Die Durchführung der Preisangleichung nach § 9 des Zuckergesetzes kann die Einfuhrstelle für Zucker über die …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Durchführung der Preisangleichung nach § 9 des Zuckergesetzes kann die Einfuhrstelle für Zucker über die Basisfracht hinausgehende Mehrfrachtbeträge nur im Rahmen der Festsetzung der Übernahme- oder Abgabepreises anerkennen. Für eine selbständige Subventionsmaßnahme außerhalb der Preisfestsetzung nach § 9 des Zuckergesetzes ist hier kein Raum.
2. Zur Bemessungsgrundlage der Festsetzung des Übernahmepreises bei der Übernahme von Rohr-Rohzucker aus der Dominikanischen Republik.
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