OVG Bremen Beschluss zitiert von 10

Alterseinschätzung bei unbegleitetem Minderjährigen KI-Titel

Jugendhilferecht · Alterseinschätzung · vorläufige Inobhutnahme · Volljährigkeit · Verwaltungsverfahren

Verwaltungsrecht

Sonstiges

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 184/18 (VG: 3 V 1165/18) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Traub, Richterin Dr. Koch und Richterin Dr. Steinfatt am 06. November 2018 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – vom 03.07.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

- 2 - - 3 - G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Inobhutnahme nach Jugendhilferecht. Nach eigenen Angaben ist der Antragsteller gambischer Staatsangehöriger und am 25.12.2002 geboren. Er meldete sich am 13.04.2018 in der Erstaufnahmeeinrichtung für unbegleitete minderjährige Ausländer und Flüchtlinge in Bremen. Ausweispapiere legte er nicht vor. Am 19.04.2018 fanden daher ein Erstgespräch und eine Alterseinschätzung durch zwei Fachkräfte des Jugendamtes statt. Als Ergebnis der Alterseinschätzung wurde festgehalten, dass keine Zweifel daran bestünden, dass der Antragsteller eindeutig volljährig sei. Mit Bescheid vom 20.04.2018 lehnte die Antragsgegnerin daraufhin die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers ab. Das fiktive Geburtsdatum wurde auf den 25.12.1996 festgelegt. Der Antragsteller legte am 03.05.2017 Widerspruch ein und hat am selben Tag beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 03.07.2018 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mitarbeiter des Jugendamtes ihre Alterseinschätzung nachvollziehbar begründet hätten. Sie hätten ihre im Rahmen einer Gesamtschau gewonnene Einschätzung nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild und auf das Verhalten des Antragstellers im Gespräch gestützt, sondern auch auf Widersprüchlichkeiten in seinen Angaben. Die Bewertung der aus dem Gesprächsverlauf gewonnenen Informationen durch die beteiligten Mitarbeiter des Jugendamtes sei nachvollziehbar begründet. Die Angaben des Antragstellers wiesen in zeitlicher Hinsicht erhebliche Lücken auf, die sich nicht mit einer schlechten Bildung oder einer strapaziösen Flucht erklären ließen. Aus der von den Jugendamtsmitarbeitern angefertigten Niederschrift zum Erstgespräch gehe zudem hervor, dass der Antragsteller wiederholt zu den zeitlichen Abläufen befragt worden sei, so dass er hinreichend Gelegenheit gehabt habe, seine unstimmigen Angaben zu plausibilisieren. Der Rückschluss der Jugendamtsmitarbeiter von dem ausweichenden Gesprächsverhalten des Antragstellers bei Nachfragen zu Zeitangaben sowie dem Anpassen von Antworten an Nachfragen auf dessen Absicht, ein deutliches Bild von seinen Fluchtzeiten zu verschleiern, sei plausibel. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass der Antragsteller seiner Obliegenheit, schlüssige und glaubhafte Angaben zu seiner Biografie zu machen, nicht nachgekommen sei. Dies erlaube

