OLG Schleswig · Schleswig-Holstein 16. Zivilsenat Urteil LS

Zu den Kriterien zur Feststellung eines Vollbilds eines als unberechtigt zu beurteilenden Rentenbegehrens in …

Zivilrecht Abgeändert

Leitsatz

1. Zu den Kriterien zur Feststellung eines Vollbilds eines als unberechtigt zu beurteilenden Rentenbegehrens in der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen einer angeblichen depressiven Erkrankung.

2. Bei einem mangelhaften gerichtlichen Sachverständigengutachten besteht die Verpflichtung zur Einholung eines neuen Gutachtens gemäß § 412 ZPO nicht, wenn das Gericht selbst ausreichende Sachkunde hat, um beurteilen zu können, dass ein Kläger den ihm obliegenden Beweis einer hinreichenden Berufsunfähigkeit retrospektiv nicht führen kann. So liegt es namentlich dann, wenn es für die Würdigung des gegebenen Streitfalls nicht mehr an psychiatrischer Sachkunde bedarf, als erforderlich ist, um – gemäß den Anforderungen des BGH – im Widerstreit medizinischer Sachverständiger einem der Gutachten nicht lediglich mit pauschalen floskelhaften Worten, sondern mit einer einleuchtenden und nachvollziehbaren Begründung den Vorzug geben zu können. Das gilt umso mehr, wenn sich ohne spezifische medizinische Kenntnisse – und mit Blick auch auf das gefestigter richterlicher Erfahrung entsprechende forensische Vollbild eines ungerechtfertigten Rentenbegehrens – feststellen lässt, dass die Angaben des Klägers zu Art und Ausprägung seiner Beschwerden nicht glaubhaft sind und er selbst nicht glaubwürdig.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 16. Juni 2015 (richtigerweise: 16. Juni 2025) abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung.

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Der im Februar 1975 geborene Kläger schloss nach Wiederholung der 8. Klasse die Realschule ab. Nach dem alsbald abgebrochenen Versuch des Fachabiturs für Elektrotechnik (Anmeldebericht S. Klinik [Anlagenband] I, [Bl.] 194) nahm er 1993 (II, 196) eine Ausbildung zum Schornsteinfeger auf, die er abschloss. Nach zweijähriger Tätigkeit machte er, der bereits seit 1995 nebenher im Marketing und für eine Versicherung gearbeitet hatte, sich im Mai 1999 als Finanzdienstleister im Rahmen eines Strukturvertriebes für Kapitalanlagen (X AG) selbständig. Dort machte er rasch Karriere und wurde u.a. Teamleiter mit 20 Mitarbeitern in einem Callcenter und 20 im Außendienst, als welcher er (zuletzt als sog. Regionaldirektor mit der Zuständigkeit „Maklerbetreuung Nord“ für Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein) firmeninterne Wettbewerbe gewann. In den Folgejahren baute der Kläger sein „Finanzzentrum Gruppe [K]“ erheblich aus; neben der Vermittlung von Baufinanzierungen (mit gleichzeitiger Analyse vorhandener Versicherungsverträge) unterhielt er eine Kooperation mit dem Bauunternehmen H., an welches er seine Kunden vermittelte, daneben eine mit dem Unternehmen Y, das Photovoltaikanlagen für die Neubauten seiner Kunden vermietete (vgl. die Tätigkeitsbeschreibung, Anlage KJR 4, I, 74f.)

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Dabei wurde er begleitet von einer ehemaligen Auszubildenden, der Zeugin S., die den Innendienst versah; der Kläger (AU-Check-up-Gutachten Dr. D. vom 6. März 2019, S. 6 [I, 108] beschrieb sie als eine „extrem wichtige Unterstützung“, von der er sich (III, 4]) so abhängig gefühlt habe wie diese sich von ihm (vgl. Gutachten J. S. 30, III, 129). Sie war zudem von 2000 bis 2008 seine Lebensgefährtin und arbeitete auch danach noch bei ihm – bis zu ihrem plötzlichen Abschied zum Jahreswechsel 2014/2015. Seit 2009 ist der Kläger liiert mit der Zeugin F., mit welcher er auch derzeit noch zusammenlebt und mit der er zwei in den Jahren 2010 und 2016 geborene Söhne hat.

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In den Jahren 2011 und 2013 erlitt der Kläger Hörstürze (vgl. die Behandlungsberichte des HNO-Arztes Dr. H. [II, 204ff.]). Im Juni des Jahres 2015, in welchem er zudem begonnen hatte, ein Haus zu bauen (I, 220), brach der Kläger, der für diese Zeit auch Probleme mit seiner Ehefrau und seinem älteren Sohn angab, welche beide psychische Probleme hätten, zusammen und war anhaltend wegen eines Burn-outs (Arbmed-KT-Check-Gutachten des Nervenarztes Dr. F. vom 22. März 2016, S. 2 [I, 126]) bzw. eines depressiven Erschöpfungszustandes (Arztbericht Dr. A. vom 18. Dezember 2015, [I, 220]) arbeitsunfähig krankgeschrieben. Im März 2016 war er fast wieder vollständig beschwerdefrei (Dr. F., ebd.), sodass er zum April 2016 die Arbeit in seinem Unternehmen wieder aufnahm, unterstützt von zwei Mitarbeitern, dem Zeugen P. auf Mini-Job-Basis sowie einer im Midi-Job tätigen Büro- und Reinigungskraft; dabei arbeitete er nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts (U 14) 65 Wochenstunden an 6 Tagen pro Woche bei einer täglichen Arbeitszeit von ca. 11 Stunden zwischen 7h und 21h.

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Am 30. Januar 2018 erlitt der Kläger einen weiteren Hörsturz. Ab diesem Zeitpunkt war er, zumeist durch den Hausarzt und Internisten Dr. B., anhaltend arbeitsunfähig krankgeschrieben (vgl. die AU-Bescheinigungen I, 141ff.). Im Herbst 2018 befand sich der Kläger aufgrund einer Empfehlung des Hausarztes, der einen schweren chronischen Erschöpfungszustand aufgrund beruflicher Überlastung und komplexer familiärer Bedingungen (Schreiben vom 21. März 2018 [I, 199]) beschrieb, und der nachfolgenden Begutachtung für den Krankenversicherer U durch die Neurologin, Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. D. vom Mai 2018 (I, 117) für eine stationäre Maßnahme mit psychosomatischen Schwerpunkt acht Wochen in der S. Klinik in Bad Bramstedt. Ab April 2019 nahm er einstündige Psychotherapiestunden bei der (beim Hausarzt angestellten) Allgemeinmedizinerin Dr. B. wahr, wobei ihrem Bericht (Anlage KJR 11 [II, 213] zufolge bis August 2019 an dem (nicht genannten) Hauptkonflikt bislang nicht habe gearbeitet werden können. An Medikamenten nahm der Kläger seit Beginn der Krankschreibung Pascoflair ein (ein aus der Passionsblume gewonnenes Mittel zur Beruhigung bei nervöser Unruhe) sowie Neurexan (ein homöopathisches Beruhigungs- und Schlafmittel) (III, 133). In der Zeit vom 4. Dezember 2018 bis jedenfalls zum 31. Juli 2019 (zu diesem Zeitpunkt endet die Karteikarte Anlage KJR 12, II, 216ff.) wurde ihm hausärztlicherseits Elontril (ein Antidepressivum) verschrieben.

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Ein (nach einem weiteren vom 6. März 2018) unterdes drittes AU-Check-up-Gutachten der Dr. D. vom 17. Juli 2019 [I, 84] kam dazu, dass der Kläger

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wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, einer undifferenzierten Somatisierungsstörung, einem Zustand nach Hörsturz links mit Hörminderung und einem in leichter Rückbildung befindlichen starken Burn-out-Syndrom auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50% erwerbsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei. Im Zusammenhang mit lang anhaltender beruflicher Überforderung und privater gesundheitlicher Belastung sei es zur Entwicklung eines starken Erschöpfungszustandes und starker psychischen Beschwerden bereits 2015 gekommen. Inzwischen sei der Kläger erneut wie beschrieben erkrankt und habe einen vierten Hörsturz und damit auch eine Hörminderung erlitten. Das depressive Syndrom habe sich im Verlauf verschlechtert, Angst und Panikstörung bestünden weiterhin in schwerer Ausprägung wie auch die Somatisierungsstörung, wohingegen das Erschöpfungssyndrom leicht rückläufig gewesen sei (S. 17 [I, 99]).

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Als dies die U. zum Anlass nahm, die Krankentagegeldzahlung zu Mitte Oktober 2019 einzustellen (vgl. Schreiben vom 25. Juli 2019 [I,82]), stellte der Kläger zu den drei von ihm unterhaltenden Berufsunfähigkeitsversicherungen – bei der C., der H. sowie der Beklagten – Leistungsanträge, bei letzterer unter dem 2. Oktober 2019 (Anlage KJR 3 [I, 63], wozu er geltend machte, er sei seit dem 30. Januar 2018 berufsunfähig wegen Depressionen, Burn-out, Somatisierungsstörung, Tinnitus, Reizdarmsyndrom, Schlafstörungen, Z.n. Hörsturz mit Hörminderung und TIA (= transitorische ischämische Attacke).

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Während die C. auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. D. sogleich (und aber unter Vorbehalt der Nachprüfung) rückwirkend ab dem Februar 2018 eine Rente von monatlich 2.076,- € gewährte (Schreiben vom 3. September 2019, Anlage KJR 10 [II, 208]), ließen die H. und die Beklagte den Kläger anderweitig begutachten. In ihrem Gutachten vom 14. September 2020 (Anlage KJR 14 [III, 2]) kam die Ärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. S. dazu, dass bei dem Kläger eine

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subdepressive Gemütslage im Sinne einer Dysthymie (S. 29) bestehe, die in erster Linie durch psychosoziale Belastungen im privaten Umfeld getragen werde (S. 30). Die bestehenden – auch familiären – Belastungsfaktoren würden nur bedingt motiviert, wenn überhaupt angegangen; eine Veränderungsmotivation zeige sich nicht (S. 28/29, 30). Vor dem Hintergrund eines neurotischen Konflikts im Spannungsfeld des Selbstwertes – zunächst im aktiven Modus einer Selbsterhöhung in dem Sinne, dass nur er es richtig und gut machen könne, aktuell im passiven Modus in dem Sinne, dass er sich als nutzlos und wertlos bzw. für weniger leistungsfähig als andere erachte – bestehe ein ausgeprägter Rentenwunsch, der sich im Rahmen der testpsychologischen Diagnostik mit Ergebnissen manifestiert habe, die schwer dementen bzw. pflegebedürftigen Menschen entsprächen (S. 29); klinisch nachweisbare Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit bzw. eine ausgeprägte leistungsmindernde psychische Störung habe sich insgesamt nicht feststellen lassen (S. 31).

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Wie auch die H. lehnte darauf gestützt die Beklagte (mit Schreiben vom 27. Oktober 2020, Anlage KJR 15, [III, 82]) Leistungen ab; die Berufsunfähigkeit sei nicht nachgewiesen. Dabei blieb sie (gemäß Schreiben vom 17. September 2021, Anlage KJR 20 [III, 240]) auch nach der Vorlage des von der C. eingeholten Nachprüfungsgutachtens des Arztes für Psychiatrie/Psychotherapie J. vom 14. Mai 2021 (Anlage KJR 19 [III, 100], der dazu kam, dass

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führend und am Einschränkendsten eine zunehmende Unkontrollierbarkeit der Darmentleerung bestehe, begleitet durch eine in der Intensität schwankende, aber insgesamt durchgehende Depressivität, welche zu immer weiteren Konzentrationsschwierigkeiten und erheblichen Einbrüchen der Leistungsfähigkeit geführt habe (S. 45), all dies zurückgehend auf eine frühkindliche emotionale Mangelversorgung. Nach Wegfall einer ausreichenden emotionalen Versorgung durch die Ehefrau, die nach der Geburt des ersten Sohnes psychisch erkrankt sei, sei der Kläger schließlich nach dem Wegzug seiner ihn stabilisierenden langjährigen früheren Partnerin dekompensiert (S. 46f.).

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Es bestehe eine Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Reaktion, eine wiederkehrende depressive Störung mit derzeit schwerer Episode sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Verdauungssystems, die nur mit einer modifizierten analytischen Psychotherapie der Besserung zugänglich seien (S. 48 f.), die alsbald neben einer antidepressiven Medikation aufgenommen werden müsse und bei optimalem Verlauf und optimaler Therapiebereitschaft nach drei Jahren zu einer relevanten Stabilisierung führen möge (S. 51).

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Der Berufsausübung stünden Tagesmüdigkeit, eine erheblich eingeschränkte Konzentration, eine erheblich geminderte Dauerleistungsfähigkeit und Einschränkungen der Merkfähigkeit entgegen, auch, dass der Kläger nur noch sehr eingeschränkt Kontakt zu Menschen aufnehmen und halten könne, bei denen er sich in der Dienstleisterrolle (aus seiner Sicht auch in der des Versorgers) sehe, wozu Kunden, Mitarbeiter, Kollegen, aber auch Freunde und die Familie zählten, die er als immer mehr fordernd erlebe (S. 51). Längere Fahrten und Außentermine seien wegen der Darmproblematik nur mit genügendem zeitlichen Puffer und gesicherten Toiletten auf dem Weg möglich (S. 52, 53).

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Mit seiner im März 2022 angebrachten und am 13. April 2022 (Bl. 34R LGA) zugestellten Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 40.168,50 € (50 monatliche Renten à 803,37 € für die Zeit vom Februar 2018 bis zum März 2022) nebst Zinsen, einer monatlichen Rente von 803,37 € ab dem April 2020 bis längstens Dezember 2035, die Rückerstattung von 2.021,- € Beiträgen (50 Monate x 40,42 €) nebst Zinsen sowie die Feststellung ihrer Verpflichtung zur Freistellung von der Beitragszahlungspflicht und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 3.196,34 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt.

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Er hat geltend gemacht, er sei wegen der von Herrn J. diagnostizierten Erkrankungen, ferner wegen Burn-outs, Schlafstörungen, Zustand nach Hörsturz mit Hörminderung, Tinnitus und TIA seit dem 30. Januar 2018 nicht mehr in der Lage, seiner Tätigkeit zu mindestens 50 % nachzugehen (Bl. 13f. LGA). Für etwas Anderes sei die Beklagte beweisbelastet, da er bereits seit mehr als sechs Monaten berufs- und arbeitsunfähig sei (Bl. 15 LGA).

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Die Beklagte hat sich dem entgegengestellt. Sie hat eine Berufsunfähigkeit in Abrede genommen; dass es dem Kläger gelungen sei, sich zeitweilig krankschreiben zu lassen, habe mit Berufsunfähigkeit nichts zu tun. Auch sei eine Umorganisation möglich; der Kläger könne jedwede Versicherungsinnen- und -außentätigkeit uneingeschränkt ausüben, aber auch jedwede Maklerinnendiensttätigkeit (Bl. 55 LGA).

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Das Landgericht hat nach Feststellung des Umfangs der beruflichen Tätigkeit des Klägers in gesunden Tagen Beweis erhoben über seine Behauptung der Berufsunfähigkeit. Der Sachverständige Prof. Dr. L. ist in seinem Gutachten vom März 2024 (Bl. 269 LGA)

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nach Auswertung der ärztlichen Berichte dazu gekommen, dass in dem AU-Check-up- Gutachten von Dr. D. nachvollziehbar eine Berufsunfähigkeit attestiert werde, sodass man diese ab dem 17. Juli 2019 ansetzen könne (S. 13, Bl. 275 LGA). Die Beurteilung von Dr. S., die den Aussagen des Klägers keinen Glauben geschenkt habe (S. 14, Bl. 275 RLGA), überzeuge dagegen nicht. Eine Beschwerdevalidierung dürfe nicht alleinig auf der Testebene erfolgen, sondern es müssten auch der klinische Eindruck und mögliche psychodynamische Erklärungen für testpsychologische Auffälligkeiten mit einbezogen werden (S. 17, Bl. 277 LGA). Das Gutachten basiere offensichtlich auf der Einschätzung, dass der Kläger aggraviere oder gar simuliere (S. 18, Bl. 277 R LGA), ohne die Frage zu stellen, ob das vielleicht Teil seiner von ihr selbst beschriebenen narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung sei und ob trotz der wahrscheinlichen Aggravation vor dem Hintergrund der mehrjährigen psychiatrischen Erkrankung die vermutete reale Symptomatik des Angeklagten eventuell so stark ausgeprägt sei, dass er auf Dauer berufsunfähig sei (S. 19, Bl. 278 LGA).

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Zusammenfassend könne bis zum 14. Mai 2021 (Begutachten J.) wegen einer zwei Jahre übersteigenden Dauer eine Anpassungstörung nicht diagnostiziert werden (S. 23, Bl. 280 LGA). Unter Zugrundelegung der von Dr. S. – nachvollziehbar – angenommenen Dysthymie liege eine besonders schwere und chronische Verlaufsform der Depression in Form einer Double Depression vor (also einer Depression auf dem Boden einer Dysthymie, die hier noch vor dem Hintergrund der narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung zu interpretieren sei), die nach den Beurteilungen von Dr. D. und des Gutachters J. bis zu dem genannten Zeitpunkt als gesichert angesehen werden könne (S. 23ff., Bl. 280ff. LGA). Eine somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Verdauungssystems könne, auch wenn der Gutachter J. dazu gekommen sei, nicht angenommen werden, weil sich diese während des Aufenthaltes in der S. Klinik in einer mehrwöchigen Verlaufsbeobachtung nicht bestätigt habe (S. 25f., Bl. 281f. LGA). Aus demselben Grund (und auch aus systematischen Gründen nicht neben der Double Depression) könne auch die Diagnose eines Burn-outs nicht gestellt werden, die auch Dr. S. und der Gutachter J. nicht stellten (S. 26f., Bl. 281Rf. LGA). Die Hörstürze seien nach den ärztlichen Berichten folgenlos, für den Tinnitus fehlten solche (S. 27/28, Bl. 282/82R LGA). Die Verdachtsdiagnose einer transitorisch ischämischen Attacke habe mangels bleibender neurologischer Schädigung keine Bedeutung (S. 28, Bl. 282 R LGA).

