OLG Bremen Beschluss

Streit um Vergütung des Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren KI-Titel

Verfahrenskostenhilfe · Anwaltsvergütung · Verfahrenswert · Familiengericht · Sorgerecht

Familienrecht Beschwerde zurückgewiesen

Sonstiges

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 5 WF 19/15 = 64 F 1374/14 Amtsgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für […], geb. am […] 2010, wohnhaft […],

weitere Beteiligte:

1. […],

Kindesmutter, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin […],

2. […],

Kindesvater, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin […]

3. Der Senator f. Justiz u. Verfassung, Bezirksrevisoren, […],

Beschwerdeführer, 2 hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann am 11.06.2015 beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 13.2.2015 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Aus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern ist die am […] 2010 geborene Tochter T hervorgegangen, für die das Sorgerecht der Kindesmutter allein zusteht.

Im vorliegenden Verfahren stellte, vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigte, der Kindesvater am 2.4.2014 beim Familiengericht den Antrag auf Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern für T. Zeitgleich beantragte er beim Familiengericht im Verfahren zur Geschäfts-Nr. 64 F 1332/14 mit gesonderter Antragsschrift eine Regelung seines Umgangs mit der gemeinsamen Tochter.

Im vorliegenden Verfahren betreffend die elterliche Sorge bewilligte das Familiengericht dem Kindesvater mit Beschluss vom 15.5.2014 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten. Für das Umgangsverfahren bewilligte das Familiengericht dem Kindesvater im dortigen Termin vom 23.5.2014 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten. Im selben Termin wurde das Umgangsverfahren durch eine Vereinbarung der Kindeseltern beendet, die zugleich vereinbarten, dass hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren gestellten Antrags zur elterlichen Sorge zunächst die weitere Entwicklung abgewartet werden solle.

3 Die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters erhielt im Umgangsverfahren antragsgemäß die von ihr nach einem Verfahrenswert von 3000 € geltend gemachte Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts i.H.v. 860,97 € von der Staatskasse.

Im vorliegenden Verfahren beantragte sie am 28.8.2014, ihre Vergütung, ebenfalls nach einem Verfahrenswert von 3000 €, auf 621,78 € (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Termingebühr + Postpauschale + Umsatzsteuer) festzusetzen. Mit Festsetzungsbeschluss vom 25.9.2014 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Familiengerichts lediglich 220,15 € fest, wobei er von einem zusammengefassten Verfahrenswert des vorliegenden Verfahrens und des Umgangsverfahrens von 6000 € ausging und die im Umgangsverfahren bereits angewiesenen 860,97 € in Abzug brachte. Auf die hiergegen am 14.10.2014 eingelegte Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters, der der Urkundsbeamte nicht abgeholfen hat, hat das Familiengericht durch den funktionell zuständigen Familienrichter nach Anhörung des weiteren Beteiligten zu 3. mit Beschluss vom 13.2.2015 die der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen – wie beantragt – auf 621,78 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 20.2.2015 zugestellt worden ist, wendet sich der weitere Beteiligte zu 3. mit seiner Beschwerde vom 23.2.2015, der der Familienrichter nicht abgeholfen hat.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom Urkundsbeamten vorgenommene Vergütungsfestsetzung sei zutreffend. Anträge auf Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs seien für die gemeinsame Behandlung in ein und demselben Verfahren geradezu prädestiniert. Verfahrensbevollmächtigte seien zu einer kostensparenden Verfahrensführung verpflichtet. Dagegen verstoße ein Verfahrensbevollmächtigter, wenn er die Regelung der elterlichen Sorge für ein Kind und die Regelung des Umgangs zum Gegenstand getrennter Verfahren mache. Vielmehr müsse der Verfahrensbevollmächtigte sich aktiv um eine Verbindung der Verfahren bemühen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung könne auch dann noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine Verfahrenskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt sei. Mehrkosten, die dadurch entstünden, dass der Grundsatz der ökonomischen Verfahrensführung nicht eingehalten werde, seien nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig.

