OLG Celle · Niedersachsen Beschluss

OLG Celle – 3 Verg 3/04

Zivilrecht

Tenor

In der Vergabesache wird der Beschluss vom 11. März 2004 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Tenor dahin berichtigt, dass die Antragstellerin die Kosten beider Instanzen einschließlich der notwendigen Aufwendungen des Auftraggebers (nicht: "der Antragstellerin") und der Beigeladenen zu tragen hat.

Zu dem dritten Absatz des Tenors wird klargestellt, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für den Auftraggeber und die Beigeladene in beiden Instanzen notwendig war.