VG Gießen · Hessen 3. Kammer Beschluss LS

Als offensichtlich unbegründet kann ein Asylantrag nur dann abgelehnt werden, wenn der Sachverhalt …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Als offensichtlich unbegründet kann ein Asylantrag nur dann abgelehnt werden, wenn der Sachverhalt vollständig erforscht ist und die tatsächlichen Feststellungen auch nach den dem Gericht sonst bekannten Umständen abschließend geklärt erscheinen, so daß weitere Ermittlungen oder eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers durch nochmalige persönliche Anhörung nicht erforderlich sind.

Gründe

1

Über den am 23.6.1997 gestellten Antrag hinsichtlich des am 16.7.1997 zugestellten Bescheides entscheidet gem. § 76 Abs.4 AsylVfG der Einzelrichter.

2

Der zulässige Antrag ist begründet.

3

Die aufschiebende Wirkung wird nach § 80 Abs.5 VwGO angeordnet, da gem. § 36 Abs.4 AsylVfG an der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, insbesondere der ihr zugrundeliegenden Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gem. § 30 AsylVfG, erhebliche Zweifel bestehen.

4

Der Asylantrag der Antragstellerin ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht als offensichtlich unbegründet anzusehen. Als offensichtlich unbegründet kann ein Asylantrag nur dann abgelehnt werden, wenn der Sachverhalt vollständig erforscht ist und die tatsächlichen Feststellungen auch nach den dem Gericht sonst bekannten Umständen abschließend geklärt erscheinen, so dass weitere Ermittlungen oder eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Antragstellerin durch nochmalige persönliche Anhörung nicht erforderlich sind. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin bereits im Verwaltungsverfahren (Bl. 4-16, 52-60 d. Bundesamtsakte) Tatsachen vorgetragen, deren Richtigkeit und asylrechtliche Bedeutung noch der gerichtlichen Klärung bedürfen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 87b Abs.1 AsylVfG, der Gegenstandswert unmittelbar aus § 87b Abs.2 AsylVfG.

6

Dieser Beschluß ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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