OVG Niedersachsen Beschluss LS

Auch nach der GIRL muß ein im Außenbereich gelegenes Wohngebäude grundsätzlich an 15 % der Jahresstunden …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Auch nach der GIRL muß ein im Außenbereich gelegenes Wohngebäude grundsätzlich an 15 % der Jahresstunden Geruchsbeeinträchtigungen von 1 GE je Kubikmeter Luft hinnehmen.

2. Richtet sich die Nachbarklage sowohl gegen den Bauvorbescheid als auch die Baugenehmigung mit der Begründung, von dem angegriffenen Schweinestall gingen unzumutbare Geruchsbelästigungen aus, so hat die Klage gegen den Bauschein keine selbständige Bedeutung i.S. des § 5 ZPO / § 39 GKG n.F. und erhöht den Streitwert daher nicht.