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Für die Zeit vom 14. Mai 2021 bis zum Untersuchungstag sei vor dem Hintergrund der Voruntersuchungen und der persönlichen Untersuchung die Diagnose einer Double Depression bei derzeitiger Dysthymie (Hamilton Depression Skala: 9 [0-9 Punkte = keine Depression]; Beck-Depressions-Inventar: 38 Punkte [>30 Punkte = schwere Depression]) zu stellen, daneben diejenige von Problemen in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne einer Akzentuierung von narzisstischen Persönlichkeitszügen. Wie der Kläger auch in der Gerichtsverhandlung vom 22. Februar 2023 angegeben habe, leide er unter ständiger Überlastung und Überforderung, sei dünnhäutig und könne beispielsweise Lautstärke nicht ertragen, sei gereizt, unfair zu anderen und schnell überreizt, abgeschlagen und niedergeschlagen, kraftlos. Diese Symptome müssten nicht als ein eigenständiges Burn-out gewertet werden, da die zuerkannten Diagnosen die Symptome hinreichend erklärten, namentlich Gereiztheit, Aggressivität und Erschöpftheit als Symptome einer sog. atypischen Depression.

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Zu beachten seien auch die bereits in den Vorgutachten auffallenden Persönlichkeitszüge des Klägers. Dass er selbst keine Schwierigkeiten in seinen Interaktionen sehe, spreche nicht gegen eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur, sondern eher dafür (S. 37, Bl. 287 LGA). Die von Dr. S. gesehenen narzisstischen Elemente und der von dem Gutachter J. befundete emotional instabile, ängstliche und selbstunsichere Persönlichkeitsstil ließen sich unter den Begriff des vulnerablen Narzissmus vereinen, der als eine schwere Störung anzusehen sei (S. 41, Bl. 289 LGA) und sich beim Kläger in einer hohen Anspruchshaltung, einer Empathiearmut, einem ausgeprägten Verlangen nach Respekt und Anerkennung sowie einer leichten Kränkbarkeit einerseits und einem Streben nach Autonomie, Perfektionismus, Loyalität und Konfliktvermeidung andererseits äußerten (S. 42, Bl. 289R LGA).

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Auch wenn der Kläger nach der vorgenommenen Testung seine Beschwerden aggraviere, so sei nicht davon auszugehen, dass krankheitsbedingte Einschränkungen nicht existent wären bzw. nur in einem geringen Ausmaß zu Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit führten. In der Gesamtschau der Vorgeschichte, der klinischen Befunde, des vollen Wiedereinstiegs in den Beruf vor der nunmehr dauerhaften Erkrankung, der Zeugenaussagen über seine kognitiven und emotionalen Einschränkungen am Arbeitsplatz, des vom Kläger geschilderten Konflikts, dass er seine wesentlichen Symptome insbesondere unter interaktionellem und anhaltendem Stress erlebe (welche sich indes beim gutachterlichen Gespräch nur nach einem längeren Zeitraum der Exploration gezeigt hätten) sowie des Umstandes, dass er im Rahmen seiner vierstündigen Exploration seine Symptome schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen und nicht den Eindruck einer massiven Aggravation gemacht habe, ergebe sich, dass seine Beschwerden real und in erheblichem Ausmaß beeinträchtigend seien (S. 44 ff., Bl. 290 R ff. LGA).

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In Ermangelung von Ressourcen (positiver Persönlichkeitseigenschaften, familiärer und/oder freundschaftlicher Bindungen und Unterstützung, beruflicher Erfolge, persönlicher Interessen) und einer dysfunktionalen Krankheitsbewältigung (der durch die narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung erklärlichen Unfähigkeit zur Anpassung an krankheitsbedingte Einbußen) sowie der Abwehr weiterführender medikamentöser und familientherapeutischer Hilfe falle die Prognose negativ aus (S. 46ff., Bl. 291Rff. LGA).

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Zusammenfassend sei die Krankheitsverarbeitung von Verbitterung und Frustration gekennzeichnet. Wie in den Vorbefunden hätten sich auch in der jetzigen Untersuchung insbesondere krankheitsbedingte Einbußen in Bezug auf Tätigkeiten gezeigt, welche mit zwischenmenschlichen Kontakten, insbesondere mit Kunden, einhergingen und eine hohe Verantwortung und Frustrationstoleranz erforderten. Da auf Akquise, Kundenkontakte, Personalgespräche und Vorträge/Schulungen insgesamt acht Stunden und damit mindestens 60 % der Arbeitszeit entfielen, sei der Kläger berufsunfähig (S. 54, Bl. 295R LGA). Dass er aggraviere, wozu wahrscheinlich auch die Darstellung seines Reizdarmsyndroms gehöre, müsse als wahrscheinlich betrachtet werden, sei indes nicht als Beweis dafür zu werten, dass er nicht unter einem erheblichen Ausmaß an Beschwerden leide.

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Bei dieser Einschätzung ist der Sachverständige in zwei ergänzenden Anhörungen auch nach der Kritik der Beklagten geblieben, die das Gutachten als „vorsichtig ausgedrückt unorthodox“ betrachtet (Bl. 319 LGA) und u.a. gerügt hatte, der Sachverständige übernehme ohne kritische Beleuchtung die Beurteilung der Psychiaterin Dr. D. (Bl. 322 LGA), verkenne das Vorgehen der Dr. S., wolle zu Unrecht Aggravation oder Simulation aus der Persönlichkeit erklären, während richtigerweise der erforderliche Beweis solchenfalls nicht geführt sei (Bl. 322f., 326 LGA), und bewerte nicht, dass die wiederholte Ablehnung medikamentöser Behandlungsversuche einen Hinweis auf mangelnden Leidensdruck gebe (Bl. 327 LGA).

27

Mit Urteil vom 16. Juni 2025 hat das Landgericht unter Klagabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 26.146,40 € und 1.315,61 €, jeweils nebst gestaffelter Zinsen, sowie ab dem 1. April 2022 monatlich im Voraus eine Rente von 803,37 € zu zahlen, daneben außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 2.147,83 € nebst Zinsen, und hat es festgestellt, dass die Beklagte den Kläger ab April 2022 von der Beitragszahlungspflicht freizustellen habe.

28

Der Kläger sei zur Überzeugung der Kammer seit dem 17. Juli 2019 bis heute berufsunfähig. Der Sachverständige Prof. L. habe sich auf das nachvollziehbare AU-Check-up-Gutachten von Dr. D. gestützt und überzeugend erläutert, weshalb er die Einschätzung von Dr. S. nicht teile. Der Kläger sei nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin gerade im Kontakt und Umgang mit anderen Menschen beeinträchtigt. Auch habe der Sachverständige überzeugend erläutert, warum die Angaben des Klägers lediglich eine störungsimmanente Verdeutlichungstendenz enthielten.

29

Im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte abstrakte Verweisung fehle es bereits am Aufzeigen von Vergleichsberufen durch die Beklagte. Im Übrigen habe der Kläger dargelegt und bewiesen, dass er einen neuen Betriebsinhaber würde einstellen müsse, ohne dass sich für ihn andere Tätigkeitsmöglichkeiten ergäben.

30

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die vollständige Abweisung der Klage erstrebt.

31

Sie rügt, das Landgericht habe die Klage abweisen, zumindest aber weiteren Beweis erheben müssen (Bl. 42 eA). Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens habe der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht geführt. Die Begutachtung weise erhebliche Mängel auf:

32

– sie stütze sich für den Zeitraum bis zum 14. Mai 2021 allein auf medizinische Unterlagen und betrachte zu Unrecht die Erinnerung des Klägers, weil diese Verzerrungen unterliege, als zweitrangig; richtigerweise müsse auch insoweit eine Plausibilitätsprüfung erfolgen;

33

– für das Abstellen auf die Beurteilung von Dr. D. genüge nicht der lapidare Hinweis darauf, dass diese Fachärztin für Psychiatrie sei;

34

– die Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. S. und der Problematik der Aggravation sei unzureichend; es treffe nicht zu, dass diese hinsichtlich der Aggravation lediglich auf die testpsychologische Ebene abgestellt habe, vorrangig sei der Abgleich der Beschwerdeangaben mit dem klinischen psychopathologischen Befund und der Verhaltensbeobachtung gewesen; zudem habe sich der Gutachter in den Sitzungen vom 18. September 2024 („aggraviert, jedoch nicht simuliert“) und 26. Mai 2025 („tatsächlich keine Aggravation“) widersprüchlich geäußert; könne der Umfang der Beschwerden nicht festgestellt werden, gehe dies zu Lasten des Versicherten;

35

– woher der Sachverständige habe wissen wollen, dass der Kläger über keine Ressourcen, freundschaftliche Beziehungen und Hobbys verfüge, sei mangels einer verschriftlichten Befragung unklar (Bl. 46 eA);

36

– zudem habe sich der Sachverständige bei der Bemessung des Berufsunfähigkeitsgrades verrechnet; zu 60 % gelange man nur, wenn dem Kläger Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kundenkontakt völlig unmöglich wären, was dieser aber selbst nicht behaupte, da er immer noch ein bis zwei Kundenbesuche pro Woche absolviere.

37

Wenn das Landgericht deshalb nicht – wie es zutreffend gewesen sein würde – allein schon im Hinblick auf das Aggravationsverhalten des Klägers und des damit nicht nachweisbaren tatsächlichen Umfangs der Beeinträchtigungen die Klage habe abweisen wollen, würde es zumindest, wie schon erstinstanzlich beantragt, ein weiteres Gutachten eingeholt haben müssen (Bl. 47 eA).

38

Daneben beurteile das Landgericht die Frage der abstrakten Verweisbarkeit unrichtig. Der Kläger könne, ausgehend von den Annahmen des Sachverständigen, reine Bürotätigkeiten selber erledigen. Er habe daher im Rahmen einer Umorganisation unter Einsparung von dessen Gehalt die Tätigkeit des Angestellten L. übernehmen können, wozu er sich offenbar – um den Betrieb seinem Sohn zu übergeben – auch entschlossen habe (Bl. 48 eA). Mit dem Verweis auf reine Versicherungs- oder Maklerinnendiensttätigkeiten habe sie, die Beklagte, ihrer Aufzeigelast genügt, da der Kläger diese Tätigkeiten kenne (Bl. 49 eA).

39

Die Beklagte beantragt,

40

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

41

Der Kläger beantragt,

42

die Berufung zurückzuweisen.

43

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Sachverständigengutachten sei mangelfrei (Bl. 100 eA). Der Sachverständige habe nachvollziehbar die vielfältigen Unterlagen als eine tragfähigere Grundlage angesehen als seine, des Klägers, eigenen Angaben (Bl. 100 eA). Er habe auch nachvollziehbar dargelegt, warum das Gutachten von Dr. S. widersprüchlich sei und Mängel aufweise (Bl. 100 eA). Die Verdeutlichungstendenz des Klägers erkläre sich aus seiner vom Sachverständigen beschriebenen besonderen Persönlichkeitsakzentuierung (Bl. 101 eA). Die angenommene Berufsunfähigkeit beruhe auch nicht etwa auf einem rechnerischen Fehler; der Sachverständige habe Defizite des Klägers nicht nur in Bezug auf zwischenmenschliche Kontakte, sondern insbesondere in diesem Bereich festgestellt (Bl. 101 eA).

44

Der Senat hat den Kläger im Termin vom 23. März 2026 angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 24. März 2026 (Bl. 125ff. eA) verwiesen.

II.

45

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, § 513 Abs. 1 ZPO.

A.

46

Der Kläger kann Leistungen aus der bei der Beklagten unterhaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung nicht verlangen. Er hat den ihm obliegenden Nachweis seiner Berufsunfähigkeit nicht geführt und kann ihn auch nicht führen. Weiterer sachverständiger Feststellungen bedarf es dazu nicht.

47

Anspruchsgrundlagen für den Kläger sind die Bestimmungen des § 1 Nr. 1 a) und b) der einbezogenen Mannheimer Bedingungen für die Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit (Anlage KJR 1 [I, 16).

48

Danach wird die Beitragsbefreiung für die im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungen und die zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit vereinbarte Rente im Voraus entsprechend der gewählten Rentenzahlungsweise erbracht, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer zu mindestens dem im Versicherungsschein genannten Grad der Berufsunfähigkeit (hier sind das 50 % [I, 2]) nach § 2 Nr. 1 bis 6 berufsunfähig (…) wird. Gemäß dem Nachtragversicherungsschein (Anlage KJR 1 [I, 39f.]) ist bei einer mindestens 50%igen Berufsunfähigkeit die monatliche Zahlungsweise einer Jahresrente von 9.640,41 € vereinbart, das sind 803,37 € im Monat.

49

Nach § 2 Nr. 1 der Bedingungen liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn und solange die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung und aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Nach § 2 Nr. 3 der Bedingungen liegt teilweise Berufsunfähigkeit vor, wenn die genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen erfüllt sind. Nach § 2 Nr. 4 der Bedingungen gilt, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen in der beschriebenen Weise zur Berufsausübung außerstande gewesen ist, dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit gilt.

50

Im Streitfall kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass der Kläger bedingungsgemäß berufsunfähig (gewesen) wäre, dies weder ab dem von ihm behaupteten Zeitpunkt des 30. Januar 2018, noch ab dem von dem Sachverständigen Prof. Dr. L. und ihm folgend dem Landgericht angenommenen Zeitpunkt des 17. Juli 2019, und es kann auch nicht eine über sechs Monate bestehende oder bestanden habende Berufsunfähigkeit festgestellt werden. Im Gegenteil, es spricht alles dafür, dass der Kläger bei weitem nicht in dem erforderlichen Maße berufsunfähig (gewesen) ist.

1.

51

Die Berufsunfähigkeit kann zunächst – so im Ergebnis auch der Sachverständige – unter keinen Umständen (und auch nicht etwa mitwirkend) auf die vom Kläger angegebene transitorische ischämische Attacke (TIA) gestützt werden.

52

Es steht schon nicht fest, dass der Kläger eine solche überhaupt erlitten hätte. Dem Arztbrief der neurologischen Praxis R. vom 22. Februar 2019 (I, 180) zufolge war bei einem klinisch neurologisch vollständig unauffälligen Befund eine TIA lediglich möglich („könnte entsprechen“g). Auch gemäß dem Folgebericht vom 5. April 2019 (I, 174) ließ sich eine leichte TIA lediglich nicht ausschließen. Wiederholt ist die Verdachtsdiagnose ohnehin nicht gestellt worden. Für irgendeine dauerhafte Beeinträchtigung dadurch fehlt darüber hinaus jeder Vortrag.

2.

53

Ebenso wenig lässt sich – auch das entspricht der Bewertung des Sachverständigen – eine Berufsunfähigkeit auf das Vorliegen eines Zustandes nach einem Hörsturz mit verbliebener Hörminderung stützen.

54

Zunächst fehlt es für die Feststellung einer Hörminderung schon an einem geeigneten Befund. Nach dem Hörsturz vom Januar 2018 ist der Kläger am 20. Februar 2018 erneut bei dem HNO-Arzt Dr. H. erschienen (Arztbrief vom 28. Mai 2018 [II, 205]) und hat sich wegen eines grippalen Infektes mit Tubenfunktionsstörung behandeln lassen; dort ist von einer (geschweige denn schweren) Hörminderung keine Rede mehr. Soweit der Kläger sich – so gegenüber der Psychiaterin Dr. D. (AU-Check-up-Gutachten vom 2. Mai 2018, Anlage KJR 13 [II, 244]) – dahin geäußert hat, der dritte Hörsturz im Januar 2018 habe eine starke Hörminderung zur Folge gehabt, steht dem der nachträgliche Befundbericht von Dr. H. vom 27. August 2019 (II, 204) entgegen, wonach nach dem Hörsturz bei subjektiv guter Besserung keine Kontrollaudiometrie erfolgt ist. Im Übrigen sind auch die früheren Hörstürze folgenlos geblieben und war das abschließende Audiogramm jeweils „völlig normal“ (zusammenfassender Behandlungsbericht Dr. H. vom 5. Mai 2019 [II, 199]).

55

Im Übrigen fehlt sowohl für die Ausprägung der Beschwerden als auch für die Folgen für die Berufsausübung jeder Vortrag.

56

Die Einlassung des Klägers, die er insoweit gegenüber dem Senat (vgl. Berichterstattervermerk S. 1f., Bl. 125f. eA) wiederholt hat, gibt danach Anhalt dafür, dass die Angaben des Klägers unzuverlässig sind, und dies nicht nur dahin, dass sie übertrieben sind, sondern darüber hinaus dahin, dass sie tatsächlich unzutreffend sind.

3.

57

Ebenso untauglich für die Begründung der Berufsunfähigkeit ist der Verweis des Klägers auf einen Tinnitus.

58

Auch insoweit fehlt es – auch dies im Einklang mit dem Sachverständigen – schon an validen Feststellungen. Arztberichte, die sich zu näheren Untersuchungen verhielten, gibt es nicht. Sie sind tatsächlich auch nicht erfolgt (vgl. Berichterstattervermerk S. 2, Bl. 126 eA).

