BVerwG 5. Senat Beschluss zitiert von 2

Jugendhilfeleistung: örtliche Zuständigkeit

Jugendhilfeleistung; örtliche Zuständigkeit

Verwaltungsrecht

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2012 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung des Bedeutungsgehalts der in § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII angeordneten entsprechenden Anwendung des § 86 Abs. 4 SGB VIII beitragen.