Nach Abweisung der zugehörigen Grundrechtsklage ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig.
Verfassungsrecht
Leitsatz
Nach Abweisung der zugehörigen Grundrechtsklage ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022360