Die Besorgnis der Befangenheit ist wegen eines Interessenkonflikts begründet, wenn der ehrenamtliche …
Leitsatz
Die Besorgnis der Befangenheit ist wegen eines Interessenkonflikts begründet, wenn der ehrenamtliche landwirtschaftliche Beisitzer in einem Verfahren gegen den Flurbereinigungsbeschluss erster Vorsitzender des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften ist, der gegenüber Teilnehmern des eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens Teilnehmerbeiträge erhebt (u. a. gegenüber den Klägern).
Tenor
Die Besorgnis der Befangenheit des ehrenamtlichen Richters Herrn D. ist begründet.
Gründe
Das von dem Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 2. September 2026 gestellte Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den nach dem Geschäftsverteilungsplan des beschließenden 15. Senats (Flurbereinigungsgericht) zur mündlichen Verhandlung am 24. September 2026 geladenen ehrenamtlichen Richter Herrn D. ist begründet.
Gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO gelten für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend. § 46 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch durch Beschluss ergeht. Nach § 48 ZPO hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.2025 - 8 B 5.24 - juris Rn. 10).
Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch (§ 44 Abs. 1 ZPO) treffen die Berufsrichterinnen des Senats in der nach § 54 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Besetzung ohne die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter, weil diese nach der ständigen Senatsrechtsprechung bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken (§§ 139 Abs. 1 Satz 2, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 76 Abs. 2 NJG; hierzu der Senatsbeschluss vom 7.6.2022 - 15 KF 2/19 -).
Der zur mündlichen Verhandlung am 24. September 2026 geladene ehrenamtliche Richter Herr D. hat gegenüber dem Gericht erklärt, dass er erster Vorsitzender des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften E. ist, in dem auch die Teilnehmergemeinschaft des vorliegenden vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens F. Mitglied ist. Er habe mit dem Verfahren F. persönlich direkt nichts zu tun und habe auch nicht von den zu verhandelnden Einsprüchen gewusst. Insofern fühle er sich nicht befangen und sei es auch nicht.
Aus dieser Erklärung ergeben sich keine gesetzlichen Ausschlussgründe gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 54 Abs. 2 VwGO, weil weder der ehrenamtliche Richter selbst noch die Teilnehmergemeinschaft des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens F. oder der Verband der Teilnehmergemeinschaften E. an der Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens mitgewirkt haben.
Jedoch rechtfertigen die mitgeteilten Umstände in ihrer Gesamtschau eine Besorgnis der Befangenheit des ehrenamtlichen Richters gemäß §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 2 ZPO sowie § 54 Abs. 3 VwGO.
Die Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters des Flurbereinigungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit §§ 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 2 ZPO geboten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich "parteilich" oder "befangen" ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.7.1999 - 2 BvF 2/98 u.a. - juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 23.10.2007 - 9 A 50.07 - juris Rn. 5; Senatsbeschlüsse vom 14.3.2019 - 15 KF 9/18 - und vom 27.4.2015 - 15 KF 2/10 -).
Gemäß § 54 Abs. 3 VwGO ist die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Die Interessen der Körperschaft werden durch das Verfahren nicht nur dann berührt, wenn die Körperschaft am Verfahren beteiligt ist. Es genügt, dass sich der Ausgang des Verfahrens auf Interessen der Körperschaft auswirken kann (vgl. Bader/Bundschuh/Dittrich/Funke-Kaiser/Mardfeldt/Neumann/Stuhlfauth, VwGO, Kommentar, 9. Aufl. 2026; § 55 Rn. 28).
Hiernach ist eine Besorgnis der Befangenheit des ehrenamtlichen Richters Herrn D. begründet.
Der Verband der Teilnehmergemeinschaften E., dessen Vorsitzender Herr D. ist, ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (§ 26a Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Als Verbandsvorsitzendem obliegt dem ehrenamtlichen Richter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes. Zu den Aufgaben des Verbandes gehört gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a der Verbandssatzung u. a., dass dieser für seine Mitglieder - zu denen die Teilnehmergemeinschaft des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens F. gehört - die Heranziehung der einzelnen Teilnehmer zu Beiträgen nach §§ 19 und 106 FlurbG übernimmt.
Zwar hat der vorliegende Rechtsstreit entgegen der Besorgnis des Klägers keine Auswirkungen auf den Status bzw. die Existenz der Teilnehmergemeinschaft als Mitglied des Verbandes. Denn die Teilnehmergemeinschaft ist gemäß § 16 FlurbG eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die nach §§ 6 Abs. 1, 16 Satz 2 FlurbG kraft Gesetzes mit dem Flurbereinigungsbeschluss entsteht. Sie erlischt erst, wenn das Flurbereinigungsverfahren eingestellt wird (§§ 9, 87 Abs. 3 FlurbG) und die Flurbereinigungsbehörde nicht nach § 151 FlurbG etwas anderes bestimmt oder wenn ihre Aufgaben in der Schlussfeststellung für abgeschlossen erklärt sind (§ 149 Abs. 4 FlurbG) bzw. sie gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 FlurbG aufgelöst wird (vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, FlurbG, Kommentar, 11. Aufl. 2025, § 16 Rn. 5). Hingegen hat die Anfechtung des Flurbereinigungsbeschlusses auf die Existenz der Teilnehmergemeinschaft und auf die zwischen den Teilnehmern und der Teilnehmergemeinschaft begründeten Rechtsbeziehungen keinen unmittelbaren Einfluss (vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 16 Rn. 4 m. w. N.).
Ein Interessenkonflikt besteht aber darin, dass der Verband, dessen Vorsitzender der ehrenamtliche Richter ist, nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften tritt (§ 26a Abs. 1 Satz 2 FlurbG) und danach auch die Teilnehmerbeiträge gemäß § 19 FlurbG für die Teilnehmer des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens F. erhebt (§ 2 Abs. 2 Buchstabe a der Verbandssatzung). Entsprechende Beitragsbescheide hat der Verband gegenüber den Klägern der Parallelverfahren 15 KF 4/23 und 5/23 bereits erlassen.
Daraus ergibt sich bei verständiger Würdigung eine Interessenkollision, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Denn als gesetzlicher Vertreter des Verbandes müsste der ehrenamtliche Richter in einem etwaigen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der erhobenen Teilnehmerbeiträge gegenüber den Teilnehmern des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens F. auftreten und die finanziellen Interessen des Verbandes wahren, wodurch Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit im Verfahren eines Teilnehmers gegen den Einleitungsbeschluss zumindest nicht ausgeschlossen werden können. Unerheblich ist, ob sich der ehrenamtliche Richter von solchen Gesichtspunkten leiten ließe. Denn im Rechtsstaat muss im Interesse der Integrität der Rechtspflege und der Überzeugungskraft gerichtlicher Entscheidungen im Verhältnis zu den Beteiligten und zur Öffentlichkeit bereits jeder Anschein vermieden werden, der Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit von Gerichtspersonen geben könnte. Schon dann, wenn aus der - objektivierten - Sicht auch nur eines Verfahrensbeteiligten Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Gerichtsmitglieds bestehen können, ist deshalb einem Ablehnungsgesuch zu entsprechen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.4.2011 - 13 A 10.2091 - juris Rn. 5).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 152 Abs. 1 VwGO).