59

Es gibt außer der Erwähnung des (angeblichen) Tinnitus selbst auch keinen Vortrag des Klägers dazu, wie dieser ausgeprägt wäre. Soweit er – gegenüber der Psychiaterin Dr. D. (AU-Check-up-Gutachten vom 2. Mai 2018, Anlage KJR 13 [II, 244]) – Lärmempfindlichkeit angegeben hat, so ist das – „lärmempfindlich gewesen“ – lediglich eine Beschreibung der Zeit unmittelbar nach dem Hörsturz und taucht etwa auch in der (im Übrigen überaus umfangreichen) Liste der seinerzeitigen subjektiven Beschwerden (II, 245) nicht mehr auf.

60

Unabhängig davon leuchtet eine Beeinträchtigung der Berufsausübung durch einen Tinnitus auch nicht ein. Ohrgeräusche sind eine verbreitete Erscheinung. Sie können freilich störend sein, hindern aber, sofern man nicht gerade im Bereich hochfeiner Akustik oder als Musiker arbeitet, die Wahrnehmung alltäglicher Aufgaben und insbesondere Schreibtischarbeit und Vermittlungsgespräche nicht oder jedenfalls nicht nennenswert. Dementsprechend fehlt es auch insoweit an jedwedem näheren Vorbringen des Klägers zu etwas Anderem. Dagegen bietet der Umstand, dass der Kläger gleichwohl sowohl im Leistungsantrag als auch in der Klage auf solcherlei Beschwerden abstellen will, nach forensischer Erfahrung Anhalt dafür, dass es ihm vor allem darum geht, dass – „Viel hilft viel“ – ein genügendes Maß der Berufsunfähigkeit aus der bloßen Menge der angegebenen Erkrankungen hergeleitet werden möge.

4.

61

Eine Berufsunfähigkeit lässt sich auch nicht aus einer Somatisierungsstörung oder einem Reizdarmsyndrom (so im Leistungsantrag) oder aus einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des unteren Verdauungssystems (so in der Klagschrift S. 12, Bl. 13 LGA) herleiten.

62

Ein organisches Korrelat für Darmprobleme gibt es nicht. Im Gegenteil, eine Koloskopie vom 24. Januar 2017 (I, 209) ergab keinen Tumor, keine Polypen, keine Entzündung und keine Stenose und einen insgesamt unauffälligen Befund. Soweit der Kläger – erneut: gegenüber der Psychiaterin Dr. D. (AU-Check-up-Gutachten vom 2. Mai 2018 [II, 245]) – eine Neigung zu Durchfällen bzw. einen dauernden Reizdarm angegeben hat, hat sich das, worauf zutreffend schon der Sachverständige Prof. L. (Gutachten S. 25f., Bl. 281f. LGA) hingewiesen hat, in der achtwöchigen Verlaufsbeobachtung in der S. Klinik vom 29. August bis 31. Oktober 2018 nicht bestätigt (Entlassungsbericht vom 23. Oktober 2018, S. 4 [I, 187]). Das Gleiche gilt für die vom Kläger in dem Zusammenhang mit mangelnder Stuhlkontrolle beschriebenen Panikstörungen (vgl. ebd.), die nach Angaben gegenüber Dr. D. bis zu 10 Minuten (!) gedauert haben sollen.

63

Die Angabe ist unabhängig davon auch schon für den Untersuchungszeitpunkt bei Dr. D. nicht wirklich plausibel. Denn, wie der Kläger sich angesichts einer beständigen Durchfallneigung gleichwohl zur Ausübung eines Sports (nach der Darstellung des Klägers im Termin [vgl. Berichterstattervermerk S. 3, Bl. 127 eA] nunmehr eine „Nerf-Schlacht“ beim Kindergeburtstag) verstanden haben könnte, bei dem er sich (im März 2018, vgl. nur die AU-Bescheinigung vom 19. März 2018 [I, 153]) eine Rippe geprellt hat, erschließt sich nicht. Gleichermaßen unverständlich erscheint, wie er bei ständigen Inkontinenzproblemen länger darüber nachgedacht haben könnte, sein Interesse für Musik zum Beruf zu machen und irgendwo als DJ aufzulegen, wie er das dem Gutachter J. (Gutachten vom 14. Mai 2021, S. 20 [III, 119]) angegeben hat.

64

Zu alldem passt nach Lage der Akten, dass es in der Vielzahl der ärztlichen Unterlagen lediglich einen einzigen Bericht des Klägers darüber gibt, dass er sich tatsächlich einmal in die Hose gemacht hätte (Gutachten J. S. 12 [III, 111]: „vielleicht 2017/2018“). Davon, dass dies realiter „mehrfach vorgekommen“ sei, ist allein in dem im Zusammenhang mit der Klageerhebung im Jahre 2022 gefertigten „Stundenplan“ (Anlage KJR 21 [III, 243,244]) einmal die Rede. Mit Rücksicht darauf, dass etwa auch die Gutachterin Dr. S. bei der körperlichen Untersuchung des Klägers „gesteigerte Darmgeräusche“ registriert und danach eine „vermehrte Darmtätigkeit (für) durchaus möglich“ erachtet hat (Gutachten vom 14. September 2020, Anlage KJR 14, S. 29 [III, 30]), mag man noch annehmen können, dass es derartige Vorkommnisse tatsächlich im Einzelfall einmal gegeben hat (womöglich insbesondere akut im Zusammenhang mit der Magen-Darm-Grippe im Januar 2018, die der Kläger Dr. D. [II, 244] geschildert hat). Nichts spricht dagegen beweiskräftig dafür, dass dies ein ernsthaftes und dauerhaftes Problem sein könnte, das – wie bereits ausgeführt: auch nicht anzunehmende – Panikstörungen hätte auslösen können; im Gegenteil, die ausführlichen (und namentlich beim Gutachter J. schon überausführlichen) Berichte des Klägers zu seinen Beschwerden und seinem Leben lassen nicht erkennen, dass er wegen des in seinen Auswirkungen gut behandelbaren Reizdarms irgendwelche Maßnahmen ergriffen hätte. So ist nicht ersichtlich, dass der Kläger deswegen Medikamente (und sei es auch nur homöopathischer Art) einnähme oder seine Ernährung darauf einstellte; vielmehr hat er weiterhin (so jedenfalls angegeben gegenüber Dr. S., Gutachten S. 10 [III, 11]) morgens mehrere Einheiten Kaffee zu sich genommen, obwohl dies (vgl. Gutachten S. 30 [III, 31]) die Darmtätigkeit besonders anregt, und hat er auch späterhin – vgl. die Aussagen des Zeugen L., Protokoll vom 22. Februar 2023, S. 14, Bl. 157 LGA: „meistens geht er als erstes aufs Klo und fragt nach dem Mittagessen“ – bei der Wahl der Mahlzeit keine besondere Sensibilität gezeigt. Darüber hinaus zeigt der Umstand, dass der Kläger sich bereits – und nur – im Jahr 2017 (und damit im Lebensalter von 42 Jahren und weit vor der Zeit, zu der man üblicherweise im Hinblick auf ein Krebsrisiko Derartiges durchführen lässt) einer Koloskopie unterzogen hat, dass es sich nicht um ein Problem handelt, dass in einen (psychosomatischen) Zusammenhang mit dem von ihm beklagten Zusammenbruch im Januar 2018 zu bringen ist, sondern um ein Dauerproblem und insofern eines von eher diskreter Ausprägung.

65

Der sich nach der Aktenlage aufdrängende Eindruck hat sich für den Senat bei der Anhörung des Klägers bestätigt. Danach soll es in der Zeit seit 2015 genau drei sog. „Toilettenunfälle“ gegeben haben (Berichterstattervermerk S. 4, Bl. 128 eA). Dass es sich um alles andere als ein gravierendes Problem handelt, das auch nur ansatzweise eine Berufsunfähigkeit zu begründen vermöchte, lässt sich auch weiter daran ablesen, dass der Kläger nach seinen Angaben im Termin (ebd.) unbeeindruckt morgens Kaffee zu sich nimmt und sich auch ansonsten weder im Hinblick auf seine Ernährung noch im Hinblick auf eine – selbstverständlich mögliche – Medikation zur Eindämmung des Syndroms versteht.

66

Auch im Hinblick auf diese Beschwerden besteht mithin aller Anhalt dafür, dass der Kläger – mindestens – ganz erheblich aggraviert und dass es die Beschwerden tatsächlich nicht oder jedenfalls bei weitem nicht in dem geschilderten Ausmaß gegeben hat und gibt. Das wird nicht zuletzt deutlich an seiner Schilderung gegenüber dem Gutachter J. (Gutachten S. 11 [III, 110], dass er einmal einen Psychotherapietermin abgesagt habe, weil bei seinem Erscheinen die Toilette der Praxis besetzt gewesen sei, sodass er zurück ins Büro habe fahren müssen. Es bedarf keiner ärztlichen Kenntnisse, um darauf zu kommen, dass die Absage des Termins, das Verlassen der Praxis, das Aufsuchen des Autos, die Rückfahrt zum Büro, das Abstellen des Fahrzeugs, der Gang zum Büro und das dortige Aufsuchen der Toilette insgesamt wesentlich länger dauert und auch ein höheres Risiko unabsichtlicher Defäkation birgt, als schlichtweg abzuwarten, dass die Toilette in der Praxis wieder frei wird. Die Darstellung des Klägers kann kaum etwas anderes erwecken als den Eindruck den einer bloßen Erfindung.

67

Für eine weitgehende Aggravation des Klägers bis hin zur Konfabulation spricht des Weiteren auch die Einlassung über eine angebliche Platzangst, die – obwohl sie nach der ICD-10, F 40, eine neurotische Dauerstörung sein müsste – der Kläger allein ein einziges Mal im Rahmen der vielfachen Begutachtungen gegenüber Dr. D. ([II, 245], dort soll sie ihn an der Durchführung eines MRT gehindert haben) angegeben hat und welche sich in der S. Klinik ebenfalls nicht bestätigt hat (Entlassungsbericht S. 4 [I, 187]). In die gleiche Richtung weist beispielsweise auch seine Einlassung gegenüber dem Gutachter J. (Gutachten vom 14. Mai 2021, S. 21 [III, 120]), er könne nicht mehr lange sitzen, weil er vor einem Dreivierteljahr eine Steißbeinprellung erlitten habe; bei einer derart banalen Läsion ist ein solch langer Verlauf schlichtweg unplausibel, jedenfalls, wenn er wie hier durch keinerlei ärztliche Dokumentation untermauert ist.

5.

68

Es steht auch nicht fest, dass der Kläger infolge einer psychischen Erkrankung bedingungsgemäß berufsunfähig geworden wäre. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass es daran gewisslich nicht ist.

69

Dafür, dass der Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt voraussichtlich mindestens sechs Monate infolge Krankheit zu mindestens 50 % außerstande (gewesen) ist, seinen Beruf auszuüben, ist als einen für ihn günstigen Umstand, der rückschauend festzustellen ist (vgl. nur Prölss/Martin-Lücke, VVG, Kommentar, 32. Auflage, § 172 Rn. 45 m.w.N.), nach allgemeinen Regeln der Versicherungsnehmer beweisbelastet, hier also der Kläger.

70

Ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei, hat gemäß § 286 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden. Beweisen in diesem Sinne heißt demgemäß, dem Gericht die Überzeugung zu verschaffen, dass eine bestimmte Tatsachenbehauptung wahr sei. Es reicht nicht aus, dass das Gericht sie für wahrscheinlich hält. Es ist indes keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gefordert; genügend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine subjektive Überzeugung mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, welche Zweifeln, ohne sie völlig auszuschließen, Schweigen gebietet (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 35. Auflage § 286 Rn. 18 und 19 m. w. N.).

71

Was die Würdigung von Sachverständigengutachten angeht, so darf sich das Gericht nicht lediglich mit eher pauschalen Worten dem Ergebnis eines Gutachtens anschließen, sondern muss den Inhalt des Gutachtens, das (lediglich) dazu dient, dem Gericht und den Beteiligten die Spezialmaterie verständlicher zu machen, gründlich auf Plausibilität überprüfen, was auch den Abgleich mit anderen medizinischen Unterlagen (Arztberichte, Reha-Unterlagen, außergerichtliche Gutachten etc.) erfordert (vgl. nur Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Auflage, Kap. 7, Rn. 103). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss der Tatrichter Äußerungen medizinischer Sachverständiger insbesondere kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auch auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich innerhalb der Begutachtung eines Sachverständigen wie auch zwischen den Äußerungen mehrerer Sachverständiger ergeben. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall – wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger – den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Februar 2009, IV ZR 27/08, Rn. 9 m.w.N.).

72

Gemessen an diesen Anforderungen, vermag das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. in der Sache nicht zu überzeugen und hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht geführt. Für zutreffend erachtet der Senat vielmehr das Ergebnis von Dr. S..

a)

73

So erschließt sich – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – der von dem Sachverständigen angenommene Grad der Berufsunfähigkeit von 60 % schon rechnerisch nicht.

74

Dem Sachverständigen zufolge beruht dieser Grad der Berufsunfähigkeit insbesondere auf krankheitsbedingten Einbußen in Bezug auf Tätigkeiten, welche mit zwischenmenschlichen Kontakten, insbesondere mit Kunden, aber auch bei Vorträgen und Schulungen einhergehen und eine hohe Verantwortung und Frustrationstoleranz erfordern (Gutachten S. 53, Bl. 295 LGA). In seiner Berechnung unter Zugrundelegung der klägerischen Angaben zu einem 13-Stunden-Tag nimmt er indes nicht lediglich Abzüge vor, wie das unter dem Vorzeichen von Einbußen, die eben keine komplette Unfähigkeit darstellen, angezeigt sein müsste, sondern setzt die acht Stunden, die auf Akquise (1 Std.), auf Termine mit Kunden (6 Std.) Personalgespräche (0,5 Std.) und Vorträge/Schulungen (0,5 Std.) entfallen sollen, praktisch voll an (8/13 = 61,54 %).

75

Bereits bei einem Ansatz von 80 % dieser Stunden, der im Hinblick auf die angenommenen bloßen Einbußen schon eher hoch gegriffen ist, ergibt sich – 8 ×~ 80 % = 6,4; 6,4/13 = 49,23% – schon kein hinreichender Grad der Berufsunfähigkeit mehr.

76

In welchem Umfang andere krankheitsbedingte Defizite als die Beeinträchtigungen des Klägers bei Interaktionen mitwirken sollten, erschließt sich aus dem Gutachten nicht. Sie werden im Gutachten weder benannt noch gar quantifiziert; vielmehr heißt es dort ausdrücklich, dass der Kläger seine wesentlichen Symptome – das sind Gereiztheit, Unfairness zu anderen, Überreiztheit, Abgeschlagenheit, Niedergeschlagenheit und Kraftlosigkeit – insbesondere unter interaktionellem und anhaltendem Stress erlebe, sodass nicht verständlich ist, welche Symptomatiken neben den Defiziten in der Interaktion die Berufsunfähigkeit anteilig noch sollten mitbegründen können.

b)

77

Hinzu kommt, dass – wovon im Anschluss an das Gutachten von Dr. S. (S. 47 [III, 48]) auch der Sachverständige ausgeht (vgl. Gutachten S. 37, Bl. 287 LGA) – der Kläger selbst keine Schwierigkeiten in seinen Interaktionen angibt.

78

Und so ist es auch bei seiner Anhörung durch den Senat gewesen. Auch dort hat der Kläger (vgl. Berichterstattervermerk S. 1, Bl. 125 eA) in erster Linie angegeben, dass er seine „mehreren Jobs in einem“ nicht mehr habe bewältigen können, dünnhäutig gewesen sei. Zu einer Schilderung auch nur einer einzigen „grenzüberschreitenden“ Kommunikation mit einem Kunden oder einem Mitarbeiter hat sich der Kläger nicht verstehen können.

aa)

79

Das muss vorderhand daran zweifeln lassen, dass ihm – abgesehen davon, dass er unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben von gereizter Grundstimmung („dünnhäutig“) ist und zu Aggressionen neigt – die berufliche Kommunikation in erheblichem Maße misslingt oder misslungen wäre. Entsprechend gibt es klägerseits auch sonst keine nähere Darstellung solchen Misslingens, sondern erschöpft sich – auch bei seiner Anhörung im Termin (vgl. Berichterstattervermerk S. 1, Bl. 125 eA) – sein Vorbringen darin, dass er von den an ihn herangetragenen Begehren „genervt“ sei, schnell aus der Haut gefahren sei und reizbar, wenn Überforderung da gewesen sei. Das mag – sieht man einmal davon ab, dass der Kläger solche Reaktionen jedenfalls im Termin eher auf seine Familie, denn auf seinen Beruf bezogen hat – dazu geführt haben, dass er seinen Beruf bisweilen eher einmal schlechter als besser gemacht hat; eine praktische Unmöglichkeit der Berufsausübung erschließt sich daraus schon für den Alltagsverstand nicht.

bb)

80

Die mangelnde Substanz im Hinblick auf derartige Beschwerden lässt sich auch nicht – so aber der Sachverständige (ebd.) – suffizient durch die „geringe Einsicht“ erklären, die sich aus einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur des Klägers ergeben soll:

(1)

81

Es erschließt sich schon nicht, dass der Kläger tatsächlich die Kriterien einer narzisstischen Persönlichkeit erfüllte.

