfügung gestanden hat (vgl. dazu EuGH EuZW 2015, 713 Rn. 61 ff. [Diageo Brands]). Bislang ist allerdings nicht ersichtlich, dass ein gravierender Verstoß gegen den ordre public vorliegt. Denn das griechische Gericht kann neben der Sorgerechtsentscheidung auch einen Herausgabetitel schaffen, dessen Umsetzung in Art. 950 Abs. 1 der griechischen Zivilprozessordnung von 1967 geregelt ist. Deshalb kann in der Falschbezeichnung auch kein ordre-public-Verstoß gesehen werden, zumal das Gericht in der Anlage III unter Ziffer 6.3.2 auch bescheinigt, dass die Sorgerechtsentscheidung zur Übergabe der Kinder führt.
c.
Allerdings liegt ein Anerkennungs- und Versagungsgrund nach Art. 40, 41, 39 Abs. 2 Brüssel IIb-VO vor. Das älteste Kind wurde nicht angehört.
aa.
Art. 39 Abs. 2 Brüssel IIb-VO verweist zu der Frage, ob eine Anhörung des Kindes geboten war, nicht mehr auf das nationale Verfahrensrecht, sondern auf den autonomen Maßstab in Art. 21 Brüssel IIb-VO (Brosch, GPR 2020, 179, 186; Hausmann, a.a.O. N Rn. 174 mwN).
(1) Nach dieser Vorschrift ist das Gericht zum einen dazu verpflichtet, dem Kind, das in der Lage ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, eine echte und wirksame Gelegenheit zu geben, diese Meinung auch zu äußern (Abs. 1), zum anderen ist das Gericht auch dazu verpflichtet, die geäußerte Kindesmeinung entsprechend dem Alter und Reifegrad des Kindes gebührend zu berücksichtigen (Abs. 2). Die Gelegenheit für das Kind, im Einklang mit Art. 24 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 12 des UN-Kinderrechtsübereinkommens seine Meinung frei zu äußern, spielt bei der Anwendung dieser Verordnung eine wichtige Rolle (ErwG 39 Satz 2).
Damit stellt Art. 21 Brüssel IIb-VO einheitliche Mindeststandards auf, ob bzw. wann das Kind anzuhören ist und welches Gewicht dem geäußerten Willen des Kindes beizumessen ist (Antomo, Pfeiffer/Lobach/Rapp, Europäisches Familien- und Erbrecht, Die Neufassung der Brüssel IIa-Verordnung, 1. Aufl. 2020, D. III. 3.). Lediglich die Modalitäten der Anhörung sollen weiterhin „im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren“ ablaufen (Antomo, a.a.O.).
Die Verordnung stellt daher weder auf ein Mindestalter eines Kindes noch dessen persönlichem Reifegrad ab (Garber in Rauscher, a.a.O., Art. 21 Brüssel IIb-VO Rn. 9; Böhm in Garber/Lugani, Die Brüssel IIb-Verordnung, 1. Aufl. 2022, Rn. 9/32). Das Absehen von der Festlegung von starren Altersgrenzen ermöglicht eine flexible Lösung, die dem Kindeswohl und den Umständen des Einzelfalls besser gerecht wird (Brosch, a.a.O., S. 184; kritisch allerdings Antomo, a.a.O.). Sofern das nationale Recht eine Anhörung erst ab einer festen Altersgrenze vorsieht, steht das nationale Recht nicht im Einklang mit höherrangigem Recht. Soweit das griechische Recht in Art. 1511 Ziffer 4 grZGB von 1940 eine Anhörung bei entsprechender Reife des Kindes fordert, hat das nationale Recht insoweit zurückzustehen, als die Beurteilung der erforderlichen Reife nicht im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIb-VO steht. Denn ausschlaggebend ist nach Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIb-VO einzig die Fähigkeit, sich eine eigene Meinung zu bilden.
(2) Ab welchem Alter ein Kind allerdings tatsächlich in der Lage ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, bleibt nach dem Wortlaut der Vorschrift des Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIb-VO offen.
Da einheitliche internationale Standards nicht existieren, ist das Tatbestandsmerkmal der Meinungsbildungsfähigkeit eines Kindes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszulegen, insbesondere auch bei der Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
(a) Teilweise wird gefordert, dass Kindern im Alter von jedenfalls fünf bis sechs Jahren die Gelegenheit erhalten müssen, sich zu äußern (MüKoBGB/Heiderhoff, 9. Aufl. 2024, Art. 21 Brüssel IIb-VO Rn. 4).
