Zum Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des BVFG (Einzelfall ohne besondere Rechtsprobleme).
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Zum Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des BVFG (Einzelfall ohne besondere Rechtsprobleme).
Zum Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des BVFG (Einzelfall ohne besondere Rechtsprobleme).