- 3 - - 4 - den Schluss, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren sein wirkliches Alter zu verschleiern suche. Ferner weise auch das sich aus den Fotoaufnahmen ergebende äußere Erscheinungsbild deutlich darauf hin, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Mann handele, der das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Beschwerde. Das Verwaltungsgericht habe einen offensichtlich fehlerhaften Maßstab bei der Bewertung seiner Angaben zugrunde gelegt. Es genüge nicht, dass die angeblichen Lücken und Widersprüche in der Schilderung des zeitlichen Ablaufs der Flucht den Schluss „erlaubten“, er suche sein wirkliches Alter zu verschleiern. Damit räume das Verwaltungsgericht selbst ein, dass dies nur ein möglicher Schluss sei. Für die Verweigerung der Inobhutnahme genüge dies nicht, vielmehr müsse es der einzig mögliche Schluss sein und dieser einzig mögliche Schluss müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die logische Folge haben, dass er volljährig sein müsse. Vorliegend sei aber auch nicht auszuschließen, dass er aus Mangel an Bildung, aus einem jugendlichen Mangel an Ernsthaftigkeit oder als Folge von psychischen Störungen, die durch Fluchterlebnisse verursacht worden seien, Schwierigkeiten bei der Schilderung zeitlicher Abläufe habe. Der Satz des Verwaltungsgerichts, das äußere Erscheinungsbild weise „deutlich“ auf ein höheres Alter hin, entbehre zudem jeder Begründung. An keiner Stelle beschreibe das Gericht Einzelheiten des äußeren Eindrucks, die aus Sicht des Gerichts – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – auf ein höheres Alter schließen ließen. Offensichtlich habe zudem die Antragsgegnerin ihm die vermeintlichen Widersprüche zwischen seinen Angaben zur Fluchtdauer und den Daten der ED-Behandlung nicht ausdrücklich vorgehalten. Die Antragsgegnerin führe lediglich aus, er habe seine Angaben wiederholt. Offen bleibe insoweit, ob ihm durch einen konkreten Vorhalt die Möglichkeit gegeben worden sei, Stellung zu nehmen. Der angegriffene Beschluss setze sich zudem in keiner Weise mit dem Hinweis in der Antragsbegründung auseinander, dass es sich bei ihm um einen jugendlichen Analphabeten handele – oder zumindest handeln könnte – dem eine chronologischen Unstimmigkeit nachzusehen sei. Der angegriffene Beschluss setze sich zudem an keiner Stelle mit der fehlerhaften Wertung seines Verhaltens durch die Antragsgegnerin auseinander. Dieses sei von der An-

- 4 - - 5 - tragsgegnerin einseitig und unbegründet als aufgesetzt und nicht authentisch bewertet worden. Dabei sei völlig außer Acht gelassen worden, dass ein fortgesetzt kindliches Verhalten auch den Rückschluss zulassen könne, dass er tatsächlich minderjährig sei. Er verfüge zudem nunmehr über einen Pass, mit dem seine Altersangabe bewiesen sei. Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren drei Schwarz-Weiß-Fotokopien aus einem am 18.07.2018 für einen ... ausgestellten Pass vorgelegt. Als Geburtsdatum wird darin der 25.12.2002 ausgewiesen. Seinen Pass im Original habe er bei der Antragsgegnerin vorgezeigt. Den Pass habe ihm ein Mann nach einem Besuch in dem gemeinsamen Herkunftsland mitgebracht. Dieser Mann wolle seinen Namen aus persönlichen Gründen nicht genannt wissen. Er habe dieses Mitglied des deutschgambischen Freundschaftsvereins beim Freitagsgebet in einer Moschee in Gröpelingen kennen gelernt. Dabei habe sich herausgestellt, dass sie aus derselben Region stammten. Der Mann habe daraufhin über Bekannte, die Nachbarn der Mutter des Antragstellers seien, deren Telefonnummer herausfinden können. Daraufhin habe er erstmals nach drei Jahren wieder Kontakt mit seiner Mutter aufnehmen können. Er habe ihr telefonisch die Probleme hinsichtlich der Anerkennung seines Alters geschildert und nach seiner Geburtsurkunde gefragt. Sie habe daraufhin zugesagt, mit der ihr vorliegenden Geburtsurkunde einen Pass zu beantragen. Mithilfe einer Bekannten in Deutschland habe er seiner Mutter daraufhin das Geld für die Passbeschaffungskosten geschickt. Diese habe den Pass daraufhin beantragt und auch unterschrieben. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Zwar sei der Pass wohl echt. Die im Protokoll zur Passvorlage des Fachdienstes Flüchtlinge, Integration & Familien vom 10.09.2018 wiedergegebenen Äußerungen des Antragstellers über die Erlangung des Passes stünden aber nicht im Einklang mit seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren. Die Antragsgegnerin hat dieses Protokoll vorgelegt. Auf seinen Inhalt wird Bezug genommen. Die Antragsgegnerin weist zudem darauf hin, dass der Antragsteller am 27.09.2018 einer medizinischen Altersfeststellung zugeführt werden sollte. Diese habe er verweigert. II. Die Beschwerde des Antragstellers, bei der das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