(b) Der Senat ist allerdings, auch angesichts der neueren Rechtsprechung des EuGHMR, wonach das fundamentale Recht des Kindes auf Anhörung und dessen damit verbundene effektive Wahrnehmung zu berücksichtigen ist (EuGHMR, Urt. v. 09.09.2025 - Beschwerdenummer 2068/24 [M.P. gegen Griechenland], Rn. 93, FamRZ 2025, 1891), und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2019, 115) vor der im Jahre 2021 erfolgten Änderung des § 159 FamFG der Ansicht, dass die Meinungsbildungsfähigkeit auch schon bei kleineren Kindern vorhanden ist (noch weitergehend allerdings in diese Richtung Böhm, a.a.O., Rn. 9/35, der der Auffassung ist, die Fähigkeit, sich eine eigene Meinung zu bilden, sei bereits bei sehr kleinen Kindern vorhanden; sich dem anschließend Garber in Rauscher, a.a.O., Art. 21 Brüssel IIb-VO Rn. 10 f.). Kinder, die jedenfalls älter als vier Jahre sind, sind kognitiv in der Lage, sich eine eigene, wenngleich nicht unbedingt sehr ausgeprägte, Meinung zu bilden und sind daher grundsätzlich anzuhören. Dies entspricht im Übrigen auch der langjährigen Erfahrung der Senatsmitglieder, dass bei der Anhörung von Kindern ab einem Alter von vier bis fünf Jahren relevante Informationen zum Sachverhalt und insbesondere zu den Bindungen des Kindes zu erlangen sind.
(c) Die Anhörung eines Kindes stellt allerdings, auch wenn sie ein Recht des Kindes bleibt, nicht zwingend eine absolute Verpflichtung dar. Sie muss vielmehr im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte Gegenstand einer Beurteilung jedes Einzelfalls anhand der mit dem Wohl des Kindes zusammenhängenden Erfordernisse sein (EuGH FamRZ 2011, 355 Rn. 64 [Pelz / Aguirre Zarraga]). Ist die Anhörung mit erheblichen Spannungen verbunden und könnte dem Wohlergehen des Kindes schaden, so kann eine Anhörung ausnahmsweise entbehrlich sein (EuGH, a.a.O.).
bb.
(1) Das älteste Kind A. war bei Einleitung des Verfahrens 4 1/2 Jahre und bei Erlass der Entscheidung bereits fünf Jahre alt. Damit war es fähig, sich eine eigene Meinung zu bilden. Soweit das Landgericht H. unter Ziffer 14.1 der Anlage III zu Art. 36 Abs. 1 lit. b Brüssel IIb-VO dokumentiert hat, das Kind sei nicht fähig, sich eine eigene Meinung zu bilden, kann der Senat dies nicht nachvollziehen. Es ist dem Senat nicht verwehrt, die Angaben in der Anlage III wenigstens auf ihre innere Stimmigkeit hin zu überprüfen. Denn jedenfalls bei Bescheinigungen nach Art. 36 Abs. 1 Brüssel IIb-VO (nicht privilegierte Entscheidungen) kann deren Inhalt überprüft werden (so zutreffend Neumayr in Rauscher, a.a.O., Art. 36 Brüssel IIb-VO Rn. 12 unter Berufung auf OGH IPRax 2014, 543 zur vormaligen Brüssel IIa-VO; ebenso NK-BGB/Dimmler, 5. Aufl. 2026, Art. 36 Brüssel IIb-VO Rn. 3 [im Erscheinen]; vgl. auch EuGH IPRax 2013, 427 Rn. 34 ff. [Trade Agency] zur Brüssel Ia-VO), zumal sich das Landgericht H. zu seiner eigenen zunächst geäußerten Einschätzung in Widerspruch setzt.
So ist das griechische Gericht in seiner Entscheidung vom 30.01.2026 zunächst selbst davon ausgegangen, dass die Kinder grundsätzlich anzuhören sind.
Weder aus der Bescheinigung noch aus den Entscheidungsgründen lassen sich nachvollziehbare Gründe für eine nicht erfolgte Anhörung der ältesten Tochter entnehmen. Allein die Erklärung der Kindesmutter, sie könne ihre Kinder nicht zur Anhörung bringen, genügt für die unterlassene Anhörung nicht. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich nicht, welche Bemühungen bzw. Maßnahmen das griechische Gericht in Erwägung gezogen hat, um eine Anhörung jedenfalls des ältesten Kindes zu ermöglichen bzw. zu bewirken. In Ziffer 39 Satz 6 und Satz 7 der Erwägungsgründe zur Brüssel IIb-VO wird ausgeführt, dass das nationale Gericht „verpflichtet ist, alle für die Durchführung einer derartigen Anhörung angemessenen Vorkehrungen zu treffen, wobei dem Kindeswohl und den Umständen jedes Einzelfalls Rechnung zu tragen ist, damit die Wirksamkeit dieser Bestimmungen sichergestellt ist und dem Kind eine echte und wirksame Gelegenheit zur Meinungsäußerung gegeben wird. Das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats sollte soweit möglich und stets unter Berücksichtigung des Kindeswohls alle Mittel, die ihm im nationalen Recht zur Verfügung stehen, sowie die speziellen Instrumente der internationalen justiziellen Zusammenarbeit einsetzen, gegebenenfalls einschließlich derjenigen der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates.“
(2) Dabei steht das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Anhörung nicht entgegen, da kein Fall der Dringlichkeit iSv Art. 39 Abs. 2 lit. b Brüssel IIb-VO vorgelegen hat, der ein Absehen von der Anordnung hätte rechtfertigen können. Das Verfahren ist Ende Juni 2025 eingereicht worden, eine Entscheidung dagegen ist erst im Januar 2026 getroffen worden. Damit hätte das Kind unzweifelhaft angehört werden können. Weiterhin ist auch nicht ersichtlich, dass eine Anhörung des ältesten Kindes wegen einer Gefährdung des Wohls des Kindes ausnahmsweise entbehrlich war.
cc.
