Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schmerzensgeld und
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den
Kläger 5.000,--DM (i.W. fünf tausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen zu zahlen und zwar der Beklagte zu 1) ab dem 11.04.1997 und der Beklagte zu 2) ab dem 10.04.1997.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen 38 % der Kläger zu 1) und 38 % die Beklagten selbst, 14 % die Klägerin zu 2) und 10 % der Kläger zu 3) Von den außergerichtlichen Kosten des Kläger zu 1) tragen 50 % der Kläger zu 1) selbst und 50 % der Beklagte. Die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist für den Kläger zu 1) gegen die Beklagten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,--DM. Der Kläger zu I) darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1000,--DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schmerzensgeld und
Schadensersatz in Anspruch.
Der am 15.02.1973 geborene Kläger zu 1) ist von Geburt an stark geistig behindert; er leidet an einem Zustand nach postpartaler Asphyxie, Atemnotsyndrom und intracranieller Blutung verbunden mit einer Tetra-Spastik, Tetra-Plegie, -Athetose und Ataxie sowie einer geistigen Behinderung und Epilepsie; er ist nicht in der Lage zu sprechen, kann weder laufen noch frei sitzen. Er kann lediglich pürrierte Nahrung durch Füttern zu sich nehmen. Die
Klägerin zu 2) ist die Mutter des Klägers, der Kläger zu 3) der
Vater. Beide sind durch amtsgerichtlichen Beschluß vom 16.01.1997 zum Betreuer des Klägers zu I) bestellt worden mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Der Beklagte zu 1) ist Träger des U. V. in N. und befaßt sich mit der Pflege pflegebedürftiger Personen. Dem V. in N. ist das Haus "K." zugeordnet, wo in erster Linie schwerst und mehrfach Behinderte betreut werden. Als die Kläger zu 2) und 3) im Jahr 1995 eine Urlaubsreise antraten, beauftragten sie den Beklagten zu 1) mit der umfassenden Betreuung des Klägers zu 1), der ab dem 17.07.1995 bei dem Beklagten zu 1) untergebracht war. In der zweiten Aufenthaltswoche verschlechterte sich der körperliche Zustand des Klägers zu 1, er aß und trank weniger als in den Tagen zuvor. Am 25.07. hatte der Kläger zu 1) erstmals leichtes Fieber. Als dieses an den darauffolgenden Tagen nicht abklang, beauftragte der Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) als niedergelassenen Arzt, der am 28.07.1995 den Kläger zu 1) untersuchte. Er stellte eine leichte Bronchitis fest, die er mit einem Antibiotikum behandelte. Diese Behandlung schlug nicht an, der Kläger zu 1) hatte weiter Fieber und weigerte sich Nahrung und Flüssigkeit aufzunehmen. Der Beklagte zu 2) wurde am 31.07.1995 wieder zu dem Kläger zu 1) gerufen. Er stellte dabei eine Exsikkose fest, die er durch Verabreichung einer Infusion mit 500 ml Kochsalzlösung behandelte. Ferner rezeptierte er vorsorglich eine Magenverweilsonde zur enteralen Ernährung. Ob der Beklagte zu 2) den Kläger zu 1) am darauffolgenden Tag noch einmal untersucht hat, ist zwischen den Parteien streitig. In den nächsten Tagen bemerkten Besucher die Verschlechterung des Zustandes des Klägers zu 1). Die Kläger zu 2) und 3) brachen ihren Urlaub vorzeitig ab und kehrten am 06.08.1995 zurück und veranlaßten, daß der Kläger zu 1) in das Krankenhaus G. S. gebracht wurde. Dort wurde er in der Zeit vom 07.08.-16.08.1995 stationär untergebracht. Er litt unter einer deutlichen Exsikkose und war dehydriert.
Die Kläger behaupten, das Pflegepersonal des Beklagten zu 1) habe die Pflege des Klägers zu 1) in massiver Form vernachlässigt, so daß er insgesamt einen Gewichtsverlust von
11,5 kg erlitten habe. Alil Ende der Betreuung habe für ihn
Lebensgefahr bestanden, bei einer Einlieferung 2 Stunden später hätte mit seinem Tod gerechnet werden müssen.
Der Beklagte zu 2) habe am 28.02.1995 mit der Diagnose Bronchitis eine Fehldiagnose gestellt, denn schon am Tag darauf sei die beginnende Austrockung dem Zeugen I. als Laien aufgefallen. Darüberhinaus sei die am 31.07. verordnete Infusion völlig unzureichend gewesen, die Anordnung einer Dauer in fusion sei angezeigt gewesen.
