Kostenrecht: Anrechnung der Verfahrensgebühr für Mahnverfahren auf Verfahrensgebühr im streitigen Verfahren …
Kostenrecht: Anrechnung der Verfahrensgebühr für Mahnverfahren auf Verfahrensgebühr im streitigen Verfahren bei teilweiser Rücknahme des Mahnantrags
Tenor
In der Beschwerdesache … wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.03.2006 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 279,28 €
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Verfahrensbevollmächtigte war im vorausgegangenen Mahnverfahren nach Erlass des Mahnbescheids und nach Erhebung des Widerspruchs nur insoweit tätig, als er den Mahnantrag in Höhe von 90.040,81 € zurückgenommen (und im übrigen Verweisung an das zuständige Landgericht beantragt) hat. Die 1,0-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG ist deshalb nur aus diesem Streitwert ausgelöst worden.
Im Rechtsstreit ist die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus dem verbliebenen Streitwert von 50.000,-- € ausgelöst worden, auf die die Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG aus diesen Wert anzurechnen ist.
Auf die zutreffende Begründung des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 03.07.2006 und die dort angeführte Kommentarstelle bei Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe wird Bezug genommen. Ihr schließt sich der Senat an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht.
Beschwerdewert sind 78,17 % des Unterschiedsbetrags (357,28 €) zwischen den angemeldeten (1.861,80 €) und den ausgeglichenen Mahnkosten (1.604,52 €).
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