Berichtigung von Urteilsformulierungen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit KI-Titel
§ 319 ZPO · Berichtigung von Urteilen · offensichtliche Unrichtigkeit
Zivilrecht
Tenor
Das Urteil vom 07. März 2007 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass im zweiten und siebten Absatz des Tenors zur Hauptsache jeweils das Wort „Beklagte“ ersetzt wird durch die Worte „Beklagte zu 1)“.
Gründe
2
Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils und aus dem aus den Gerichtsakten deutlich erkennbaren Verlauf des Verfahrens.