LG Hamburg 12. Zivilkammer Beschluss

Unterlassung von Werbung für Heim-Infusions-Service bei Arzneimittel KI-Titel

Werberecht · Arzneimittelrecht · Unterlassungsanspruch · Heimversorgung · Nichtärztliche Tätigkeit

Zivilrecht

Tenor

1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen,

für das Arzneimittel P. mit dem Wirkstoff Alpha-1-Proteinase-Inhibitor vom Menschen zu werben oder werben zu lassen

a) mit dem Angebot eines unentgeltlich außerhalb der Arztpraxis im häuslichen Umfeld des Patienten durchgeführten Heim-Infusions-Service für die Infusion des Arzneimittels P. durch nicht-ärztliche Personen

b) mit der unentgeltlichen Durchführung eines außerhalb der Arztpraxis im häuslichen Umfeld des Patienten durchgeführten Heim-Infusions-Service für die Infusion des Arzneimittels P. durch nicht-ärztliche Personen

jeweils wie aus Anlage A ersichtlich (“Anmeldung zum Heim-Infusions-Service für P.“).

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 350.000,00 € festgesetzt.