Der Kläger zu 1) verlangt von den Beklagten ein angemessenes
Schmerzensgeld. Die Kläger zu 2) und 3) verlangen
Verdienstausfall. Die Klägerin zu 2) habe während des stationären Krankenhausaufenthaltes des Klägers zu 1) Tag und Nacht anwesend sein müssen und ihn auch in der Folgezeit betreut. Deshalb habe sie in der Zeit von August bis Oktober ihre Aushilfstätigkeit nicht nachgehen können und einen Verdienstausfall von 1.770, DM erlitten. Der Kläger zu 3) habe während des Krankenhausaufenthaltes des Klägers zu 1) den Haushalt betreuen und versorgen müssen und deshalb in der Zeit vom 07.08. bis 19.08.1995 unbezahlten Urlaub nehmen müssen und einen Verdienstausfall von 1.329,70 DM erlitten.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird nebst 4 %
Zinsen seit dem 18.03.1996 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die
Klägerin zu 2) 1.770, - DM nebst 4 Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den
Kläger zu 3) 1.329,70 DM nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen- Hilfsweise bezüglich des Antrages zu 2), die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 1.770, - DM nebst 4 Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Und hilfsweise bezüglich des Antrages zu 3) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 1.329,70 DM nebst 4 Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) bestreitet ein Verschulden seiner Mitarbeiter, man habe regelmäßig Kontakt zu den behandelnden Ärzten gehalten und die jeweiligen Empfehlungen sowie
Anordnungen stets umgesetzt. Der Gewichtsverlust des Klägers zu 1) habe auch nicht 11,5 kg betragen sondern lediglich 6 kg. Außerdem sei der Beklagte zu 2) letztmalig am 01.08.1995 noch einmal bei dem Kläger zu 1) gewesen. Der Beklagte zu 1) bestreitet, daß sich der Kläger zu 1) am 06. 08. in Lebensgefahr befunden habe.
Der Beklagte zu 2) behauptet, er sei am 31.07. zuletzt bei dem Kläger zu 1) gewesen. Die von ihm verabreichte Infusion am
31.07. sei auch ausreichend gewesen, ebenso wie die Rezeptierung einer Magenverweilsonde. Er habe sich bei dem Pflegerpersonal versichert, daß diese über die fachliche Qualifikation verfügen eine Magenverweilsonde selbständig zu legen. Er habe für den Fall weiterer Komplikationen bei der Nahrungsaufnahme darum gebeten, ihn zu informieren. Dieses sei ausreichend gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst der von ihnen überreichten Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom
28.05.1997 (BI. 79 ff. d. A.) durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 16.03.1998 (BI. 146 d. A.) Bezug genommen. Die Kammer hat ferner Beweis aufgenommen durch uneidliche Vernehmung der Zeugin aufgrund des Beweisbeschlusses vom 07.10.1997. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 12.11.1997 (BI. 125 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im ausgeurteilten Umfang begründet und im übrigen nicht begründet.
1.
Der Kläger zu 1) hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus SS 823 Abs. 1, 847 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Beklagte zu I) die Pflege des Klägers zu 1) nicht ausreichend erbracht hat, es vielmehr unterlassen hat, ihn ordnungsgemäß zu ernähren bzw. mit Flüssigkeit zu versorgen, so daß es zur Dehydration und Exsikkose kam. Dies steht fest aufgrund des sorgfältig erstatteten und überzeugend begründeten Gutachten des Sachverständigen . Der Sachverständige hat festgestellt, daß bei dem Kläger zu 1) ein täglicher Wasserbedarf von mindestens 2000 ml bestand und der Energiebedarf bei mindestens 2800 kcl. am Tag lag, der sich bei Eintritt des Fiebers sogar erhöhte. Aufgrund der Auswertungen der Stationsaufzeichnungen hat der Sachverständige festgestellt, daß der Kläger zu 1) spätestens ab dem 20.07. in erheblichem Maße mangelernährt gewesen sei und zu keinem Zeitpunkt für eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr gesorgt worden sei. Dadurch befand sich der Kläger bei seiner Aufnahme in das Krankenhaus G. S. in einem deutlichen reduzierten Allgemeinzustand, als Ausdruck einer Blutenindickung durch Exsikkose war eine Hämatokriterhöhung gegeben und als Ausdruck eines chronischen Flüssigkeitsmangels war ein massiver Natriumanstieg sowie die Erhöhung der Nierenretentionswerte gegeben. Darüberhinaus zeigte sich als Ausdruck einer katabolen Stoffwechselsituation infolge chronischer Unterernährung eine Erniedrigung des Gesamteiweißes sowie der Gerinnungsfaktoren. Es steht zwar nicht fest, daß in dem behaupteten Umfang Lebensgefahr bestand. Es ist jedoch allgemein bekannt, daß eine nicht behandelte Exsikkose zum Tod führt. Dem Beklagten zu 1) ist vorzuwerfen, daß er ab dem Zeitraum vom 02.08.1995 bis zum 06.08.1995, indem sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 1) rapide verschlechterte, keine weitere ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem Gewichtsabnahme des Klägers erkennbar geworden ist, hätte der Verdacht aufkommen müssen, daß diese zum Teil auf Exsikkose beruht. Dies hätte dem Pflegepersonal des Beklagten zu 1) auffallen müssen. Der Beklagte zu 1) hat dagegen eingewendet, man habe dem Kläger zu 1) stets Nahrung und Flüssigkeit angeboten, was dieser jedoch abgelehnt habe. Der Beklagte zu 1) hätte sich mit dieser Nahrungsverweigerung durch den Kläger zu 1) nicht zufrieden geben dürfen, sondern hätte dafür Sorge tragen müssen, daß die notwendige Flüssigkeit anderweitig, ggfls. durch eine Dauerinfusion, zugeführt wird.