82

Nach den Vorgaben der ICD-10, F 60.80, müssen für diese Annahme mindestens fünf der folgenden neun Merkmale vorliegen: (1.) Größengefühl; (2.) Fantasien über unbegrenzten Erfolg, Macht, S.heit oder ideale Liebe; (3.) Gefühl der Einmaligkeit; (4.) Bedürfnis nach übermäßiger Bewunderung; (5.) unbegründete Anspruchshaltung; (6.) Ausnutzung von zwischenmenschlichen Beziehungen; (7.) Mangel an Empathie; (8.) Neidgefühle oder Überzeugung beneidet zu werden; (9.) arrogantes, hochmütiges Verhalten.

83

Dass fünf dieser Merkmale – welche? – erfüllt wären, lässt sich aus den umfangreichen Schilderungen des Klägers gegenüber den verschiedenen Gutachtern nicht herleiten. Dafür kann auch nicht allein genügen, dass der Kläger auf die ihm vom Sachverständigen dazu gestellten Testfragen Angaben gemacht hat, die nach der Bewertung des Sachverständigen die Erfüllung von fünf Kriterien (1, 2, 4, 7 und 8) ergeben soll (vgl. die „Diagnostik“ Bl. 392ff. LGA). Auch der Sachverständige geht demgemäß nicht von einer genuinen Störung, sondern lediglich von einer entsprechenden Persönlichkeitsakzentuierung aus (Gutachten S. 40, Bl. 288R). Auch und insbesondere aus dem vom Sachverständigen selbst hergestellten Anschluss an die Beurteilung von Dr. S. ergibt sich nichts anderes, sondern vielmehr eher noch weniger: Soweit Dr. S. von narzisstischen Charakterzügen (etwa Gutachten S. 47 [III, 48]) spricht, ist dies aus der Operationalisierten Psychodynamischen Diagnostik (OPD) gewonnen, die als ein namentlich für die Psychotherapie bedeutsames Instrument eingesetzt wird, um die Persönlichkeitsstruktur im Hinblick auf einen – dann therapeutisch zu bearbeitenden – Konflikt zu identifizieren. Diesbezüglich hat Dr. S. (vgl. Gutachten S. 17) [III, 18]) einen neurotischen Konflikt im Spannungsfeld des Selbstwertes, zunächst im aktiven, aktuell im passiven Modus ermittelt, also dass der Kläger sich früher als sehr leistungsorientiert und ehrgeizig betrachtet habe und sich nunmehr als nutzlos und wertlos erachte. Daraus lässt sich – bekanntlich ist ob der Unmöglichkeit einer perfekten Sozialisation praktisch jeder Mensch in irgendeiner Weise mit einem individuellen „Setting“ von Neurosen behaftet – ebenso wenig ein ernsthaftes Krankheitsbild herleiten wie aus dem Umstand, dass – worauf, ebenfalls psychoanalytisch orientiert, der Gutachter J. (Gutachten S. 46 [III, 145]) abstellen will – „die frühkindliche emotionale Versorgung des Klägers durch die primären Bezugspersonen nicht ausreichend gewesen ist“, eine „Mangelerfahrung“ (ebd.), die der Kläger mit einem erheblichen Teil der Bevölkerung teilen dürfte.

(2)

84

Nicht nachvollziehbar und erst recht nicht überzeugend ist darüber hinaus die Annahme des Sachverständigen, die mangelnden Angaben des Klägers zu manifesten Interaktionsproblemen könnten aus einer solchen Persönlichkeitsakzentuierung herzuleiten sein.

85

Insbesondere überzeugt nicht der Hinweis des Sachverständigen auf eine erkrankungstypische mangelnde Einsicht. Es besteht kein oder jedenfalls kein beweiskräftiger Anhalt dafür, dass der Kläger in irgendeiner Weise eingeschränkt wäre, seine realen Beschwerden zu schildern. Tatsächlich ist er in der Lage, sich in aller Ausführlichkeit zu seinen Befindlichkeiten in den verschiedensten Hinsichten zu erklären, und das so, dass er damit etwa den Gutachter J. an die Grenzen seiner Arbeitsfähigkeit gebracht hat (vgl. den von ihm sog. „Gegenübertragungsbefund“, Gutachten S. 23 [III, 122]). Warum der Kläger dabei ausgerechnet – und auch noch krankheitsbedingt – berufliche Interaktionsprobleme ausgelassen haben sollte, ist nicht verständlich.

cc)

86

Selbst wenn das – wie nicht – verständlich wäre, vermöchte es nicht die gesicherte Annahme zu tragen, dass solche Probleme in manifester Weise bestünden oder bestanden hätten, dies schon deshalb nicht, weil es an validem Material dazu fehlt.

c)

87

Dem Sachverständigengutachten ist auch eine nachvollziehbare Herleitung eines die Berufsunfähigkeit begründenden Schweregrades der angenommenen durchgehenden depressiven Erkrankung des Klägers nicht zu entnehmen.

88

Diese lässt sich nicht allein aus dem Befund der Double Depression herleiten. Bei diesem auch als „Propf-Depression“ bezeichneten Störungsbild stehen wiederkehrende manifeste Depressionen auf der Basis einer durchgehenden Dysthymie, also (nach den Kriterien der IDT-10, F 34.1) einer chronischen depressiven Verstimmung, die nach Schweregrad und Dauer nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige rezidivierende depressive Störung erfüllt. Da demnach die Dysthymie allein eine Berufsunfähigkeit – offensichtlich – nicht zu begründen vermag, müssen die darauf „aufgepropften“ wiederkehrenden depressiven Episoden einen Schweregrad, eine Häufigkeit und eine Dauer erreichen, die eine solche Annahme rechtfertigt.

89

Nach den diagnostischen Leitlinien der ICD-10, F32, ist eine depressive Episode dadurch gekennzeichnet, dass die betreffende Person unter typischen Symptomen

90

gedrückter Stimmung,

91

Interessenverlust, Freudlosigkeit,

92

Verminderung des Antriebs, erhöhter Ermüdbarkeit

93

leidet. Die Verminderung der Energie führt zu erhöhter Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkung. Deutliche Müdigkeit tritt oft nach nur geringen Anstrengungen auf. Andere häufige Symptome sind

94

verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit,

95

vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen,

96

Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit,

97

negative und pessimistische Zukunftsperspektiven,

98

Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzungen oder Suizidhandlungen,

99

Schlafstörungen,

100

verminderter Appetit.

101

Nach den weiteren Vorgaben (F 32.1)

102

kann ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen.

103

Daraus ergibt sich, dass für die Annahme der Berufsunfähigkeit mindestens ein solcher (mittlerer) Grad einer Depression vorauszusetzen ist. Nach den Leitlinien (ebd.) müssen dafür mindestens zwei der drei für die leichte Depression angegebenen typischen Symptome vorhanden sein, sodass die Gesamtzahl der beiden Gruppen sechs oder auch sieben beträgt. Einige Symptome müssen in ihrem Schweregrad besonders ausgeprägt sein oder es ist durchgehend ein besonders weitgehendes Spektrum von Symptomen vorhanden. Für die Diagnose einer schweren depressiven Episode, F 32.2, müssen alle drei für die leichte und mittelgradige depressive Episode typischen Symptome vorhanden sein und mindestens fünf andere, von denen einige besonders ausgeprägt sein sollten, insgesamt also mindestens acht Symptome; solchenfalls ist es sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient währenddessen in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt.

104

Die genannten Symptome müssen auch bei der vom Sachverständigen angenommenen atypischen Depression vorliegen, bei denen Symptome wie Reizbarkeit, exzessiver Alkoholgenuss, histrionisches Verhalten, Verstärkung früher vorhandener neurotischer oder zwanghafter Symptome oder hypochondrische Grübeleien zusätzlich bestehen müssen (vgl. die Beschreibung der depressiven Episode in ICD-10, F.32).

105

Daneben ist für die Begutachtung zu beachten, dass nicht allein auf die bloße ICD-10-Diagnose abgestellt werden kann. Die Diagnosen der ICD-10 bilden die sich aus der Erkrankung ergebenden Funktionsstörungen nur unzureichend ab. Für die Einschätzung, ob die Erkrankung einen hinreichenden Schweregrad erreicht (der im gegebenen Fall die hinreichend sichere Annahme der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit zu rechtfertigen vermöchte), kommt es daher auch auf die konkreten Funktionsstörungen an, die in ihrer konkreten Art und Ausprägung den Betroffenen an der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben hindern (vgl. die AWMF-Leitlinie, AWMR-Register Nr. 051-029, Klasse S2k, Teil I, Gutachterliche Untersuchung bei psychischen und psychosomatischen Störungen, Ziffer 2.5).

106

All dem wird das gerichtliche Sachverständigengutachten nicht gerecht. Der Sachverständige will die Schwere der Erkrankung allein aus den Vorbefunden von Dr. D. und dem Gutachter J. herleiten, er unternimmt nicht ansatzweise eine Subsumtion unter die Kriterien der ICD-10. Tatsächlich stellt der gerichtliche Sachverständige für die Berufsunfähigkeit insbesondere nicht auf eine besondere Ausprägung der diagnostisch unverzichtbaren Leitsymptome ab, sondern im Kern auf Gereiztheit, Aggressivität, Verbitterung und geringe Frustrationstoleranz. Dieses Manko wiegt umso schwerer, als sich das Vorliegen massiv ausgeprägter Leitsymptome auch nicht aus den Schilderungen des Klägers erschließt, dies umso weniger, da – auch nach der Beurteilung des Gerichtssachverständigen und von der Berufungserwiderung zugestanden – der Kläger erheblich aggraviert. Es versteht sich daher nicht, welche Beschwerden und Symptome zu welcher Zeit in konkret welcher Ausprägung zugrunde gelegt werden könnten.

107

Darüber hinaus erschließt sich auch nicht ansatzweise, welche (kontinuierlichen) konkreten Funktionsstörungen die Berufsunfähigkeit sollten rechtfertigen können. Für ein durchgreifendes Misslingen beruflicher Kommunikation aufgrund affektiver Durchbrüche besteht, wie schon erörtert, keine hinreichende Evidenz. Derlei findet sich auch nicht in der Begutachtung von Dr. D., und bei dem Gutachter J. stehen nicht Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund einer Depression im Vordergrund, sondern die angegebenen Darmbeschwerden.

d)

108

Unter diesen Vorzeichen lässt sich eine genügend schwer ausgeprägte Erkrankung des Klägers (entgegen dem Sachverständigen, Gutachten S. 44ff., Bl. 290Rff. LGA) auch aus weiteren Umständen – angeführt sind seine Vorgeschichte, die konstante Diagnose seiner Beschwerden, der Wiedereinstieg in den Beruf, die Zeugenaussagen, sein Konflikt (dass er wesentliche Symptome unter Stress erlebe) und der Eindruck einer nicht massiven Aggravation – nicht überzeugend begründen.

aa)

109

Was zunächst die Vorgeschichte angeht, so ist ein Zusammenbruch des Klägers in gewissem Maße plausibel für das Jahr 2015. nicht aber für die hier in Rede stehende spätere Zeit.

110

Der Kläger hatte augenscheinlich über einige Jahre erhebliche Anstrengungen unternommen, um sein Unternehmen nach oben zu bringen. Verlässt ihn dann seine maßgebliche Mitarbeiterin, zu der er zudem noch eine intensive persönliche Beziehung unterhalten hatte, muss er danach die anfallende Arbeit im Wesentlichen allein verrichten, kommen persönliche und familiäre Probleme (wie die hier in ihrem Wahrheitsgehalt nicht weiter zu diskutierenden Schwierigkeiten in der Beziehung aufgrund der angegebenen anhaltenden psychischen Erkrankung der Lebensgefährtin und der psychischen Auffälligkeit des Sohnes) hinzu und baut zu allem Überfluss der Kläger just jener Zeit auch noch ein Haus (Arztbrief Dr. A. vom 18. Dezember 2015 [I, 220]), so ist recht gut nachvollziehbar, dass der Kläger das alles insgesamt nicht mehr hat stemmen können, sich übernommen hatte (so er selbst gegenüber Dr. S., Gutachten S. 3 [III, 4]) und demgemäß – so der Gutachter J. – dekompensiert ist.

111

Gleichviel, ob man dies als Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Z 73, kodieren will (so der Gerichtssachverständige, Gutachten S. 34, Bl. 285 R), als Anpassungsstörung (so der Gutachter J., a.a.O.), als Burn-out (so Dr. D., jeweils a.a.O., und auch der Kläger selbst, vgl. etwa Gutachten J., S. 20 [III, 119])) oder einfach als einen schweren Erschöpfungszustand (so der Hausarzt Dr. B.): Es leuchtet durchaus ein, dass der Kläger aufgrund vielfältiger äußerer und selbstgemachter Überforderungen zu diesem Zeitpunkt „nicht mehr konnte“.

112

Das trägt indes nicht ohne weiteres den Schluss, dass die Lage im hier maßgeblichen Jahr 2018 oder gar noch, dem Sachverständigen zufolge, ab Juli 2019 dieselbe gewesen wäre.

(1)

113

Man kann einer Erschöpfung oder Überforderung gut damit begegnen, dass man „kürzer tritt“ oder zeitweilig aus dem Beruf aussteigt. Das hat auch der Kläger getan mit der Folge, dass er sich vollständig erholte und die u.a. festgestellte Depression – vgl. arbmed-KT-Check- Gutachten Dr. F. vom 22. März 2016 S. 5 [I, 129]: „aktueller psychopathologischer Befund nahezu unauffällig“ – spätestens bis zum März 2016 remittiert war. Dazu passt, dass das darauffolgende Jahr 2017 nach seinen eigenen Angaben (Gutachten Dr. S. S. 3 [III, 4]) „eins seiner besten Jahre“ war (ähnlich auch der Kläger im Termin, vgl. Berichterstattervermerk S. 6, Bl. 130 eA).

(2)

114

Für den vom Kläger als maßgeblich angegebenen Zeitpunkt des Januar 2018 und erst recht für den vom Sachverständigen angenommenen Zeitpunkt des Juli 2019 ist eine vergleichbare Lage schon in persönlicher Hinsicht nicht ersichtlich.

115

Das Ausscheiden der Zeugin S. wird der Kläger nach unterdessen drei Jahren überwunden haben (es ist jedenfalls in seinen Angaben für den in Rede stehenden Zeitraum kein Thema mehr). Seine Ehefrau, die an einer Wochenbettdepression gelitten haben und seither „unnahbar“ (III, 5) (gewesen) sein soll, hat ihm im Jahre 2016 einen weiteren Sohn geboren. Das Haus wird unterdessen fertiggestellt worden sein. Im Januar 2018 halfen ihm nach seiner eigenen Darstellung (Replik S. 8, Bl. 85 LGA) ein Herr P. auf Mini-Job-Basis und eine weitere Mitarbeiterin im Rahmen eines Midi-Jobs, die u.a. Büroarbeiten erledigte. Seit dem Juni 2018 verfügte er zudem über die Mithilfe des Zeuge L. (vgl. Protokoll vom 22. Februar 2023, S. 13, Bl. 156 LGA); nach den Angaben des Klägers im Senatstermin (vgl. Berichterstattervermerk S. 6, Bl. 130 eA) soll das seit 2018 oder 2017 der Fall gewesen sein.

(3)

116

Auch im Hinblick auf die angegebenen Beschwerden ist eine Vergleichbarkeit der Situation nicht zu erkennen.

117

Grund für seine Krankschreibung im Januar 2018 war keine psychische Dekompensation, sondern ein weiterer Hörsturz (vgl. die Krankschreibung durch den HNO-Arzt Dr. H. vom 30. Januar bis zum 12. Februar 2018 [I, 154]). Derselben Bescheinigung vom 19. Februar zufolge bestand schon ab dem 13. Februar 2018 deswegen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr. Auf den gleichen Tag des 19. Februar 2018 datiert hat der Kläger dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes (I, 155) erhalten, die als Krankheitsbezeichnung M54.16 aufweist, also eine Radikulopathie im Lumbalbereich, bestehend seit dem 12. Februar 2018. Die nachfolgend vorliegende Krankschreibung des HNO-Arztes Dr. G. vom 19. März 2018 (I, 153) für die Zeit bis zum 20. März 2018 gibt als Grund der Arbeitsunfähigkeit H 93.1, also einen Tinnitus aureum, an. Überschneidend gibt es daneben eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes vom 27. März 2018 wegen einer seit dem 5. März 2018 behandelten Rippenprellung nach einem Sturz (I, 152). Die Karteikarten des Hausarztes (II, 216 ff.) geben für die ersten fünf Monate des Jahres 2018 lediglich einmal, für den 12. Februar 2018 (S. 12 [II, 227]), die anamnestische Angabe „steht unter Dauerstress – klagt über Herzunruhe und Druckgefühl“ sowie als Diagnose „berufliche Überlastung“ her.

118

Danach ist nicht ersichtlich und erst recht nicht gesichert, dass der Kläger ab Ende Januar 2018 in einem Maße wie im Jahr 2015 „zusammengebrochen“ wäre.

bb)

119

Die „konstante Diagnose der Beschwerden über Jahre“, auf die der Gerichtssachverständige seine Annahme der Berufsunfähigkeit weiter stützen will, besteht ebenfalls nicht und jedenfalls nicht mit der angenommenen Validität.

(1)

120

Das Schreiben des Hausarztes vom 23. März 2018 (I, 199), wonach nunmehr ein schwerer chronischer Erschöpfungszustand bestanden haben soll, kann als valider Beleg für „konstante Diagnosen“ nicht gewertet werden.

