Für die Regelung des § 2a Abs. 2 StVG ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Straftat oder die …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Für die Regelung des § 2a Abs. 2 StVG ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Der Zeitpunkt, zu dem die Strafe festgesetzt oder der Bußgeldbescheid erlassen wurde, ist unerheblich.