Ob die Anerkennung bzw. Vollstreckung versagt wird, liegt aufgrund des Wortlauts der Vorschrift des Art. 39 Abs. 2 Brüssel IIb-VO im Ermessen des Gerichts. Vorliegend ist der Senat allerdings der Ansicht, dass dieses Ermessen aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensverstoßes „auf Null“ reduziert ist (vgl. Heiderhoff, IPRax 2023, 333, 338; Dimmler, FamRZ 2026, 303, 307). Denn - wie bereits ausgeführt - lässt die Entscheidung nicht erkennen, weshalb sich das Landgericht H. nicht in der Lage gesehen hat, das älteste Kind - wenigstens per Videotelefonie - anzuhören und dessen Meinung in die Entscheidung mit einfließen zu lassen, zumal es zunächst selbst davon ausgegangen ist, das Kind anhören zu müssen.
dd.
Die nicht erfolgte Anhörung des Kindes führt insgesamt zur Versagung. Es ist unerheblich, dass die beiden jüngeren Kinder nicht zwingend anzuhören waren. Eine Teilbarkeit der Anerkennungs- und Vollstreckungsversagung sieht die Brüssel IIb-VO nicht vor.Denn die Anhörung des ältesten Kindes hätte zu auch bezüglich der beiden jüngeren Kinder zu relevanten Erkenntnissen führen können.
d.
Aufgrund des Vorliegens des Versagungsgrundes des Art. 39 Abs. 2 Brüssel IIb-VO kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob sich auch ein weiterer Versagungsgrund aus Art. 39 Abs. 1 lit. d Brüssel IIb-VO aufgrund der (vorläufig) rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart vom 13.05.2026 ergibt, jedenfalls soweit das Landgericht H. über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entschieden hat.
Das Amtsgericht, das von der Nichtanerkennungsfähigkeit der griechischen Entscheidung aufgrund seines eigenen, wenngleich noch nicht rechtskräftigen Beschlusses vom 07.04.2026 ausgegangen ist, hat zeitlich nach der griechischen Entscheidung entschieden und das Sorgerecht durch einstweilige Anordnung auf die Kindesmutter übertragen. Damit liegen an sich zwei miteinander unvereinbare Sorgerechtsentscheidungen vor.
Der Senat neigt dabei zu der Ansicht, dass auch eine einstweilige Anordnung, gegen die zwar kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, die aber nach § 54 Abs. 1 FamFG jederzeit abgeändert werden kann, eine spätere Entscheidung im Anerkennungsstaat darstellt, zumal auch die griechische Entscheidung als einstweilige Anordnung ergangen ist. Schon der Wortlaut des Art. 39 Abs. 1 lit. d Brüssel IIb-VO lässt darauf schließen, dass die Entscheidung im Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsstaat nicht rechtskräftig sein muss (so wohl OLG München FamRZ 2015, 602 zur vormaligen Brüssel IIa-VO). Jedenfalls genügt bereits eine vorläufige Entscheidung, um eine Versagung herbeizuführen (vgl. Fucik in Rauscher, a.a.O., Art. 39 Brüssel IIb-VO Rn. 17; Hausmann, a.a.O., N. Rn. 163).
Maßgebend wird dann das Posterioritätsprinzip, wonach sich die spätere Entscheidung im Anerkennungsstaat gegenüber der im anderen Mitgliedstaat getroffene Entscheidung durchsetzt und einer Anerkennung entgegensteht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die für Entscheidungen auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung maßgeblichen Verhältnisse dem steten Wandel unterworfen sind. Vorrang soll immer diejenige Entscheidung haben, die unter Berücksichtigung der aktuellen Situation des Kindes getroffen wurde (Hausmann, a.a.O., N. Rn. 164).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44d Abs. 3, 44c Abs. 2 IntFamRVG iVm § 84 FamFG hinsichtlich der Anerkennungsversagung bzw. §§ 44j Abs. 2 Satz 1, 44d Abs. 3, 44c Abs. 2 IntFamRVG iVm § 84 FamFG hinsichtlich der Vollstreckungsversagung.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 FamGKG.
IV.
Die Rechtsbeschwerde war nach § 44e Abs. 1 IntFamRVG i.V.m § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Frage der Kindesanhörung grundsätzliche Bedeutung hat.
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