4 Die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II. Die nach §§ 56, 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung die an die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen zu Recht auf 621,78 € festgesetzt und dabei einen Gegenstandswert von 3000 € zu Grunde gelegt.

Mit zutreffender Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht einen Verstoß der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters gegen den Grundsatz der kostensparenden Verfahrensführung wegen des getrennten Anhängigmachens des Sorgerechtsantrags und des Umgangsantrags verneint. Nach § 20 FamFG kann das Gericht zwar Verfahren verbinden, soweit es dies für sachdienlich hält. Mit Rücksicht darauf kann unter Umständen auch ein Antrag zur Regelung der elterlichen Sorge mit einem Antrag auf Regelung des Umgangsrechts zur gemeinsamen Erörterung und Entscheidung verbunden werden (vgl. Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Auflage § 20 Rn. 1). Eine Pflicht des Gerichts zur Verbindung von Verfahren besteht aber nicht. Vielmehr liegt die Entscheidung darüber ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 20 Rn. 6). Findet – wie hier – eine förmliche Verfahrensverbindung eigenständiger Kindschaftssachen – hier: Sorgerecht und Umgang – nicht statt, so bleibt es kostenrechtlich selbst dann bei getrennt zu behandelnden Angelegenheiten, deren Verfahrenswerte nicht zusammengerechnet werden, wenn eine Erörterung der verschiedenen Anträge in einem gemeinsamen Termin erfolgt (OLG Köln FamRZ 2012, 1968 = FamFR 2012, 302 = FamRB 2013, 113). Auch vor diesem Hintergrund teilt der Senat die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsauffassung, nach der ein Verfahrensbevollmächtigter gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung verstoße, wenn er die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind und die Regelung des Umgangs zum Gegenstand getrennter Verfahren mache (so OLG Hamm FamRZ 2014, 1880 (Ls.) = FamFR 2013, 545), jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht. Zwar ist es einem Rechtsanwalt nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund 5 anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, jedoch kann es durchaus sachliche Gründe für die getrennte Einleitung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren geben (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2015, 433, 434, im konkreten Fall allerdings einen sachlichen Grund verneinend). Es kommt mithin entscheidend auf die jeweiligen Einzelfallumstände an. Unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Verfahrensbevollmächtigter gegebenenfalls durch die getrennte Einleitung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren betreffend dasselbe Kind gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung verstößt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall hat das Familiengericht mit Recht schon aufgrund der hier gegebenen größeren Eilbedürftigkeit der Regelung des Umgangs gegenüber der Sorgerechtsregelung das Vorliegen sachlicher Gründe für die getrennte Einleitung der Verfahren bejaht.

Unabhängig davon kann die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte an die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts selbst dann gebunden sind, wenn die Verfahrenskostenhilfebewilligung und die Beiordnung unrichtig waren, so dass der Urkundsbeamte Gebühren nicht mit der Begründung kürzen darf, dass ein Verfahren zur Verfügung gestanden hätte, bei dem geringere Kosten angefallen wären (Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., Rn. 602; OLG Zweibrücken FamRZ 1996, 682 (Ls.)). Die gegenteilige Ansicht, der Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung könne auch dann noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine Verfahrenskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist (so OLG Hamm, a. a. O.; OLG Koblenz, a. a. O.), ist abzulehnen. Sie verkennt, dass Sachverhalte, die das Gericht bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe geprüft hat oder hätte prüfen müssen – hierzu gehört auch die Frage, ob etwa die Antragstellung mutwillig ist, weil der Antragsteller von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen den erkennbar kostenintensiveren beschreitet –, als bindend anzusehen sind (vgl. Mayer, FD-RVG 2014, 356232 (Anm.); Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, 6. Aufl., § 48 Rn. 12; Zimmermann, a. a. O., Rn. 198; OLG Schleswig FamRZ 2009, 537, 538).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.

gez. Dr. Haberland gez. Hoffmann gez. Küchelmann