121

Das Schreiben steht im Zusammenhang mit der Befürwortung einer psychosomatischen Kur für den Kläger und führt, ohne dass nähere Feststellungen dazu ersichtlich wären, eine Reihe gänzlich anderer Erkrankungen als jene an, die zu den Krankschreibungen geführt haben, nämlich ein chronisches Reizdarmsyndrom, funktionelle Herzbeschwerden, rezidivierende Panikattacken, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Rückenbeschwerden auf dem Boden muskulärer Dysbalancen. Wie schon ausgeführt, gibt auch die Karteikarte von Dr. B. für den Zeitraum bis zur Erstellung des Schreibens für das Vorliegen schwerer psychischer Symptome nichts her, erst recht nicht die Historie der Krankschreibungen seit Ende Januar 2018.

(2)

122

Erhebliche Zweifel sind auch in Ansehung der daraufhin erfolgten Begutachtung durch Dr. D. vom 2. Mai 2018 (Anlage KJR13 [II, 240]) angebracht.

123

Zu seiner aktuellen Krankheitsentwicklung hat der Kläger dort angegeben,

124

er habe im Januar 2018 einen dritten Hörsturz mit starker Hörminderung erlitten, habe bei jeder Aufregung Herzrasen, sei sehr dünnhäutig geworden. Neigung zu Reizbarkeit. Im letzten Jahr habe es sich schleichend entwickelt, bis Ende Januar sei es ihm schlecht gegangen. Er habe 5 Tage ins Hotel ziehen müssen, sei sehr lärmempfindlich gewesen. 2 Wochen nach dem Hörsturz habe einen erneuten Einbruch gehabt mit Tinnitus und wechselnd ausgeprägten Hörstörungen. Dazu sei eine Magen-Darm-Grippe aufgetreten und schließlich habe er sich beim Sport einen Rippenbruch zugezogen.

125

Seine Beschwerden in den letzten Wochen dagegen gibt er an mit

126

Reizbarkeit, Impulskontrollstörung, ständig schwere und juckende Beine, Ausschlag auf dem Rücken. Er habe eine Neigung zu Durchfällen, Ungeduld, suche immer Toiletten, damit nichts schiefgehe. Dauernder Reizdarm und das Gefühl, auf die Toilette gehen zu müssen. Er bekomme deswegen Panikattacken (im Bus) aus Angst, die Toilette nicht schnell genug zu erreichen. Auch leide er stark unter Druck- und Völlegefühl im Leib, Reizbarkeit, Kreuz- und Rückenschmerzen, innerer Unruhe, Müdigkeit in den Beinen, Unruhe in den Beinen, Überempfindlichkeit gegen Kälte, übermäßigem Schlafbedürfnis, Nacken- und Schulterschmerzen, Tagesmüdigkeit, Durchfall und Verstopfung im Wechsel, Frieren, innerer Gespanntheit, Taubheitsgefühl, Hautveränderungen, Vergesslichkeit, beruflichen und privaten Sorgen, Rückenschmerzen, Schulterschmerzen, intermittierend auch Schuppenflechte, Pilzinfektionen. Wegen der Schulter sei ein MRT nicht durchgeführt worden, das habe er nicht aushalten können (Platzangst).

127

Es ist offensichtlich, dass die erste Schilderung und die annehmbar schriftlich erfolgte Abfrage, bei der der Kläger annehmbar nahezu alles bejaht hat, was erfragt wurde, kaum in Übereinstimmung zu bringen sind. Wie schon erörtert, hat der Hörsturz entgegen seiner Darstellung keine Folgen gehabt oder kann jedenfalls Derartiges nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann eine Platzangst angenommen werden und stehen, wie ebenfalls schon ausgeführt, auch gravierende Darmbeschwerden und Panikattacken von bis zu 10 Minuten alles andere als fest. Von einem Völlegefühl im Leib, Überempfindlichkeit gegen Kälte, Nacken- und Schulterschmerzen, Verstopfung, Frieren, Taubheitsgefühl und Schulterschmerzen ist in den Begutachtungen bei Dr. S. und dem Gutachter J. (beim Gerichtssachverständigen fehlt die Wiedergabe konkreter Beschwerdeschilderungen ebenso wie die eines typischen Tagesablaufes gänzlich) nicht ansatzweise mehr die Rede.

128

Auch vom Verlauf her ist nicht verständlich, wie der Kläger – obwohl er durch eine Krankschreibung seit Ende Januar 2018 entlastet und daher eigentlich wie im Jahr 2015 auf dem Wege der Besserung seines vom Hausarzt befundeten Erschöpfungszustandes sein müsste – in den gut drei Monaten bis zur Begutachtung durch Dr. D. nunmehr eine genuine schwere Depression ausgebildet haben könnte, für die, wie ausgeführt, für die Zeit ab Ende Januar 2018 nach Maßgabe des vorliegenden ärztlichen Materials nichts ersichtlich ist. Vielmehr gibt der Verlauf von Januar bis Mai 2018 mindestens ebenso gut Anhalt dafür, dass der Kläger sich in einer Zeit der Belastung lediglich mit minderschweren wechselnden Beschwerden hat krankschreiben lassen wollen.

(3)

129

Die Diagnose einer schwer ausgeprägten Depression kann auch für den Juli 2019 nach dem AU-Check-up-Gutachten von Dr. D. vom 17. Juli 2019 (I, 84) beweiskräftig nicht festgestellt werden.

(a)

130

Es ist, was die Beklagte zu Recht kritisiert, schon nicht lege artis, die Berufsunfähigkeit für diesen Zeitpunkt – wie es der Sachverständige Professor Dr. L. unternimmt – allein daraus herzuleiten, dass die Ärztin dort eine solche „nachvollziehbar attestiert“ habe (Gutachten S. 13, Bl. 275 LGA). Es genügt nicht, auf ärztliche Zeugnisse Bezug zu nehmen, die nur Angaben des Versicherungsnehmers referieren und daraus einen diagnostischen, klassifikatorischen Schluss ziehen (so auch etwa OLG Dresden, Urteil vom 5. November 2019, 4 U 390/18, Rn. 25 bei juris). Das gilt umso mehr, wenn es keinerlei feststellbare Kontinuität im Hinblick auf die Berufsunfähigkeit konkret tragenden Funktionsbeeinträchtigungen gibt.

(b)

131

Hinzu kommt, dass die Feststellungen von Dr. D. auch nicht als hinreichend verlässlich angesehen werden können.

132

Die Ärztin hat sich für ihre Beurteilung lediglich auf Eigenbeurteilungen des Klägers (im BDI, in einem Burn-out-Fragebogen und in einem Angstfragebogen) gestützt und hat diese für rundheraus plausibel erachtet (vgl. Gutachten S. 12 [I, 114]). Das ist indessen so nicht gerechtfertigt. Es fehlt sowohl an einer Fremdeinschätzung als auch sonst an einer kritischen Auseinandersetzung mit den Angaben des Klägers. Diese war aber angezeigt. Sowohl die testpsychologische Zusatzuntersuchung von Dr. S. (vom 19. August 2020 [III, 58]) als auch die Untersuchung durch den Gerichtssachverständigen haben klare Anzeichen für erhebliche Aggravationen ergeben; in letzterer Hinsicht sei nur darauf verwiesen, dass (vgl. Gutachten S. 33, Bl. 285 LGA) der Kläger in dem Selbstbeurteilungsinstrument BDI einen Wert von 38 Punkten „erreicht“ hat (wobei bereits eine bei einem Wert > 30 eine schwere Depression anzunehmen ist) und dagegen aber bei der Fremdbeurteilung nach der Hamilton Depression Skala lediglich einen Wert von 9, der keine Depression ergibt. Die erhebliche Aggravation bis hin nahezu zur Konfabulation zeigt sich auch – ohne dass man dafür besonderen medizinischen Sachverstand bräuchte – in den Angaben, die der Kläger zu seinen (angeblichen) übrigen Beschwerden gemacht hat; auf die Ausführungen zu 2. bis 4. und eben zu 5. d) bb) (2) wird verwiesen. Dr. D. hat indes die Angaben des Klägers ohne jede erkennbare kritische Auseinandersetzung mit deren Qualität quasi 1 : 1 zugrunde gelegt; das kann, wenn man mit Dr. S. und dem Gerichtssachverständigen – und auch nach der Diskussion der Erklärungen des Klägers zu seinen übrigen Krankheitsbildern – davon ausgehen muss, dass diese Angaben nicht zuverlässig sind, nicht überzeugen.

133

Darüber hinaus ist an der Sorgfalt des von ihr erhobenen psychopathologischen Befund zu zweifeln. Sie hat diesen von der Begutachtung vom 2. Mai 2018 (II, 247f.) über die Begutachtung vom 6. März 2019 (I, 104, 112f.) bis zur Begutachtung vom 17. Juli 2019 (I, 84, 94) wie auch sonst weite Teile des Gutachtens lediglich wortidentisch fortgeführt. Im Ergebnis wird der Schluss auf eine jetzt vorliegende Berufsunfähigkeit (die dazu führt, dass der Anspruch des Klägers auf Bezug von Krankentagegeld endet) im Wesentlichen darauf gestützt, dass

134

der Kläger erneut wie für das Jahr 2015 beschrieben erkrankt sei (es also im Zusammenhang mit lang anhaltender beruflicher Überforderung und privater gesundheitlicher Belastung zur Entwicklung eines starken Erschöpfungszustandes und starker psychischen Beschwerden gekommen sei),

135

dies allerdings, ohne dass die Vergleichbarkeit der Lage [die, wie zu aa) ausgeführt, so nicht besteht] näher festgestellt und die Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seinen organischen und psychischen Beschwerden kritisch hinterfragt geworden wäre.

136

Tatsächlich kann man aus alldem nur den Schluss ziehen, dass auch die Angaben gegenüber Dr. D. nicht hinreichend verlässlich sind. Dann kann auch ihre Diagnose nicht so zugrunde gelegt werden.

(4)

137

Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. S. im Juni 2020 war bei einem dezenten psychopathologischen Befund (Gutachten S. 15 [III, 16]) lediglich noch eine Dysthymie (S. 29 [III, 30]) festzustellen.

138

Soweit der Gerichtssachverständige meint, diese Diagnose mit Blick darauf verwerfen zu können, dass die Beschwerdevalidierung alleinig auf Testebene erfolgt sei (Gutachten S. 17, Bl. 277 LGA), ist das ersichtlich unrichtig. Die Diagnose beruht dort vielmehr darauf, dass sich innerhalb der Untersuchung kein entsprechendes klinisches Bild gezeigt hat (Gutachten S. 27 [III, 28]), was sich nicht nur in dem bereits erwähnten dezenten psychopathologischen Befund, sondern auch in dem vom Kläger geschilderten Tagesablauf (Gutachten S. 10 [III, 11]) gespiegelt hat, der – obwohl sich depressionsbedingte Defizite ICD-10-gemäß gleichförmig in allen Lebensbereichen („soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten“) auch bei häuslichen Aktivitäten zeigen müsste – eine gleichförmige familiäre Tagesgestaltung zeigt, die (sieht man einmal von dem geschilderten wiederholten morgendlichen Toilettenbesuch nach dem Genuss von Kaffee ab) krankheitsbedingte Einschränkungen nicht erkennen lässt. Die Ergebnisse des psychologischen Zusatzgutachtens (zusammenfassend Gutachten S. 19 [III, 20]) haben lediglich dazu geführt, dass die vom Kläger beklagten kognitiven Einschränkungen im Hinblick auf die sich aus der Testung ergebenden Aggravationen nicht haben beurteilt werden können (etwa Gutachten S. 30 [III, 31]); sie sind hingegen nicht, wie aber Prof. Dr. L. gemeint hat, tragend für die dem Kläger ihm im Ergebnis nachteilige Beurteilung seiner psychischen Befindlichkeit gewesen.

(5)

139

Ein wesentlich anderer Befund ergibt sich allerdings nach der Beurteilung durch den Gutachter J. im April 2021. Danach soll (Gutachten S. 43f. [III, 142]) die Affektivität erheblich beeinträchtigt gewesen sein, der Kläger ein deutliches Gefühl von Gefühllosigkeit abwechselnd mit aggressiven Impulsdurchbrüchen gezeigt haben (gleichwohl auch eine mittelgradige Affektarmut), soll er hochgradig deprimiert und mittel- bis hochgradig hoffnungslos gewirkt haben, Insuffizienz- und Schuldgefühle gezeigt haben bei mittel- bis hochgradiger Antriebsarmut, wonach insgesamt eine schwere depressive Episode bestehe (S. 48 [III, 147]). Auch das kann indes als nicht hinreichend verlässlich erscheinen.

140

In der Sache erschließt sich schon nicht, wie bei einer derart schwer ausgeprägten Depression, die für sich genommen die Berufsunfähigkeit vollständig erklären könnte, als „führend und am Einschränkensten“ nicht etwa diese psychischen Beschwerden, sondern die „zunehmende Unkontrollierbarkeit der Darmentleerung“ (Gutachten S. 45 [III, 144]) angenommen werden könnte, von welcher, wie schon ausgeführt, valide nicht ausgegangen werden kann.

141

Auch unabhängig davon kann die Einschätzung des Gutachters nicht als hinreichend beweiskräftig zugrunde gelegt werden. Denn der Gutachter J. ist davon ausgegangen, dass die Schilderungen des Klägers konsistent gewesen seien (Gutachten S. 47 [III, 146]) und der Kläger zwar anfangs mittelgradig klagsam mit leichter Tendenz zur Überzeichnung, aber ohne deutliche Aggravation und ohne Verzerrungsneigung und sicher ohne Konfabulation berichtet habe (Gutachten S. 44 [III, 143]). Eine solche Einschätzung erscheint indes als außerordentlich fraglich, nachdem sowohl Dr. S. als auch Prof. Dr. L. das Verhalten des Klägers gänzlich anders beurteilt haben und, wie bis hierhin schon verschiedentlich zu allen vom Kläger angegebenen Beschwerden erörtert, eine erhebliche Aggravation mit in nicht geringem Maße tatsächlich schlicht unrichtigen Angaben auch für den Alltagsverstand praktisch unübersehbar geworden ist. Es spricht – schon im Hinblick auf die bereits erörterte Darstellung der Flucht aus der Praxis wegen einer besetzten Toilette – nichts dafür, dass die Wahrhaftigkeit des Klägers für den Zeitpunkt der Untersuchung durch den Gutachter J. wesentlich anders zu beurteilen sein könnte.

(6)

142

Soweit im April 2023 in der S. Klinik eine gegenwärtig schwere Episode angenommen worden ist (Entlassungsbericht vom 20. April 2023, Anlage KJR 32 [IV, 96]) muss auch das als fraglich erscheinen.

143

Aus dem psychopathologischen Befund (S. 3 [IV, 97])

144

Ausgeprägtes Grübeln. Hoher Leidensdruck und eingeschränkter Bewegungsradius durch Reizdarmsymptomatik, Ängste keine Toilette zu finden. Die Stimmungslage ist gedrückt mit innerer Unruhe, Lust- und Freudlosigkeit, erhöhter Gereiztheit, Insuffizienz- und Schuldgefühlen sowie phasenweise Hoffnungslosigkeitsgedanken. Erschöpfung, Müdigkeit, sozialer Rückzug und verminderter Antrieb werden berichtet.

145

ist, gemessen an den oben (5. c) genannten Kriterien der ICD-10, eine schwer ausgeprägte Depression nicht gut herzuleiten. Auch hier stehen im Bericht des Klägers wieder nicht die psychischen Beschwerden im Vordergrund, sondern die Reizdarmsymptomatik. Die Diagnose wird zudem dadurch motiviert, dass – so abschließend zum psychopathologischen Befund – „zum Zeitpunkt der Aufnahme die Indikation für eine vollstationäre psychosomatische Krankenhausbehandlung bestätigt werden“ könne. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Gehalt der Beschwerdeschilderungen des Klägers fehlt ebenso wie eine Beschwerdevalidierung.

(7)

146

Bei der Begutachtung durch den Sachverständigen im Februar 2024 war die Erkrankung remittiert (Gutachten S. 33, Bl. 285 LGA).

147

Zusammenfassend (zu bb): Für den ersten Zusammenbruch mag eine Entkräftung und Erschöpfung infolge einer (Selbst-)Überforderung und in diesem Sinne ein Burn-out im Wortsinne als Grund anzunehmen sein. Für die im Streitfall maßgebliche Zeit ab dem Januar 2018 gilt das nicht. Tatsächlich zeigte sich die vom Sachverständigen angenommene rezidivierende Depression zum Zeitpunkt der gründlichen Begutachtungen durch Dr. S. und Prof. L. weitestgehend remittiert. Das Material, das im Übrigen eine konstante schwerergradig ausgeprägte Depression zu irgendeinem (davor oder dazwischenliegenden) Zeitpunkt oder Zeitraum ergeben soll, ist nicht hinreichend verlässlich. Entsprechend kann auch nicht ein konstant die Berufsunfähigkeit tragendes hinreichend schweres Beschwerdebild angenommen werden. Im Gegenteil, der Umstand, dass sich für das Frühjahr 2018 eine ausgeprägte Depression nicht feststellen lässt und der Kläger zu den Zeitpunkten gleich zweier gründlicher Begutachtungen (September 2020 und Februar 2024) in psychiatrischer Hinsicht weitgehend beschwerdefrei gewesen ist, muss annehmen lassen, dass auch in den Zwischenzeiten der nötige Schweregrad nicht vorgelegen hat; denn es ist unwahrscheinlich, dass sich der Kläger just zu diesen Zeitpunkten in einer Phase der Remission befunden haben könnte.