- 5 - - 6 - Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Inobhutnahme ist nicht anzuordnen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Inobhutnahme des Antragstellers abzulehnen, wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist Personen vorbehalten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Mitarbeiter des Jugendamtes seien zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller volljährig ist, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. 1. Entgegen der Annahme des Antragstellers spricht gegen die Einschätzung, dass er volljährig sei, nicht schon der während des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Pass, der als Geburtsdatum des Passinhabers den 25.12.2002 ausweist. Der Antragsteller geht fehl mit der Annahme, dass zur Bestimmung seines Alters nunmehr das im Pass genannte Geburtsdatum heranzuziehen sei. Entgegen der Annahme des Antragstellers ergibt sich dies nicht aus den gesetzlichen Vorschriften zur Altersfeststellung im SGB VIII. Zwar regelt § 42f Abs. 1 SGB VIII, dass das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen und lediglich hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen hat. Dies bedeutet aber nicht schon, dass das in einem (echten) Reisepass angegebene Geburtsdatum für die Altersfeststellung in jedem Fall verbindlich ist. Die Altersbestimmung durch Einsichtnahme in Ausweispapiere setzt vielmehr zum einen voraus, dass diese hinreichend verlässlich die Identität zwischen dem Inhaber des Ausweispapiers und der in dem Ausweis bezeichneten Person nachweisen (vgl. dazu bereits OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2016 – 1 B 33.16 – juris), und zum anderen, dass die Ausweispapiere zumindest ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des ausgewiesenen Geburtsdatums bieten. Lediglich ein solches Verständnis des § 42f Abs. 1 SGB VIII vermag dem – gerade auch in der Regelung der qualifizierten Inaugenscheinnahme zum Ausdruck gekommenen – gesetzgeberischen Willen Rechnung zu tragen, auch zur Wahrung des Kindeswohls möglichst zutreffend festzustellen, ob der Ausländer tatsächlich minder- oder volljährig ist. Nur dann lässt sich sicherstellen, dass nur minderjährige Ausländer, aber diese auch vollständig, d.h. eben auch diejenigen, die durch ihren Pass wahrheitswidrig als volljährig ausgewiesen werden, dem Jugendhilferegime, das nicht zuletzt auch einen nicht unerheblichen Eingriff darstellt, zugeführt werden.

- 6 - - 7 - Der vorgelegte gambische Reisepass des Antragstellers bietet jedenfalls keine ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des darin ausgewiesenen Geburtsdatums. Zwar kommt nationalen Reisepässen grundsätzlich auch eine Identifikationsfunktion zu. Sie sollen u.a. bescheinigen, dass die aufgeführten Personendaten den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Ausweisinhabers entsprechen (BVerwG, Urt. v. 17.03.2004 – 1 C 1.03 – BVerwGE 120, 206 = juris Rn. 24). Diese Identifikationsfunktion ist beim vom Antragsteller vorgelegten Reisepass aber insbesondere hinsichtlich des Geburtsdatums beeinträchtigt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln in Gambia leicht möglich ist, echte, aber inhaltlich unrichtige Reisepässe zu erhalten. So führt das Auswärtige Amt in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2018) vom 03.08.2018 aus, dass in Gambia hinsichtlich Personenstandsurkunden, Reisepässen und Staatsangehörigkeitsausweisen die Fälschung von Dokumenten nicht erforderlich sei, da problemlos echte aber inhaltlich unrichtige Dokumente durch unwahre Angaben gegenüber der ausstellenden Behörde oder durch Bestechung oder Bekanntschaft mit der ausstellenden Behörde beschafft werden können. In diesem Sinne weist auch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Dakar in ihrem Merkblatt zur Einstellung der Legalisation und möglicher Urkundenprüfung auf dem Amtshilfeweg aus März 2017 darauf hin, dass die Botschaft habe feststellen müssen, dass die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Gambia bis auf weiteres nicht gegeben seien. Vor diesem Hintergrund sind für die Bewertung der Richtigkeit von Angaben in einem Reisepass die konkreten Umstände des Einzelfalles genau in den Blick zu nehmen. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren angegebenen Umstände bezüglich der Passbeschaffung sind nicht geeignet, von der inhaltlichen Richtigkeit des im Pass angegebenen Geburtsdatums auszugehen: Der Antragsteller hat sich um die Erlangung des Passes zunächst erst bemüht, nachdem die Antragsgegnerin ihn als volljährig eingeschätzt und daher die von ihm begehrte vorläufige Inobhutnahme abgelehnt hat. Er hatte somit bereits ein großes Interesse daran, dass der Pass das von ihm genannte Geburtsdatum bescheinigt. Bei dem Reisepass des Antragstellers handelt es sich zudem lediglich um einen sogenannten „Proxy-Pass“. Proxy-Pässe sind unter Verwendung eines authentischen Passformulars und durch einen autorisierten Amtsträger ausgestellt, aber in Abwesenheit des Passantragstellers. Dieser hat sich bei Ausstellung von einem Dritten vertreten lassen, also nicht persönlich vor Ort unterzeichnet (vgl. allgemein zu „Proxy-Pässen“, Nr.

