Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zur Nichtabhilfeentscheidung abgelehnt KI-Titel
Fristverlängerung · ZPO § 224 Abs. 2 · Nichtabhilfebeschluss · Arbeitsgericht · Verfahrensrecht
Tenor
Der Antrag der klagenden Partei vom 01. November 2023 auf erneute Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zur Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. August 2023 – 9 Ca 339/19 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Randnummer1Gemäß § 224 Abs. 2 ZPO können auf Antrag richterliche und gesetzliche Fristen verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen. Randnummer2Derartige erhebliche Gründe für eine (nochmalige) Fristverlängerung sind von der klagenden Partei nicht dargetan. Aus dem Vorbringen der Klagepartei ergibt sich hinreichend, weshalb eine abschließende Stellungnahme nicht mit Ablauf des 1. November 2023 möglich (gewesen) sein sollte. Randnummer3Zu berücksichtigen ist auch, dass der klagenden Partei bereits einmal die Frist zur Stellungnahme verlängert worden ist und somit mehr als zwei Monate Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts bestand. Randnummer4Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nicht statt, § 225 Abs. 3 ZPO.