148

Das alles gilt umso mehr, da der Kläger auch im Senatstermin nicht ansatzweise den Eindruck einer depressiven Erkrankung hat vermitteln können. Zweifelsohne war der Kläger von Anfang an angespannt und unterschwellig aggressiv; das erklärt sich aber zwanglos daraus, dass es für ihn um eine Menge ging und er aus der Tatsache der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und zudem nach der Verfügung vom 26. November 2025 (Bl. 88 eA, mit welcher sein Antrag auf Video-Teilnahme mit der Begründung abgelehnt worden war, dass es u.a. auf die Validität seiner Angaben zu den angegebenen Erkrankungen, deren Ausprägungen und Verläufen ankomme) davon ausgehen musste, dass der Senat Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des landgerichtlichen Urteils hegte. Die Leitsymptome einer Depression – nochmals: gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs, erhöhte Ermüdbarkeit – waren nicht feststellbar, auch nicht etwa verminderte Konzentration oder Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl oder Schuldgefühle. Im Gegenteil, der Kläger hat ohne erkennbare Beeinträchtigung des Antriebs und ohne jedes Anzeichen einer Ermüdung über eine erhebliche Zeit zu seinen Beschwerden Bericht erstattet. Dabei waren die Angaben zu seinen initialen psychischen Beschwerden – „ich war dünnhäutig, fuhr schnell aus der Haut, war reizbar, wenn Überforderung da war; parallel war, dass ich keinen Kontakt mehr haben wollte mit Menschen“ (Berichterstattervermerk 1, Bl. 125 eA) – ohne Details. Die Angaben zu seinen aktuellen psychischen Beschwerden: „Ja, äh, …… also, ja ….. dünnhäutig zu sein. Wegen jeder Kleinigkeit zu weinen. Die Grundhaltung ist Niedergeschlagenheit und Traurigkeit. Unlust. Keine Motivation, eine „Leck-mich-am-Arsch-Haltung“ (Berichterstattervermerk S. 5, Bl. 129 eA) wirkten wie auswendig gelernt und danach repetiert, ohne dass auch nur ansatzweise affektive Einschränkungen vermittelt wurden. Blass, tendenziell ausweichend, nachgerade „patzig“ und ebenfalls ohne jeden Anklang depressiver Leitsymptome war auch seine Antwort auf die Frage zum Verlauf seiner psychischen Probleme: „Definieren Sie psychische Probleme! Solche hat es immer gegeben, auch die Panikstörung“ (Berichterstattervermerk S. 6, Bl. 130 eA). Zusammenfassend war der Kläger zwar sichtlich „genervt“ von der Befragung des Senats, und dies im Zeitverlauf zunehmend. Darin kann der Senat – ebenso wie in dem Umstand, dass er bei der anschließenden Erörterung des tatsächlichen Vorliegens einer Berufsunfähigkeit alsbald verärgert den Raum verlassen hat – keine Anzeichen für eine genuine Depression erkennen; vielmehr liegt darin eine Form der Enttäuschungsverarbeitung, die der Senat in vergleichbaren Fällen regelmäßig beobachtet und die – auch wenn man sie womöglich mit dem Gerichtssachverständigen als Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung im Sinne eines vulnerablen Narzissmus entstehen kann – gewisslich keinen Krankheitswert hat, der die Annahme einer Berufsunfähigkeit zu tragen vermöchte.

149

Entgegen der Bewertung des Klägers kann danach nicht beweiskräftig davon ausgegangen werden, dass der Kläger „zwischen ‚schlechten‘ und ‚sehr schlechten‘ Phasen schwankt“ (Schriftsatz vom 21. April 2026, S. 4, Bl. 144 eA) oder geschwankt hat. Hinreichend sicher festzustellen sind lediglich Schwankungen einer Depression zwischen „(nahezu) beschwerdefrei“ (Dr. F. 2016, Dr. S. 2020, Prof. Dr. L. 2024, Senatstermin 2026) und „womöglich in gewissem Grade“ (Dr. D. 2018 und 2019, J. 2021, S. Klinik 2023). Das auch zuletzt noch (Schriftsatz vom 21. April 2016, S. 5, Bl. 145 eA) wiederholte Vorbringen, Prof. Dr. L. habe eine Somatisierungsstörung diagnostiziert, ist ausweislich seines Gutachtens (S. 26, Bl. 281R LGA) schlicht unzutreffend.

cc)

150

Ein durchgreifendes Element für eine schwere Erkrankung und gegen ein Rentenbegehren lässt sich (entgegen dem Gerichtsgutachten, S. 44, Bl. 290R LGA) auch nicht dem Umstand entnehmen, dass „der Kläger im Jahr 2016 wieder voll in seinen Beruf eingestiegen ist und trotz eines erfolgreichen Geschäftsjahres 2017 in 2018 wiederum dauerhaft erkrankt ist“.

151

Die Lage im Jahr 2015 war, wie ausgeführt, sowohl in persönlicher als auch gesundheitlicher Hinsicht eine andere. Wenn der Kläger den damaligen Zustand hat überwinden können, wird man einen adäquaten Umgang mit äußeren Belastungen erst recht für eine Zeit annehmen können, in welcher diese deutlich geringer waren. Das gilt umso mehr, da für eine dauerhafte – und zudem schwere – Erkrankung nichts Rechtes ersichtlich ist. Vielmehr bietet der Umstand, dass der Kläger im Ausgangspunkt nicht eine dezidierte Erschöpfung, sondern den wiederholten Hörsturz und nachfolgend verschiedene „kleinere“ Beschwerden wie Rückenprobleme, Rippenprellung und Tinnitus zum Anlass für eine anhaltende Krankschreibung genommen hat, Anhalt dafür, dass der Kläger ohne schwere und erst recht dauerhafte Erkrankung unter seiner angegebenen Maxime „Vollgas oder nix“ (Gutachten Dr. S. S. 5 [III, 6]) lediglich die Entscheidung getroffen hat, sich nicht mehr in dem gleichen Maße beruflich zu übernehmen, und vor dem Hintergrund gleich dreier Berufsunfähigkeitsversicherungen nach anderen Wegen der Finanzierung gesucht hat. Das liegt umso näher, als der Kläger bereits bei der Begutachtung durch Dr. F. (I, 124) geradezu angekündigt hat, er nehme seinen Job nur wieder auf, „um zu testen, ob (er) das psychisch durchhalte“.

dd)

152

Entgegen dem Sachverständigen (Gutachten S. 45, Bl. 291 LGA) sprechen auch nicht etwa „die aktenkundigen Zeugenaussagen vom 22. Februar 2023 für die Richtigkeit der Angaben des Klägers über seine kognitiven und emotionalen Einschränkungen am Arbeitsplatz“.

153

Diese Einschätzung ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Sachverständige nicht mit einem Satz erläutert, was denn welche Zeugen mit Relevanz für die Begutachtung ausgesagt hätten.

154

Tatsächlich hat die Zeugin F., seine Lebensgefährtin, lediglich beschrieben, in welchem Umfang der Kläger ins Büro gegangen ist (Protokoll S. 10ff., Bl. 153ff. LGH). Aus eigener Anschauung hat sie über das Verhalten des Klägers an seinem Arbeitsplatz nichts gesagt, geschweige denn zu dem bei Kundenbesuchen.

155

Der im Verlauf des Jahres 2018 (oder 2017) eingestellte Zeuge L. hat (Protokoll S. 13ff., Bl. 156ff. LGA) hat ein unregelmäßiges Erscheinen des Klägers zur Mittagszeit und ferner beschrieben, der Kläger sitze entweder am Laptop oder liege auf Couch; er erscheine ihm manchmal niedergeschlagen, kaputt und sei nicht redselig. Auch dies kann nicht gut als eine verlässliche Zustandsbeschreibung angesehen werden; denn es ist möglich, dass der Kläger gegenüber dem Zeugen genauso aggraviert oder „spielt“, wie er das gegenüber den Gutachtern getan hat. Das gilt umso mehr, da ein durchgehend depressiver Zustand, den der Zeuge geschildert hat, nicht gut damit vereinbar ist, dass bei dem Kläger – nach dem Verständnis des Gerichtsgutachters – eine rezidivierende Störung vorliegen soll, also eine solche, in denen es durchaus Phasen der Remission gibt, in denen der Kläger in weiter gehendem Umfang zur Berufsausübung in der Lage gewesen sein müsste.

ee)

156

Soweit der Gerichtssachverständige (Gutachten S. 45, Bl. 291 LGA) für eine gravierend ausgeprägte Erkrankung weiter auf den „Konflikt“ abstellen will, dass der Kläger „seine wesentlichen Symptome insbesondere unter interaktionellem und anhaltendem Stress erlebt“, erscheint das schon deshalb als nicht tragfähig, weil sich diese (s. ebd.) „nur nach einem längeren Zeitraum der Exploration“ in der Begutachtung gezeigt haben. Gegen die Erheblichkeit eines solchen Konflikts spricht auch, dass, wie schon erörtert, der Kläger selbst von dadurch bedingten Problemen in der Interaktion mit Kunden gar nicht berichtet. Im Übrigen erschließt sich auch nicht, dass „Symptome unter Stress“, die in der Deskription des äußeren Bildes einer Depression in der ICD-10 nicht geführt werden, einen hinreichenden Anhalt für eine schwere Erkrankung abgeben könnten; denn das Wesen einer gravierenden Depression ist es gerade, dass sie kontinuierlich sämtliche Lebensbereiche – „soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten“ (vgl. ICD-10, F32.1) – durchzieht und nicht nur akzidentiell in bestimmten (Stress-)Situationen auftritt (vgl. dazu etwa auch Faustmann, Anforderungen an psychiatrische Sachverständigengutachten im Gerichtsverfahren am Beispiel der Berufsunfähigkeitsversicherung, RuS 2018, 281, 282).

ff)

157

Schließlich erschließt sich nicht, wie der Sachverständige (Gutachten S. 46, Bl. 291 RLGA) zu der Einschätzung hat kommen können, er habe „nicht den Eindruck einer massiven Aggravation“ (H.v.Senat) gehabt.

158

Es besteht, wie hier bereits anhand zahlreicher Beispiele gezeigt, Anhalt eher für das Gegenteil.

159

Entgegen der Vorstellung des Gerichtssachverständigen (Gutachten S. 17, Bl. 277 LGA) erscheint auch eine „weiterführende Auseinandersetzung“ mit den Gründen der Aggravationen im Sinne des Klägers nicht zielführend. Es ist, wie bereits ausgeführt, schon nicht anzunehmen, dass der Kläger an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung litte, die über eine derartige Akzentuierung hinausginge, auch nicht, dass, selbst wenn dem so wäre, sich damit seine Aggravationen erklären ließen. Auch dann aber, wenn sich die Aggravationen aus der Persönlichkeit erklären lassen könnten, so haben diese doch – wie ausführlich gezeigt – im Falle des Klägers ein derartiges Ausmaß, dass aus seinen Angaben unter keinen Umständen ein verlässlicher Schluss auf eine konkrete Ausprägung seiner psychischen Erkrankung zu einem bestimmten Zeitpunkt gezogen werden kann; erst recht gibt es im Hinblick auf die psychischen Probleme keine Evidenz für hinreichend schwere und kontinuierlich bestehende konkrete Funktionsbeeinträchtigungen. Der Sachverständige zeigt auch nicht ansatzweise auf, wie ein trotz allem noch anzunehmendes, die Annahme der Berufsunfähigkeit beweiskräftig tragendes, hinreichendes Beschwerdeniveau konkret beschaffen (gewesen) sein sollte und woraus sich das herleiten lassen sollte. Die Überlegung, dass die Aggravationen dem Sachverständigen erklärlich sein mögen und nach seinem Verständnis deshalb „nicht als Beweis dafür zu werten“ seien, dass der Kläger „nicht unter einem erheblichen Ausmaß an Beschwerden leide“, trägt nicht den umgekehrten Schluss, dass diese – worauf es, da der Kläger beweisbelastet ist, ankommt – Beschwerden in einem hinreichenden Maße und in der nötigen Konstanz tatsächlich vorliegen bzw. vorgelegen haben.

160

Zusammenfassend zu den vom Gerichtssachverständigen ergänzend für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit angeführten Erwägungen: Die von ihm genannten indiziellen Momente können sämtlich schon im Einzelnen nicht valide als gegeben angenommen werden; entsprechend vermögen sie erst recht nicht in der Zusammenschau die Annahme einer hinreichend schwer ausgeprägten Depression zu tragen, welche sich aus den verschiedenen psychopathologischen Befunden nicht genügend erschließt. Mindestens ebenso wahrscheinlich ist aus den genannten Gründen, dass eine hinreichende Berufsunfähigkeit des Klägers tatsächlich nicht vorliegt.

e)

161

Gegen die Annahme einer zu irgendeinem Zeitpunkt schwer ausgeprägten Depression spricht auch, dass der Kläger keinen nennenswerten Leidensdruck hat erkennen lassen, wie er mit einer solchen gravierenden Erkrankung wegen ihrer schwerwiegenden Auswirkungen auf das Befinden und auch auf die banale Bewältigung des Alltagslebens üblicherweise verbunden ist.

162

Der Kläger hat sich zu der ihm wiederholt vorgeschlagenen Medikamenteneinnahme praktisch kaum bereit gefunden. Es kann nicht gut angenommen werden, dass er das ihm zur Zeit der hier in Rede stehenden Erkrankung verordnete Medikament eingenommen hätte. Der Kläger berichtete im Termin von einer Einnahme von Elontril für eine Zeit von „vielleicht zwei oder drei Monaten“ für die Zeit der ersten Erkrankung 2015/2016 (Berichterstattervermerk S. 8, Bl. 132 eA); in dieser Zeit ist es ihm aber ausweislich der Karteikarte (Anlage KJR 12) gar nicht verschrieben worden. Danach ist eine Rezeptierung für die Zeit von Anfang Dezember 2018 bis Ende Juli 2019, also über einen Zeitraum von acht Monaten nahezu allmonatlich erfolgt. Das wiederum passt nicht zu der letzten (nicht nachgelassenen) Einlassung des Klägers, das Medikament sei „nach ein paar Monaten wieder abgesetzt worden, da es zu keiner Verbesserung der Symptomatik geführt“ habe (Schriftsatz vom 21. April 2026, S. 4, Bl. 144 eA), und es passt erst recht nicht zu der Angabe des Klägers im Senatstermin, wo er, befragt mit der Einnahme von Medikamenten, erklärt hat, er habe welche in der Klinik bekommen (Berichterstattervermerk S. 7, Bl. 131 eA). Es ist weiter auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger in der Klinik angeblich eingenommene Medikamente wegen ihrer Nebenwirkungen abgesetzt habe (so Berichterstattervermerk), die nach dem Protokollberichtigungsantrag vom 21. April 2026 (S. 3, Bl. 139 eA) gar „schwere somatische Nebenwirkungen“ dargestellt haben sollen. Im Entlassungsbericht der S. Klinik vom 23. Oktober 2018 (I, 184) ist von einer Medikamenteneinnahme, geschweige denn deren Folgen keine Rede (sondern wird lediglich der Hausarzt bei Persistenz der Symptomatik um die Prüfung der Indikation für eine unterstützende Medikation gebeten). Im Entlassungsbericht der S. Klinik vom 20. April 2023 (KJR 32 [IV, 95]) heißt es zur Medikamentenanamnese „Elontril (keine Wirkung, gute Verträglichkeit), keine weiteren AD in der Vorgeschichte“ (S. 3) und „für eine unterstützende antidepressive Medikation konnte hier keine tragfähige Adhärenz aufgebaut werden“ (S. 4). Soweit der Kläger (im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. April 2026, S. 4, Bl. 144 eA) weiter anführen lässt, u.a. Citalopram sei „kurzfristig ausprobiert worden“, ist das nicht damit zu vereinbaren, dass der Kläger gegenüber dem Gutachter J. erklärt hat, von der ihm vorgeschlagenen Einnahme hätten ihn von vornherein die damit verbundenen sexuellen Funktionsstörungen abgehalten (Gutachten J., S. 13 [III, 1329].

163

Erneut erweisen sich die Angaben des Klägers als in hohem Maße widersprüchlich, inkonsistent und unplausibel. Dies alles lässt sich nicht gut damit erklären, dass der Kläger, wie er im Antrag auf Berichtigung des Berichterstattervermerks (S. 3, Bl. 139 eA) hat anführen lassen, wegen Gedächtnisstörungen, wie sie im psychologischen Zusatzgutachten von Frau G. bestätigt worden seien, kaum Erinnerungen habe; denn – unabhängig davon, dass danach die im Testprofil erkennbaren kognitiven Einschränkungen u.a. der Gedächtnisleistung in der Vielzahl der Einbußen sowie im Ausmaß nicht zur Verhaltensbeobachtung passten (Gutachten S. 17 [III, 74]) und also Gedächtnisstörungen gerade nicht bestätigt worden sind – gibt der Kläger im Hinblick auf die Medikamenteneinnahme keine Erinnerungsdefizite an, sondern erklärt sich „aus dem Stand“ und ohne erkennbare Zweifel, aber eben gänzlich inkonsistent.

