OLG Celle · Niedersachsen Beschluss

Mit Recht haben die Vorinstanzen die beantragte Eintragung einer Änderung der Firma in "####### ####### …

Zivilrecht

Tenor

Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000,-- DM auf Kosten der betroffenen Firma zurück- gewiesen.

Gründe

Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.

Mit Recht haben die Vorinstanzen die beantragte Eintragung einer Änderung der Firma in "####### ####### #######- und ####### Gemein- nützige GmbH" abéelehnt. Denn der Zusatz "gemeinnützig" ist geeignet, eine Täuschung im Sinne des S 18 Abs.2 HGB hervorzurufen. Die ge- nannte Vorschrift gilt nach allgemeine; Meinung auch für eine GmbH. Unbeschadet der Ausführungen der Beschwerdebegründung zum "Zweckpara- gräphen" und den Absichten der Gesellschaft verbindet der Rechtsver- kehr mit dem Begriff "gemeinnützig" in der Regel u. a.. die Vorstel- lung, es handele sich um eine Rechtsperson, die mit dieser satzungs- mäßigen Zielsetzung auch die Anerkennung der Finanzverwaltung gefun- den hat mit der Folge, daß an sie gegebene Spenden steuerlich absetz- bar sind. Diese Voraussetzung ist aber angesichts des noch nicht er- teilten Freistellungsbescheids des Finanzamtes und einer noch nicht einmal erteilten vorläufigen Gemeifinützigkeitsbescheinigung nicht ge- geben. Wie lange sich das diesbezügliche Verfahren beim Finanzamt und gg£f. den Finanzgerichten hinziehen kann, ist unerheblich. Eine zur Täuschung geeignete Firma kann nicht vorläufig, gewissermaßen aus Billigkeitsgründen, geführt werden, bis feststeht, ob die Vorausset- zungen, unter denen es nicht zu einer Täuschung kommen kann, eintre- ten oder nicht..

Im übrigen hat auch die Industrie- und Handelskammer ####### in ihrer Stellungnahme vom 25. März 1985 der Firmenänderung widersprochen, so- lange nicht eine entsprechende Béscheinigung des Finanzamtes vor- liegt. Auch darin zeigt sich eine entsprechende Auffassung des / Rechtsverkehrs (vgl. dazu Hüffer im Großkommentar von Staub zum HGB, 4. Aufl. 1983, Rdnr. 30 zu S 18).

Die Kostenentscheidung folgt aus $ 131 Abs., 1 Nr. 1 KostO.