Der Beklagte zu 1) haftet für die Fehlleistungen seines
Personals nach S 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. Er kann sich nicht auf S 831 Abs. 1 Satz 2 berufen, wonach der Geschäftsherr nicht haftet, der bei der Auswahl der von ihm bestellten Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Denn im Falle eines Gesundheitsschadens eines Patienten infolge einer Behandlung im Krankenhaus hat dessen Träger darzutun und zu beweisen, daß der Fehler nicht auf einem ihm zuzurechnenden Organisations- oder Personal verschulden beruht (BGH NJW 1982, 699) . Im vorliegenden Fall ist der Gesundheitsschaden des Klägers zu 1) zwar nicht infolge der Behandlung in einem Krankenhaus entstanden, sondern Folge einer Behandlung in einem Pflegeheim. Der Fall der umfassenden physischen Betreuung eines mehrfach geistig und körperlich Behinderten in einem Pflegeheim steht der Behandlung eines Patienten im Krankenhaus in dieser Hinsicht gleich. In beiden Fällen wird der Organisationsbereich voll von dem Beklagtenträger beherrscht, der alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um Fehler zu vermeiden. Für diesen Risikobereich der Personalorganisation ist es durchweg eher dem Träger als dem geschädigten Patienten zuzumuten, die Vorgänge, die zu dem schädigenden Geschehen geführt haben, aufzuklären. Der geschädigte Patient ist dem gegenüber dazu nicht in der Lage. Es wäre daher unbillig ihn, der aufgrund eines objektiven Fehlers im Bereich des Krankenhauses bzw. Pflegeheims zu Schaden gekommen ist, in seiner praktisch nicht behebbaren Beweisnot zu belassen. Deshalb muß in solchen Fällen das Krankenhaus bzw. hier das Pflegeheim, sowohl hinsichtlich der Organisation als auch der Anleitung und Überwachung des Personals seine Schuldlosigkeit dartun und beweisen (BGH aaO). Dies hat der Beklagte zu 1) im vorliegenden Fall nicht getan, der bloße pauschale Hinweis auf S 831 Abs. 1 Satz 2 BGB unter Berufung darauf, daß von ihm angestellte Personal arbeite fachlich ordnungsgemäß und werde laufend überwacht, ist dazu nicht ausreichend.
II.
Der Beklagte zu 2) hat durch sein Verhalten in vorwerfbarer
Weise dazu beigetragen, daß der Kläger zu 1) an einer Exsikkose litt. Der Sachverständige hat festgestellt, daß der Beklagte zu 2) nicht rechtzeitig eine Dauerinfusion veranlaßt habe. Bei dem schwerkranken Kläger zu 1), bei dem aufgrund seiner Krankheit keine Anamnese möglich gewesen sein, sei der Beklagte zu 2) verpflichtet gewesen eine Fremdanamnese einzuholen, wobei er sich über die bisherige Flüssigkeitszufuhr habe unterrichten lassen müssen und konkrete Anweisungen über die täglich Flüssigkeitszufuhr habe geben müssen. Schon bei der ersten
Behandlung des Beklagten zu 2) am 28.07 .1995 sei der Exsikkose Zustand des Klägers zu 1) erkennbar gewesen, wenn der Beklagte zu 2) sich darüber informiert hätte, welche Flüssigkeitsmengen der Kläger zu 1) in den letzten Tagen zu sich genommen habe. Schon zu diesem Zeitpunkt hätte mit dem Ausgleich des Flüssigkeitsdefizits begonnen werden müssen. In keiner Weise ausreichend war auch die am 31.07. gelegte Infusion von 500 ml.