164

Nach seinen weiteren Angaben soll für die Ablehnung von Medikamenten, die nach dem Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. April 2026 (S. 7, Bl. 147 eA) nunmehr Ausdruck eines krankheitsbedingten Vermeidungsverhaltens sein sollen (Schriftsatz vom 21. April 2026,147 eA), die alternativmedizinische Einstellung seiner Mutter (Gutachten J., S. 13 [III, 1329) eine Rolle spielen bzw., (so im Termin, Berichterstattervermerk S. 7/8, Bl. 131/32 eA) dass er „bei Medizin nicht gut eingestellt“ sei. Auch das vermag nicht wirklich zu überzeugen. Es ist nicht gut damit in Einklang zu bringen, dass der Kläger, wie erörtert, eine ganze Reihe von unterschiedlichen Gründen für das Absetzen der Medikation anführt, wohingegen er bei grundsätzlichen Vorbehalten gegen die Schulmedizin (wie aber erst beim letzten Aufenthalt in der S. Klinik) konsistenterweise schon die Verschreibung hätte ablehnen müssen. Zudem hat der Kläger im Hinblick auf die vermeintliche TIA ASS-100 (also Aspirin) eingenommen, was dafür spricht, dass er die Beschränkung auf die Homöopathie „im Ernstfall“ nicht durchhält.

165

Vor dem Hintergrund der wechselnden und inkonsistenten Angaben des Klägers kommt zusammenfassend ebenso gut in Betracht, dass er von der Einnahme von Antidepressiva deshalb abgesehen hat, weil die depressive Erkrankung – führend auch nach seinen Angaben im Termin die Darmproblematik – zu keiner Zeit so schwerwiegend ausgeprägt gewesen ist, dass er sich auch nur zu dem Versuch einer Besserung durch Medikamente veranlasst gesehen hat.

166

In die gleiche Richtung weist, dass der Kläger auch sonst keine suffiziente Therapie unternommen hat und unternimmt. Das ist für das Reizdarmsyndrom bereits abgehandelt. Was die Psychotherapie angeht, die der Kläger nach seinen Angaben im Senatstermin (Berichterstattervermerk S. 7, Bl. 131 eA) über Jahre hinweg bis 2025 absolviert hat – tatsächlich ist sie nach seinen Angaben gegenüber dem Gerichtsgutachter (Gutachten S. 29, Bl. 283 LGA) „im Mai 2022 beendet“ worden; nach den Angaben in der S. Klinik (Entlassungsbericht vom 20. April 2023, Anlage KJR 32, S. 2 [IV, 96]) lief sie „bis Sommer 2022“; nach den Angaben im Schriftsatz vom 21. April 2026 (S. 5, Bl. 145 eA) ging sie bis zum 1. März 2022 –, so hat nach den eigenen Angaben des Klägers (Gutachten Prof. L., S. 30, Bl. 283 R LGA) die Therapeutin eine weitere Therapie nur dann für sinnvoll erachtet, wenn der Kläger „eine Veränderung in seinem Leben angehen wolle“. Das lässt erkennen, dass es genau daran eben gefehlt hat, was wiederum Anhaltspunkte für einen mangelnden Leidensdruck ergibt. Entsprechend lassen die knappen Notaten über die bis von April bis August 2019 absolvierten immerhin 15 Therapiestunden (in den Karteikarten des Hausarztes, Anlage KJR 12 [II, 216 ff.]) keinerlei Fortschritt bei der Bearbeitung der Krankheit oder auch nur der Lebensverhältnisse des Klägers erkennen.

167

Es gibt mithin deutliche Anzeichen dafür, dass es dem Kläger an einer Veränderungsbereitschaft fehlt (so auch Dr. S., Gutachten S. 28 [III, 29: „Belastungsfaktoren, die nur bedingt motiviert, wenn überhaupt angegangen werden“), was an einer ernstlichen Erkrankung zweifeln lassen muss und im Gegenteil eher nahelegt, dass der Kläger ein Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Situation hat. Eben das zeigt sich weiter auch darin, dass er keinerlei erkennbare Neigung gezeigt hat und zeigt, wegen der geschilderten partnerschaftlichen Probleme und/oder derjenigen mit dem angegebenermaßen psychisch auffälligen Sohn irgendwelche externe Hilfe in Anspruch nehmen.

6.

168

Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht darauf stützen, dass er im Sinne von § 2 Nr. 4 der Bedingungen sechs Monate ununterbrochen zur Berufsausübung außerstande gewesen wäre.

169

Für den von ihm behaupteten Zeitpunkt ab Ende Januar 2018 kommt das schon deshalb nicht in Betracht, weil das Landgericht eine Berufsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt rechtskräftig verneint hat.

170

Auch aber für die Zeit ab dem Juli 2019 oder irgendeinen anderen späteren Zeitpunkt kann, wie umfassend ausgeführt, eine Periode einer sechs Monate umfassenden oder gar darüber hinausreichenden Berufsunfähigkeit nicht beweiskräftig festgestellt werden.

7.

171

All das lässt sich wie folgt zusammenfassen:

172

Der Kläger beruft sich für seine Berufsunfähigkeit auf (1.) gleich eine ganze Reihe von Beschwerden. Diesen ist (2.) gemein, dass sie sich in einem strengen medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinne nicht ausschließen lassen. Soweit die Beschwerden – wie die TIA, der Tinnitus, die Hörminderung und die Darmbeschwerden – eine organische Komponente haben, liegen (3.) gesicherte Befunde, die sie bestätigten, nicht vor. Auch die beklagten (4.) psychischen und psychosomatischen Beschwerden sind mannigfaltig. (5.) Einige davon – die Agoraphobie und die Panikattacken wegen Inkontinenz, die bei eher diskret anzunehmenden Darmbeschwerden nicht nachzuvollziehen sind – sind praktisch auszuschließen. Sowohl in organischer Hinsicht (mit Blick auf den „führenden“ Reizdarm) als auch im Hinblick auf die psychischen Beschwerden erfolgt (6.) keine suffiziente Behandlung, obwohl diese jeweils möglich und erfolgversprechend wäre; die vom Kläger dafür angegebenen Gründe sind – mindestens – zweifelhaft. Sowohl im Hinblick auf die organischen als auch die psychischen Beschwerden besteht (7.) Anhalt für – mindestens – massive Aggravationen; bisweilen – eine kaum noch überschaubare Vielzahl lediglich einmal genannter angeblicher Beschwerden; das Verlassen einer Arztpraxis wegen einer besetzten Toilette; die Nachwirkung einer Steißbeinprellung nach einem dreiviertel Jahr – wird mehr oder weniger offensichtlich konfabuliert. Die Berufsausübung wird (8.) auch dann nicht in einem die bedingungsmäßigen 50 % überschreitenden Maße wieder aufgenommen, wenn das möglich sein müsste, dies – bei einer angenommenen rezidivierenden Störung – jedenfalls phasenweise. Der (9.) fehlenden Veränderungsbereitschaft, die sich im Falle des Klägers auch auf die angegebenen familiären Probleme mit der Ehefrau und dem älteren Sohn erstreckt, steht ein (10.) erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn gegenüber; allein schon die Renten, die der Kläger von der C. und der Beklagten (also ohne den Vertrag unbekannten Inhalts bei der H.) beansprucht, belaufen sich auf (2.076,- € + 803,37 € =) 2.879,37 €, hinzu kommen die Einkünfte aus der fortgesetzten Berufstätigkeit.

173

In der Summe all dieser Momente zeigt sich in forensischer Perspektive geradezu paradigmatisch das Vollbild der Anzeichen eines ungerechtfertigten Rentenbegehrens. Entsprechend kann der Beweis einer mindestens 50%igen Berufsunfähigkeit weder zu dem vom Kläger behaupteten Zeitpunkt des 31. Januar 2018 noch zu dem von dem Gerichtssachverständigen angenommenen Zeitpunkt des 17. Juli 2019 als geführt angesehen werden, sondern spricht — ohne, dass es auf diese Feststellung ankäme – im Gegenteil eine mindestens weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger einen solchen Grad in den maßgeblichen Zeiträumen bei weitem nicht erreicht (hat).

174

Der Kläger will all diesen mit den Parteien im Senatstermin erörterten Erwägungen entgegenhalten, dass eine Berufsunfähigkeit angenommen werden könne, weil den zur Akte gereichten medizinischen Unterlagen verschiedentlich schwer ausgeprägte Depressionen (so im Senatstermin) bzw. im Zeitverlauf in ihrer Intensität schwankende depressive Episoden (so im Schriftsatz vom 21. April 2026, S. 3f., Bl. 143 f .eA) zu entnehmen seien. Das trägt nicht. Tatsächlich kann, wie bereits oben [zu 5 d) bb)] ausführlich erörtert, von einer „konstanten Diagnose der Beschwerden über Jahre“ in einem Schwanken zwischen „schlecht“ und „sehr schlecht“ nicht hinreichend sicher ausgegangen werden. Darüber hinaus verkennt der Kläger, dass die bloße Diagnose allein den Schluss auf eine Berufsunfähigkeit nicht rechtfertigen kann. Vielmehr bedarf es weiter der Feststellung konkreter, kontinuierlicher und hinreichend schwer ausgeprägter Funktionsbeeinträchtigungen, für die, da solche lediglich in den ausführlicheren Gutachten (Dr. S., J., mit Einschränkung Prof. Dr. L.) überhaupt erörtert werden, maßgeblich und unverzichtbar auf valide Angaben des Klägers selbst dazu ankommt, an denen es aber im Hinblick auf die erheblichen Aggravationen des Klägers in nahezu allen gesundheitlichen Bereichen fehlt.

8.

175

Um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass ein hinreichender Grad krankheitsbedingter bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt feststellbar ist, bedarf es auch nicht etwa eines weiteren Sachverständigengutachtens.

a)

176

Da das Sachverständigengutachten, wie schon eingangs erwähnt, die Aufgabe hat, dem Gericht die etwa fehlende Sachkunde zu vermitteln, ist das Gericht nicht davon entbunden, sich ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob die sachverständigen Ausführungen überzeugen oder nicht, § 286 Abs. 1 ZPO (vgl. nur Stein/Jonas-Berger, ZPO, Kommentar, 23. Auflage 2015, §˜ 412 Rn. 2); es hat allerdings seine Gründe dafür anzugeben, auf die besondere Sorgfalt zu verwenden ist, wenn das Gericht – wie hier – zu anderen Feststellungen gelangt als der Gutachter (vgl. Stein/Jonas-Berger, a.a.O., Rn. 2 m.w.N.).

177

Das Gerichtsgutachten kann nicht überzeugen. Das ist oben (zu 5.) im Einzelnen dargelegt und wie folgt zusammenzufassen: Ein hinreichender Grad der Berufsunfähigkeit des Klägers zu irgendeinem Zeitpunkt lässt sich daraus schon deshalb nicht herleiten, weil die vom Sachverständigen angenommenen 60 % vor dem Hintergrund angenommener Einschränkungen (und nicht vollständiger Unfähigkeit) schon rechnerisch nicht nachzuvollziehen (s.o. 5 a) und der vom Sachverständigen angenommene Anknüpfungspunkt von Interaktionsschwierigkeiten des Klägers – der einzigen vom ihm als relevant angenommenen Funktionsbeeinträchtigung – im Tatsächlichen nicht als feststehend behandelt werden kann (s.o. 5 b). Das Gutachten nimmt eine Subsumtion der angenommenen (aber schon nicht näher dargestellten, geschweige denn aus dem fremden und/oder eigenen Material hergeleiteten) Ausprägungen der Beschwerden unter die ICD-10-Kriterien für eine mindestens mittelgradige oder schwere Depression nicht vor (s.o. 5 c). Die vom Sachverständigen für seine Beurteilung maßgeblich vorgenommene „Gesamtschau“ vermag nicht zu überzeugen, weil die von ihm herangezogenen Anknüpfungspunkte schon je für sich genommen als nicht hinreichend valide erscheinen müssen (s.o. 5 d); die Argumentation, mit der die gegenläufige Beurteilung von Dr. S. negiert werden soll, ist nicht tragfähig (s.o. 5 d bb 3). Darüber hinaus werden – mit den Anzeichen für einen fehlenden Leidensdruck (s.o. 5 e), dem demgegenüber unübersehbaren sekundären Krankheitsgewinn (s. o. 7.) und dem nicht substantiierten Verweis auf zahlreiche weitere Beschwerden ohne organisches Korrelat, die sämtlich ungesichert sind und eher nicht bestehen (s.o. 1 - 4.) – maßgebliche Gesichtspunkte einer Gesamtwürdigung ausgeblendet.

b)

178

Unter diesen Umständen bedarf es auch nicht etwa noch einer weiteren – nunmehr dritten – Anhörung des Sachverständigen. Das Gutachten wirft nicht lediglich an einzelnen, noch aufklärbaren Stellen fachliche Fragen auf; die aufgezeigten – wie der Senat aus einer Vielzahl von Gutachten weiß: auch „handwerklichen“ – Defizite haben vielmehr einen derartigen Umfang, dass der Versuch ihrer Behebung praktisch auf ein neues Gutachten hinausliefe.

c)

179

Es bedarf auch – was der Senat von Amts wegen und damit ohne Rücksicht auf den diesbezüglich noch im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. April 2026 gestellten Antrag zu prüfen hat – nicht der Einholung eines neuen Gutachtens, § 412 ZPO.

180

Eine Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht, wenn das Gericht das erhobene Gutachten für inhaltlich mangelhaft hält, sich aber selbst die erforderliche Sachkunde nicht zubilligt (vgl. Stein/Jonas-Berger, § 412 Rn. 16). Anders liegt es aber, wenn das Gericht ausreichende Sachkunde hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1961, V ZR 14/60, NJW 1961, 2061, dort sogar für den umgekehrten Fall, in dem das Berufungsgericht trotz eines negativen Sachverständigenergebnisses den Beweis zulässigerweise „aufgrund seiner Lebenskenntnis und Erfahrung im allgemeinen“ als geführt hat ansehen dürfen).

181

Im Streitfall ist zwar das Sachverständigengutachten inhaltlich mangelhaft, indes kann der Senat aus eigener Sachkunde selbst beurteilen, dass – offensichtlich – der Kläger den ihm obliegenden Beweis einer hinreichenden Berufsunfähigkeit retrospektiv nicht führen kann.

aa)

182

Der Senat weiß aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle (und der dabei zugrunde zu legenden AWMF-Leitlinie Teil I über die gutachterliche Untersuchung bei psychischen und psychosomatischen Störungen [AWMF-Register Nummer 0 51-029, Klasse S2k]), dass es für die medizinische Feststellung einer die Annahme der Berufsunfähigkeit tragenden hinreichenden Ausprägung einer depressiven Erkrankung, die u.a. auf einer Sozial- und Berufsanamnese sowie einer Anamnese des Tagesablaufs, der Erfassung der Funktionsstörungen, dem klinischen psychischen Querschnittsbefund, auch Selbstbeurteilungsskalen und Fremdbeurteilungsverfahren zu stützen ist, auf folgende Momente ankommt: (1.) einen genügend schweren psychopathologischen Befund in der Untersuchung; (2.) eine Abbildung der affektiven Störungen in allen Lebensbereichen; (3.) konstante und konsistente Angaben zu Beschwerden und Verlauf; (4.) dazu passende valide Befunde in der Vergangenheit und (5.) typischerweise eine entsprechende Behandlungskarriere, in der sich der Leidensdruck widerspiegelt, der mit einer schweren depressiven Erkrankung in aller Regel verbunden ist; (6.) Kongruenz von Selbst- und Fremdbeobachtung (7.) ggf. ergänzende Testung zur Beschwerdevalidierung. Der Senat kann daher hinreichend beurteilen, dass das Gutachten von Dr. S. genau diesem Standard entspricht, das Gutachten von Prof. Dr. L. hingegen nicht.

183

Der Senat weiß aus seiner forensischen Erfahrung und dem regelmäßigen Umgang mit der ICD-10 und der genannten Leitlinie, dass eine hinreichende Gewissheit von einer bedingungsgemäß schwer ausgeprägten depressiven Erkrankung gewonnen werden kann, wenn es eine in einer umfassenden Beschwerdevalidierung (vgl. Ziffer 4.3. der AWMF-Leitlinie) weitgehende Übereinstimmung in den zu (1.) bis (7.) genannten Dimensionen gibt, und er weiß umgekehrt auch, dass ein solcher Schluss beweiskräftig nicht gezogen werden kann, wenn der Betroffene nicht lediglich situationsadäquate Verdeutlichungstendenzen zeigt, sondern im Sinne einer bewusst verschlimmerten oder überhöhenden Darstellung oder Ausweitung einer krankhaften Störung für die Erreichung externaler Ziele aggraviert (vgl. 4.2 der Leitlinie) und wenn die Informationen, die zu diesen verschiedenen Aspekten gewonnen werden können, sich als inkonsistent und/oder unplausibel oder untereinander widersprüchlich darstellen (vgl. Ziffer 4.4. der Leitlinie).