- 7 - - 8 - 3.1.9.1 ff. AVwV-AufenthG). Auch wenn Gambia Proxy-Pässe möglicherweise grundsätzlich (noch) ausstellt und anerkennt (vgl. die – allerdings schon einige Jahre alte – Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg vom 21.02.2011, Gz.: 508-9.516.80/6 GMB) und sie auch nicht durch eine Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern grundsätzlich von der Anerkennungsfähigkeit ausgenommen werden, begegnet die inhaltliche Richtigkeit des Proxy-Passes des Antragstellers damit auch deswegen ernsthafter Zweifel, weil er nach seinen Angaben lediglich auf der Grundlage einer Geburtsurkunde erstellt worden ist. Nach dem bereits zitierten Merkblatt der Deutschen Botschaft Dakar haben jedenfalls Geburtsurkunden, denen zu entnehmen ist, dass die Registrierung der Geburt erst kürzlich und/oder viele Jahre nach der Geburt erfolgt, wenig Aussagekraft. Der Antragsteller hat die Geburtsurkunde, auf deren Grundlage der Pass erstellt worden ist, auch nicht vorgelegt, so dass insoweit eine Überprüfung nicht möglich ist. Auch widerspricht sich der Antragsteller selbst, in dem er bei der Vorlage des Passes bei der Antragsgegnerin ausweislich des darüber angefertigten Protokolls sowohl erklärt hat, er habe den Reisepass vor ca. einem Monat per Post von seiner Mutter aus Gambia erhalten, als auch, ein Mann, den er in Bremen getroffen habe, habe ihm den Pass nach einer Reise nach Gambia mitgebracht. Widersprüchlich sind zudem die Angaben des Antragstellers zur Unterschrift in seinem Pass. Im Beschwerdevorbringen führt er aus, seine Mutter habe den Pass für ihn unterschrieben. Bei der Antragsgegnerin hat er ausweislich des entsprechenden Protokolls angegeben, im Pass befinde sich seine Unterschrift. Wie sie dorthin gelangt sein soll, habe er dann nicht erklären können. Dies habe seine Mutter für ihn organsiert. Sollte es sich tatsächlich um die Unterschrift seiner Mutter handeln, wäre zusätzlich der Nachweis der Identität zwischen dem Antragsteller und der in dem Ausweis bezeichneten Person ernstlich in Frage gestellt. Die Unterschrift ist insoweit – neben dem Passfoto – von maßgeblicher Bedeutung. 2. Das jugendhilferechtliche Altersfeststellungsverfahren genügte im Übrigen den in § 42f SGB VIII niedergelegten gesetzlichen Anforderungen. Der Senat hat die gesetzlichen Anforderungen in seiner Entscheidung vom 22.02.2016 (1 B 303/15, Asylmagazin 2016, 143 = InfAuslR 2016, 247 = NordÖR 2016, 215 = KommJur 2016, 223 = NVwZ-RR 2016, 592) näher umschrieben. Danach ist, soweit – wie auch beim Antragsteller (vgl. oben 1.) – keine ausreichenden Identitätsnachweise