0,9 % NaCI-Lsg sowie die Rezeptierung einer Magenverweilsonde. Das ledigliche Rezeptieren einer Magenverweilsonde anstelle einer persönlichen Verlegung, stellt bei einem mehrfach behinderten schwerkranken Patienten einen Behandlungsfehler des Arztes dar, da bei einem spastischen, nicht zur Mitarbeit fähigen Patienten bei Ablikation durch einen Ungeübten die Gefahr eines versehentlichen Vorschiebens in die Luftröhre besteht. Darüberhinaus ist dem Beklagten zu 2) der Vorwurf zu machen, daß er bei seinem zweiten Besuch, indem er selbst die Exsikkose festgestellt hat, es verabsäumt hat, den Kläger zu I) in sofortige stationäre Weiterbehandlung zu geben. Denn aufgrund der Gewichtsabnahme und der Verschlechterung des Gesundheitszustandes war für den Beklagten zu 2) objektiv die Überforderung des Pflegepersonals des Beklagten zu 1) erkennbar. Aufgrund dieses Fehlverhaltens des Beklagten zu 2) ist es zu der oben im einzelnen näher beschriebenen Exsikkoseerkrankung des Klägers zu 1) gekommen.
Die Einwendungen des Beklagten zu 2) gegen das Gutachten des Sachverständigen sind als verspätet zurückzuweisen, §§ 473 Abs. 4, 296 ZPO. Die Einwendungen sind erst mit Schriftsatz vom 04.05.1998, eingegangen am 05.05.1998 vorgetragen worden und damit verspätet. Denn es wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 27.04.1998 gesetzt.
Entschuldigungsgründe für das verspätete Vorbringen hat der Beklagte zu 2) keine vorgetragen, Die Einwendungen sind deshalb zurückzuweisen, da sie zu einer ungebührlichen Verzögerung des
Prozesses führen würden; bei fristgemäßem Vorbringen hätte eine Ladung des Sachverständigen zum Termin zur Erläuterung seines Sachverständigengutachtens erfolgen können.
Dem Kläger zu 1) steht damit dem Grunde nach ein Schmerzensgeld gegen beide Beklagte zu, § 840 BGB. Der Kläger zu 1) litt seit dem 28.07.1995 an einer Exsikkose, die erst ab seinem Aufenthalt im G. S. am 06.08. behandelt wurde. Er befand sich dann bis zum 16.08.1995 zur Behandlung der Exsikkose in stationärer Behandlung und erreichte sein ursprüngliches Gewicht erst im Juni 1996 wieder. Die Kammer bemißt das Schmerzensgeld unter Berücksichtigung des Zustandes des Klägers, der von ihm erlittenen Beeinträchtigungen und der Dauer der Erkrankung auf
5.000,--DM.
Insofern war der Klage stattzugeben und im übrigen war sie abzuweisen.
III.
Die Kläger zu 2) und 3) haben keinen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles. Deliktische Ansprüche scheitern daran, daß die unerlaubte Handlung gegenüber dem Kläger zu 1) erfolgt ist, bei diesem selbst hingegen kein Schaden vorhanden ist. Es handelt sich somit um einen Fall einer Schadensverlagerung insofern, als der Verletzte keinen Schaden erlitten hat und die Geschädigten nicht Inhaber einer verletzten Rechtsstellung sind und damit um einen Fall der Drittschadens liquidation. Diese ist bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung grundsätzlich nicht anwendbar, sondern nur in Fällen der obligatorischen Gefahrentlastung, die hier nicht gegeben ist (Palandt-Heinrichs Vorbem v § 249, Rdz. 113). Auch vertragliche Ansprüche sind nicht gegeben. Die Klägerin zu 2) hat nicht nachgewiesen, daß ihre permanente Anwesenheit bei dem Kläger in der Zeit von August bis Oktober 1995 medizinisch für die Gesundheitsherstellung des Kläger zu I) indiziert war. Die Dauerinfektion kann auch durch Fixierung des Armes erreicht werden und bedurfte nicht des Haltens des Armes durch die Klägerin zu 2). Die bloße Berufung auf ein Sachverständigengutachten ist dazu nicht ausreichende Es hätte des Nachweises durch Vorlage einer ärztlichen Verordnung des behandelnden Arztes bedurft.
Gleiches gilt für die Ansprüche des Klägers zu 3); dieser hat schon nicht hinreichend vorgetragen, wieso es erforderlich war, daß er den ganzen Tagen zu Hause war. Während des Krankenhausaufenthaltes des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) bestand der Haushalt nur noch aus ihm und seiner 14-jährigen Tochter. Die Führung eines solchen Haushalts ist auch neben der gewöhnlichen Arbeitsausübung noch möglich ohne daß dafür Urlaub genommen werden muß.
Die Klage war insoweit abzuweisen.
Die Zinsentscheidung beruht auf S 291 BGB. Wegen des
Zinsmehranspruches war die Klage abzuweisen, da die Kläger nicht hinreichend dargelegt haben, daß die Beklagten vorher in Verzug waren.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf SS 92 Abs. 2,
709, 708 Nr. 11 ZPO.