StGH Hessen Beschluss LS

Nach Abweisung der zugehörigen Grundrechtsklage ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig.

Verfassungsrecht

Leitsatz

Nach Abweisung der zugehörigen Grundrechtsklage ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig.

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