Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Ausschuß für Untersuchungs- und Heilmethoden, der gemäß § 23 ÄBMV bei …
Sozialrecht
Leitsatz
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Ausschuß für Untersuchungs- und Heilmethoden, der gemäß § 23 ÄBMV bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung errichtet war, die Verabreichung von Ersatzdrogen wie Methadon und Kodein nicht als eine Leistung der Krankenbehandlung im Rahmen der GKV beurteilt hat.