- 8 - - 9 - vorhanden sind und Zweifel an der Selbstauskunft des Betreffenden bestehen, zunächst eine qualifizierte Inaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 SGB VIII durchzuführen. Diese erstreckt sich auf das äußere Erscheinungsbild, das nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen ist. Darüber hinaus schließt sie in jedem Fall – unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers – eine Befragung des Betreffenden durch zwei beruflich erfahrene Mitarbeiter des Jugendamtes ein, in der er mit den Zweifeln an seiner Eigenangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Das Ergebnis der Altersfeststellung ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Gesamtwürdigung muss in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein. Die Mitarbeiter des Jugendamtes haben ihre Entscheidung vom 20.04.2018 auf einer hinreichend erfassten Erkenntnisbasis erstellt. Die Jugendamtsmitarbeiter haben erkennbar den Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand der zu befragenden Person umfassen soll, gewürdigt. Ausweislich der Niederschrift über das Erstgespräch mit dem Antragsteller haben die beteiligten Case-Manager diesen u.a. zu seiner Herkunft, seinem Reiseweg, seinen Eltern und seiner Beschulung ausführlich befragt. Sie haben sich nicht nur einen „flüchtigen Eindruck“ vom Antragsteller verschafft, sondern sein Auftreten und seine Gesprächsführung auf Grundlage der Befragung insgesamt bewertet. Die Mitarbeiter des Jugendamtes haben ihre Alterseinschätzung auch hinreichend nachvollziehbar begründet. Sie sind zu dem Ergebnis gelangt, dass das Erscheinungsbild des Antragstellers insgesamt dem eines Erwachsenen entspreche. Sie sahen diesen äußeren Eindruck untermauert durch das Verhalten des Antragstellers im Gespräch und durch die Widersprüche in dessen Schilderungen zum Fluchtverlauf. Dabei stellten die Mitarbeiter insbesondere darauf ab, dass die Angabe des Antragstellers, er habe Gambia vor ca. drei Jahren verlassen, nicht mit seinen anderen Zeitangaben zur Flucht übereinstimme, nach denen er insgesamt ca. 1,5 Jahre unterwegs gewesen sei. Es fehlten also 1,5 Jahre. Zudem habe der Antragsteller auf Fragen nach Zeitabläufen häufig ausweichend geantwortet („Ich war so lange da, bis ich weg war.“) und seine Antworten auf Nachfragen angepasst. Angesichts dessen ist die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bewusst keine genauen Zeitangaben machen wollen, um ein deutliches Bild von den Fluchtzeiten zu verschleiern, schlüssig und nachvollziehbar. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass von einem Betroffenen erwartet werden kann, schlüssige und glaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf zu machen, die eine zeitliche Zuordnung einzelner biografischer Ereignisse zulassen, da es um die Beur-

- 9 - teilung eines Sachverhalts geht, der ganz in dessen Sphäre liegt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21.9.2016 – 1 B 164/16 – juris). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mangels Bildung, aus einem jugendlichen Mangel an Ernsthaftigkeit oder als Folge von psychischen Störungen, die durch Fluchterlebnisse verursacht worden seien, Schwierigkeiten bei der Schilderung zeitlicher Abläufe habe, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller stellt dies lediglich als nicht auszuschließende Ursachen für seine Widersprüche und ausweichender Antworten dar, ohne seinen Vortrag in dieser Hinsicht ansatzweise zu substantiieren. Seine protokollierten Ausführungen zu seinen familiären Verhältnissen zeigen zudem, dass er zeitliche Abfolgen kennt und auch nachvollziehen kann. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller ausweislich der von den Jugendamtsmitarbeitern angefertigten Niederschrift zum Erstgespräch wiederholt zu den zeitlichen Abläufen befragt worden sei, so dass er ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, seine unstimmigen Angaben zu plausibilisieren. Dies genügt grundsätzlich den gesetzlichen Vorgaben. Soweit der Antragsteller es für möglich hält, dass die Antragsgegnerin ihm seine Widersprüche nicht konkret vorgehalten habe, bleibt das Beschwerdevorbringen wiederum vage und unsubstantiiert. Der Antragsteller hat die Widersprüche im Übrigen auch im Rahmen der gerichtlichen Verfahren nicht aufgeklärt. Die Beschwerdebegründung ist schließlich auch nicht geeignet, die Bewertung des vom Antragstellers während des Gesprächs gezeigten Verhaltens – Knabbern am Kapuzenband sowie Saugen und Lutschen an einem Finger – als nicht authentisch und aufgesetzt, ernsthaft in Frage zu stellen. Die insoweit fachlich qualifizierten Jugendamtsmitarbeiter sind nicht davon ausgegangen, dass diese Verhaltensweisen für eine Minderjährigkeit sprechen könnten. Mit dieser Einschätzung hat sich der Antragsteller nicht substantiiert auseinandergesetzt. Der äußerliche Gesamteindruck vom Antragsteller wie er sich aus den im Verfahren erstellten bzw. übersandten Fotos ergibt, stützt die Annahme, dass der Antragsteller bereits volljährig ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. gez. Traub gez. Dr. Koch gez. Dr. Steinfatt