184

Sofern sich die zureichende Sachkunde des Senats hiernach nicht bereits verstehen sollte, sei ausgeführt, dass der Berichterstatter mehrjährige Erfahrung als Betreuungsrichter hat, seit 18 Jahren Mitglied des Senates ist und zudem mit einer niedergelassenen Fachärztin für Psychiatrie verheiratet ist, die ihm über die Jahre anlässlich zahlreicher einschlägiger Fälle auf Frage immer wieder nähere Erläuterungen zu psychiatrischen Beschwerdebildern und ihrer Validierung gegeben hat (vgl. auch die dienstliche Stellungnahme vom 1. Oktober 2025, Bl. 63 eA). Die erforderliche Sachkunde braucht nicht bei allen Mitgliedern des Gerichts vorhanden zu sein; es genügt vielmehr, wenn einer der Richter sie besitzt und in der Lage ist, die sachkundigen Erwägungen anzustellen und sie den anderen Mitgliedern des Gerichts zur Kenntnis zu bringen (vgl. Stein/Jonas-Berger,a.a.O., § 402 Rn. 36), wobei die weiteren Senatsmitglieder vorliegend ihrerseits ebenfalls über eine nicht unerhebliche eigene Expertise verfügen. So ist die zweite Beisitzerin seit vielen Jahren als Betreuungsrichterin tätig und hat in dieser Funktion unzählige psychiatrische Begutachtungen zu beurteilen gehabt. Der Vorsitzende ist seit Oktober 2019 Mitglied des Senats und verfügt damit ebenfalls über eine mehrjährige Erfahrung u. a. in der Beurteilung psychiatrischer Beschwerdebilder insbesondere im Zusammenhang mit Leistungsansprüchen gegenüber Berufsunfähigkeitsversicherern.

bb)

185

Im Streitfall liegen, wie umfangreich ausgeführt, zum einen erhebliche Aggravationen des Klägers zu praktisch allen behaupteten Krankheitsbildern vor. Es gibt weder im Hinblick auf die maßgeblichen Funktionsbeeinträchtigungen noch im Hinblick auf die Anamnese auch nur ansatzweise verlässliches Material, das für eine Begutachtung als gegeben zugrunde gelegt werden könnte. Zum anderen fehlt es an einer hinreichenden Übereinstimmung in den genannten gutachterlich relevanten Dimensionen, namentlich erheblichen Divergenzen in der Selbst- und Fremdbeurteilung, und besteht im Gegenteil eine Vielzahl von Inkonsistenzen, Implausibilität und Widersprüchen, die in der erforderlichen Beschwerdevalidierung aller maßgeblichen Momente unter keinen Umständen eine hinreichende Überzeugungsbildung vom Vorliegen hinreichend schwer ausgeprägter Beeinträchtigungen des Klägers ermöglichen.

(1)

186

Um dazu zu gelangen, bedarf es keines tiefer gehenden psychiatrischen Spezialwissens, sondern, wie zu 5. gezeigt, lediglich einer sorgfältigen Befassung mit dem vorliegenden – überaus umfangreichen und ersichtlich praktisch vollständigen – Material auf der Grundlage der in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle gewonnenen richterlichen Kenntnisse über depressive Erkrankungen und die Art und Weise ihrer fachgerechten und beweiskräftigen Feststellung: Dass bei bloßen Einbußen in bestimmten Bereichen nicht eine völlige Berufsunfähigkeit angenommen werden kann, ist eine Frage einfachen Rechnens. Über die Kriterien der ICD-10 zur diagnostischen Einschätzung des Schweregrades von Depressionen kann sich jeder belesen und das vorliegende Material darunter subsumieren. Dass die Kritik des Sachverständigen am Gutachten von Dr. S. unzutreffend ist, ergibt sich aus dem bloßen Duktus ihres Gutachtens. Die Bedeutung des Unterschieds zwischen Eigen- und Fremdbeurteilung ist ein Standardproblem, das (wie auch die Diskussion um die Notwendigkeit und die Aussagekraft von Tests) in praktisch jedem Streitfall um eine Berufsunfähigkeit aus psychischen Gründen zu behandeln und dem Senat daher geläufig ist. Dass die berufliche und persönliche Situation des Klägers in 2015/2016 eine andere war als in 2018ff., ist keine Frage medizinischen Wissens, ebenso wenig die Feststellung, dass die Krankschreibung im Januar 2018 faktisch nicht auf psychischen Beschwerden beruhte, die für die ersten Monate des Jahres 2018 nicht dokumentiert sind.

187

Für die Würdigung des gegebenen Streitfalls bedarf es danach nicht mehr an psychiatrischer Sachkunde, als erforderlich (und jedenfalls bei dem Versicherungssenat eines Oberlandesgerichtes vorauszusetzen) ist, um, wie vom BGH (Urteil vom 25. Februar 2009, IV ZR 27/08, Rn. 9 m.w.N.). aufgegeben, im Widerstreit medizinischer Sachverständiger einem der Gutachten nicht lediglich mit pauschalen floskelhaften Worten, sondern mit einer einleuchtenden und nachvollziehbaren Begründung den Vorzug geben zu können.

188

Auf tiefer gehende psychiatrische Kenntnisse mag es allein für die Frage ankommen, ob bei dem Kläger eine relevante narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung vorliegt und ob sich daraus in gewissem Umfang seine Übertreibungen erklären lassen; die Erwägungen des Senats dazu sind aber nicht tragend, weil sich auch in dem Fall der Bejahung beider Fragen in Anbetracht der in vielfältiger Hinsicht mindestens höchst zweifelhaften Angaben des Klägers ein genügendes Beschwerdeniveau nicht feststellen lässt, eine Feststellung, für die wiederum keine tiefer gehende psychiatrische Sachkunde erforderlich ist.

(2)

189

Selbst dann, wenn das Befund- und Berichtsmaterial – wie hier nicht – für sich genommen „sprechend“ wäre, sich – wie ebenfalls nicht – die Emergenz einer zweiten und nunmehr anhaltenden schwer ausgeprägten depressiven Erkrankung anamnestisch herleiten ließe und – wie erneut nicht – sich eine Double-Depression wechselnder Ausprägung im Tagesablauf und im belegbaren Verhalten des Klägers oder auch nur seinen eigenen Berichten darüber zeigte, hinge eine für ihn beweiskräftig positive Beurteilung maßgeblich davon ab, ob seine Angaben zu seinen Beschwerden hinreichend glaubhaft sind oder nicht. Im Streitfall steht indes, wie an zahlreichen Beispielen gezeigt, fest, dass die Angaben des Klägers nicht glaubhaft sind und er selbst nicht glaubwürdig. Für diese Feststellung bedarf es keiner spezifischen medizinischen Kenntnisse. Vielmehr ist die Feststellung der zugrunde zu legenden Tatsachen in erster Linie Sache des Gerichts. Diesem kommt insoweit auch die größere Sachkunde und Erfahrung zu. Denn die Auseinandersetzung mit zweifelhaften Behauptungen und deren Bewertung ist tägliches richterliches „Geschäft“; dagegen haben Psychiater, bei denen Personen in aller Regel mit einem Wunsch nach Hilfe vorstellig werden, eher keinen Anlass, an der Aufrichtigkeit des an sie herangetragenen Behandlungswunsches und an den Angaben des Patienten zu zweifeln (vgl. dazu erneut Faustmann, a.a.O., S. 282), und ist eine kritische Auseinandersetzung mit deren Vorbringen lediglich in der Situation einer sachverständigen Beurteilung gefordert, die – wie schon Aufbau und Duktus des Gutachtens sowie die Auslassung unverzichtbarer Elemente wie einer verschriftlichten Anamnese, einer Abfrage des typischen Tagesablaufs und eines psychopathologischen Befundes zeigen – augenscheinlich nicht zuletzt bei dem Gerichtsgutachter eine Ausnahmesituation gewesen sein dürfte.

(3)

190

Schließlich ist, was die erforderliche richterliche Überzeugungsbildung angeht, beachtlich, dass der Kläger (wie unter 7. zusammengefasst) das forensische Vollbild eines ungerechtfertigten Rentenbegehrens zeigt. Diese Feststellung entspringt nicht medizinischen Kenntnissen, sondern ist das Ergebnis gefestigter richterlicher Erfahrung. Der Senat, dessen Spezialmaterie das Versicherungsrecht ist, hat es alljährlich mit einer erheblichen Anzahl von Streitigkeiten zu tun, bei denen die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit zentral ist; in einem überwiegenden Teil dieser Fälle geht es wie auch hier um behauptete psychische Erkrankungen.

d)

191

Der Entscheidung ohne weiteres Gutachten steht auch nicht etwa – wie der Kläger mit Schriftsatz vom 21. April 2026 (S. 8f. Bl. 142 eA) noch geltend machen lässt – entgegen, dass der Senat keinen Hinweis dahin gegeben habe, dass er sich im Streitfall die erforderliche Sachkunde zutraue und beabsichtige, ohne ein weiteres Gutachten zu entscheiden.

192

Zwar trifft zu, dass solche Hinweise erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018, VI ZR 106/17, Rn. 16 m.w.N.). Diese hat der Senat aber tatsächlich gegeben. Der Verkündungstermin ist im Termin vom 23. März 2026 eigens auf Bitten des Klägervertreters weitläufig (zunächst auf den 20. April 2020) anberaumt worden, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, den Berufungsantrag anzuerkennen oder die Klage zurückzunehmen, um damit eine ausführliche Entscheidung zu vermeiden, deren Inhalt womöglich auch der Fortzahlung der Renten aus der bei der C. unterhaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung nachteilig sein möchte. Dass der Senat eine diesbezügliche Absicht im Termin bekundet hat, ergibt sich zwanglos daraus, dass der klägerische Schriftsatz eben diese Absicht kritisiert, was nicht möglich wäre, wenn der Senat sie nicht hätte verlauten lassen. Dass der Senat auch erklärt hat, dabei auch auf die eigene Sachkunde zurückzugreifen und erläutert hat, woher diese rührt, ergibt sich ebenfalls daraus, dass der Kläger vortragen lässt, der Senat habe „keine Sachkunde aufzuweisen vermocht“. Die Annahme einer genügenden Sachkunde musste sich für den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten schon daraus erschließen, dass der Senat nach der Anhörung des Klägers in der Erörterung die Kriterien der ICD-10 mit den Parteien diskutiert und die von der AMWF-Leitlinie vorgegebenen Dimensionen der Beschwerdevalidierung mit ihnen durchgegangen ist. Weiter hat der Senat auf die dienstliche Stellungnahme des Berichterstatters vom 1. Oktober 2025 (Bl. 63 eA) verwiesen, der der Kläger auch schon ohne einen solchen Hinweis hat entnehmen können, dass dieser „über eine gefestigte Sachkunde in dem angesprochenen Bereich“ verfügt, „die ICD-10 durchaus selbst zu handhaben weiß“ und „sich anhand der Fallumstände und des dazu vorliegenden Materials das gebotene eigene Urteil“ bilde. Daneben hat der Senat Ausführungen zu den Kenntnissen des Vorsitzenden und der zweiten Beisitzerin gemacht wie oben angeführt. Außerdem hat er erklärt, sich im Urteil zu all diesen Umständen noch näher zu verhalten. Das hat Nachfragen der Klägerseite nicht veranlasst. Insbesondere ist auch nicht etwa Schriftsatznachlass zu den damit verbundenen Umständen beantragt worden. Mit dem Einwand unzureichender Hinweise und/oder Darlegungen kann der Kläger danach nicht (mehr) gehört werden.

9.

193

Soweit der Schriftsatz vom 21. April 2026 neues tatsächliches Vorbringen enthält, war dieses nicht zu berücksichtigen (und ist auch in der obigen Beurteilung nicht berücksichtigt worden).

a)

194

Gemäß § 296a Satz 1 ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Einen Schriftsatznachlass zu den im Termin umfassend vorgestellten Erwägungen des Senats hat der Kläger nicht beantragt.

b)

195

Es kommt auch eine Wiedereröffnung der Verhandlung, §§ 296a Satz 2,156 ZPO nicht in Betracht.

196

Die Entscheidung über die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichtes, § 156 Abs. 1 ZPO. Eine Verpflichtung dazu besteht nach – hier allein einschlägig – § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler, insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellt.

aa)

197

Ein derartiger Fehler ist hier nicht festzustellen.

(1)

198

Eine Gehörsverletzung liegt entgegen dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 21. April 2026 (S. 2, Bl. 142 eA) nicht vor. Der Senat hat die Ausführungen des Klägers umfassend zur Kenntnis genommen; welches Vorbringen übergangen worden sein könnte, zeigt der Kläger auch nicht auf.

199

Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht etwa darin, dass der Senat durch eine Entscheidung ohne weiteres Sachverständigengutachten „seine Sachkunde überschreitet“. Für die Entscheidung des gegebenen Streitfalls besitzt der Senat, wie dargelegt, die nötige Sachkunde.

(2)

200

Es liegt auch keine Verletzung einer Aufklärungs- oder Hinweispflicht vor. Insbesondere hat der Senat, wie ausgeführt, deutlich auf seine Absicht hingewiesen, ohne weitere Sachverständigengutachten zu entscheiden, auch darauf, woraus seine für den Streitfall hinreichende Sachkunde rührt.

bb)

201

Unter diesen Vorzeichen einer verfahrensfehlerfrei geschlossenen mündlichen Verhandlung steht die Entscheidung zu einer fakultativen Wiedereröffnung im freien Ermessen des Gerichts (vgl. Zöller/Greger, § 156 Rn. 4).

202

Diese kommt aus Gründen der Sachdienlichkeit Betracht, so zum Beispiel, wenn in einem gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz neues Vorbringen enthalten ist, das über die Erwiderung auf den verspäteten Schriftsatz des Gegners hinausgeht oder wenn rechtliche Ausführungen Anlass zu weiterer Erörterung geben. Beides ist hier nicht der Fall.

203

Es liegt darüber hinaus auch nicht etwa so, dass die weiter vorgelegten medizinischen Unterlagen oder das weitere tatsächliche Vorbringen Anhalt dafür böten, dass die Sache auch nur möglicherweise anders zu beurteilen sein könnte. Ein im August 2016 aufgekommener (nicht bestätigter) Verdacht auf einen Myokardinfarkt (Anlage KJR 34), EKGs zu dem (weiterhin nicht erhärteten) Verdacht auf eine TIA (Anlagen KJR 35 bis 37), ein Arztbericht über die Untersuchung der (hiernach durch einen Sturz auf dem Eis hervorgerufenen) Rippenverletzung (Anlage KJR 38), wonach dort eine Fissur vorgelegen hat, und zwei Befundberichte 10/2020 und 05/2021 (Anlage KJR 39), die eine Steißbeinprellung, aber nichts über die Dauer ihrer Folgen enthält, sind für die Beurteilung ohne jeden Belang. Das Gleiche gilt für die eingereichten hausärztlichen Karteikarten (Anlage KJR 33), die im Vergleich zur Anlage KJR 12 über den September 2019 hinaus bis zum März 2026 reichen; dass danach Elontril noch am 9. September 2020 (und also, beginnend im Dezember 2018 22 Monate) verschrieben worden ist, macht es für den Kläger, der gleichwohl behaupten lässt, das Medikament sei nach ein paar Monaten wieder abgesetzt worden, da es zu keiner Verbesserung der Symptomatik geführt habe, nicht besser; psychiatrisch valide Beurteilungen der Angaben des Klägers zu den von ihm angegebenen Befindlichkeiten enthält die Karteikarte nicht; auch in Ansehung der Psychotherapie, die danach am 1. März 2022 mit der 59. Stunde und dem Notat „viele Probleme mit dem Sohn – der wird allerdings auch hoffnungslos überfordert“ endet und nicht fortgesetzt wird, weil im Juli 2022 „die Fortführung von der Krankenkasse nicht genehmigt“ wurde, ergibt sich nichts im Sinne des Klägers „Sprechendes“. Was die weiteren tatsächlichen Behauptungen des Klägers angeht, so kann dahingestellt bleiben, ob – prima facie fernliegend – seine im Termin gezeigte emotionale Reaktion bezüglich der Impfthematik das Ergebnis eines pathologischen Sicherheitsstrebens und/oder des krankheitsbedingten Vermeidungsverhaltens (Schriftsatz vom 21. April 2016, S. 6/7, Bl. 146/47 eA) ist oder nicht; diese neuerliche Erklärung, die im Ergebnis auf das Eingeständnis einer Verweigerung hinausläuft, vermag seine wechselnden und widersprüchlichen Angaben zur Einnahme von Antidepressiva und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen nicht zu nivellieren. Die Plausibilität der abschließenden neuen Behauptung, die Dünnhäutigkeit des Klägers sei eine biochemische Folge durchfallbedingten Nährstoffverlustes, die im Widerspruch zu den Angaben des Klägers im Termin steht, er gehe dagegen effizient durch die Einnahme von L-Arginin ein, mag der Senat nicht kommentieren; vor dem Hintergrund, dass die angegebenen „chronischen Defäkationsereignisse“ nicht und jedenfalls bei weitem nicht in dem angegebenen Umfang als gegeben angenommen werden können und weiter angeführte „kognitive Insuffizienzen“ durch nichts gesichert sind, lässt sich damit eine psychisch bedingte Berufsunfähigkeit ersichtlich nicht ansatzweise begründen.

10.

204

Soweit der Kläger (im Schriftsatz vom 30. April 2026) noch vortragen lässt, der von ihm angegebene Kaffeekonsum sei „Ausdruck eines verzweifelten Strebens nach Normalität und sozialer Teilhabe trotz schwerster Depression“ (S. 2, Bl. 243 eA), er leide infolge eines durch seine Durchfälle bedingten massiven Nährstoffverlustes an physischer Erschöpfung und zudem an einer „depressiven Pseudodemenz“ in dem Sinne, dass sein Gehirn unter deren Last abschalte (sämtlich S. 2, Bl. 243 eA), so findet sich für all dies in den medizinischen Unterlagen und Gutachten keinerlei Feststellung; vielmehr fehlt es, wie ausführlich dargestellt, schon an validen Anknüpfungspunkten sowohl für das Vorliegen einer ernstlichen Reizdarmerkrankung als auch und erst recht nennenswerter kognitiver Beeinträchtigungen. Aus Sicht des Senats zeigt das Vorbringen erneut, zu welch haltlosen Einlassungen der Kläger sich zur Erreichung seines Ziels zu versteigen bereit ist; er gibt damit, augenscheinlich ohne es zu bemerken, gleichsam ein Zeugnis gegen sich selbst.

B.

205

Die Frage der Verweisbarkeit kann angesichts des eindeutigen Ergebnisses dahin gestellt bleiben.

206

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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