Die Abberufung des Gemeindedirektors nach § 61 Abs 2 NGO (GemO ND) kann allein auf Gründe gestützt werden …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Abberufung des Gemeindedirektors nach § 61 Abs 2 NGO (GemO ND) kann allein auf Gründe gestützt werden, die in der Person des Amtsinhabers liegen.