OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 6

Wird der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Wird der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Anlagebetreibers eingestellt, so hat der Konkursverwalter im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnis dafür zu sorgen, daß vorhandene Reststoffe verwertet oder als Abfälle beseitigt werden; dies schließt die sichere Verwahrung solcher Reststoffe bis zu ihrer Entsorgung ein.

2. Der Konkursverwalter kann sich dieser Pflicht nicht durch Freigabe (lediglich) der Reststoffe entledigen.