Glasflaschenverbot in der Bremer Bahnhofsvorstadt KI-Titel
Normenkontrolle · Polizeiverordnung · Verbot gefährlicher Gegenstände · öffentlicher Raum · Rechtsverletzung
Sonstiges
- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 D 57/15 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigter: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtlichen Richter Christian Lehnardt und Inka Mühlbrandt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2016 für Recht erkannt: Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b) und c) und Artikel 1 Nr. 2 der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen vom 1. Juli 2014 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, S. 326) werden für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Verkündet am 15.11.2016 gez. Gerhard Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
- 2 - - 3 - T a t b e s t a n d : Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen ein durch Polizeiverordnung geregeltes Glasflaschenverbot in der Bremer Bahnhofsvorstadt. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist eine Änderungsverordnung zu der am 21.01.2009 auf der Grundlage des § 49 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) erlassenen „Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen“ (Brem.GBl. S. 31, berichtigt – Änderung der erlassenden Behörde von „Der Senat“ in „Stadtamt Bremen“ – S. 53). Nach § 1 Abs. 1 der Polizeiverordnung vom 21.01.2009 ist es verboten, innerhalb eines festgelegten Gebiets in der Bremer Innenstadt auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen gefährliche Gegenstände zu führen, soweit nicht eine der in § 2 geregelten Ausnahmen einschlägig ist. Der Verbotszeitraum umfasste seinerzeit noch den Zeitraum zwischen 20 Uhr und 8 Uhr. Die gefährlichen Gegenstände sind in § 1 Abs. 2 im Einzelnen aufgeführt. Hierzu zählen unter anderem Messer, Schlagstöcke, Baseballschläger, Metallrohre, Handschuhe mit harten Füllungen, Äxte, Beile oder Rasierklingen. Räumlicher Geltungsbereich der Polizeiverordnung ist nach einer – der Verordnung als Anlage angefügten – Karte ein Bereich zwischen Hauptbahnhof (einschließlich Bahnhofsplatz) und Wallanlagen, der im Nordwesten durch die Bürgermeister-Smidt-Straße und im Südosten (weitgehend) durch die Rembertistraße begrenzt ist. Er umfasst damit die so genannte Disko-Meile. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die Polizeiverordnung stellt nach § 3 der Polizeiverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden kann. Nach § 4 trat die Polizeiverordnung mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft. Durch Art. 1 der Änderungsverordnung vom 19.11.2013 (Brem.GBl. S. 683) ist als Datum des Außerkrafttretens der 31.12.2017 bestimmt worden. Die Polizeiverordnung vom 21.01.2009 wurde durch die „Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen“ vom 1. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 326) geändert. Diese Änderungsverordnung, die auf einen Prüfauftrag durch die Stadtbürgerschaft zurückgeht (Bremische Bürgerschaft, Stadtbürgerschaft, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/385 S v. 17.09.2013), ist Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens. Mit der Änderungsverordnung wurde der zeitliche Geltungsbereich der Polizeiverordnung eingeschränkt. Das Führen gefährlicher Gegenstände ist nunmehr nur noch in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verboten (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a). Zugleich wurden „Glasflaschen oder Trinkgläser“ ebenfalls zu gefährlichen Gegenständen erklärt, deren Mitführen nunmehr verboten ist (Einfügung von § 1 Abs. 2 Nr. 6 Polizeiverordnung durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b Änderungsverordnung). Zudem wurde in die Polizeiverordnung ein weiteres Verbot aufgenommen, nämlich das Verbot, Glasflaschen oder Trinkgläser innerhalb der Verbotszone zwischen 22 Uhr und 6 Uhr abzugeben (Einfügung von § 1 Abs. 4 Polizeiverordnung durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. c Änderungsverordnung). Die Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 2 Polizeiverordnung wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls erweitert. Der räumliche Geltungsbereich, der zuvor durch Verordnung vom 10.05.2011 (Brem.GBl. S. 328) ausgedehnt worden war, wurde wieder auf den ursprünglich geltenden Bereich zurückgeführt.
- 3 - - 4 - In der Mitteilung des Senats vom 10.06.2014 (Bremische Bürgerschaft, Stadtbürgerschaft, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/571 S v. 10.06.2014), mit der die Stadtbürgerschaft gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 BremPolG um Zustimmung gebeten wurde, wird zur Begründung der Änderungsverordnung Bezug genommen auf Gewaltvorfälle im Bereich der Disko-Meile unter Einsatz von Glasbehältnissen, insbesondere Getränkeflaschen. Die Änderungsverordnung trage einer Forderung der Polizei Bremen Rechnung. Von Glasflaschen und Trinkgläsern gehe – bei missbräuchlicher Verwendung – bei nächtlichem Treiben auf der Disko-Meile eine abstrakte Gefahr aus. In tatsächlicher Hinsicht stützt sich die Gefahrenprognose auf eine statistische Auswertung der Kurzsachverhalte im polizeilichen Vorgangserfassungssystem „ISA-Web“ („Informationssystem-Anzeigen“). Im Wesentlichen seien gefährliche Körperverletzungen unter Verwendung von Glas und Flaschen dokumentiert. Zwar bestehe an den Wochenenden eine Deliktshäufung. Es sei allerdings insbesondere aus Gründen der Stimmigkeit, also der Normenklarheit und Normenakzeptanz, geboten, Glasflaschen und Trinkgläser in der gesamten Woche zu verbieten. Die Polizeiverordnung des Stadtamts über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen steht in einem Zusammenhang mit der auf § 42 Abs. 5 WaffG gestützten Verordnung des Senats über das Verbot des Führens von Waffen vom 09.12.2008 (Brem.GBl. 2009 S. 13, zuletzt geändert durch Verordnung v. 10.06.2014, Brem.GBl. S. 324), die in einer insoweit identischen Verbotszone ebenfalls zwischen 22 Uhr und 6 Uhr das Führen von Waffen auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen verbietet. Der Antragsteller hat am 24.03.2015 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Das Flaschenverbot verletze ihn in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit. Er sei Student und durchquere regelmäßig die Verbotszone, auch um die dort ansässigen Diskotheken zu besuchen. Durch die Polizeiverordnung werde ihm nun verboten, Glasflaschen mitzunehmen. Die Polizeiverordnung sei bereits formell rechtswidrig. Sie sei erarbeitet worden unter Beteiligung einer Referatsleiterin beim Senator für Inneres und Sport, die auch Mitglied der Stadtbürgerschaft sei. Es liege ein (ungeschriebenes) Mitwirkungsverbot vor. Die Polizeiverordnung sei auch materiell rechtswidrig. Es bestehe keine abstrakte Gefahr. Das Datenmaterial, auf dessen Grundlage die Polizeiverordnung erlassen worden sei, sei nicht hinreichend aussagekräftig und werde von der Antragsgegnerin auch nicht offengelegt. Das Mitführen von Glasbehältnissen sei nicht gefährlich. Gefährlich sei nur die missbräuchliche Verwendung. Dies rechtfertige ein umfassendes Glasflaschenverbot nicht. Die Antragsgegnerin habe auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die polizeilich registrierten Vorfälle mit Glasflaschen in den vergangenen Jahren zurückgegangen seien. Unverhältnismäßig sei das Verbot zuletzt, soweit es nicht auf das Wochenende beschränkt sei. Der Antragsteller beantragt, Art. 1 Nr. 1 Buchstabe b) und c) sowie Nr. 2 der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen vom 01.07.2014 (BremGBl. S. 326) für unwirksam zu erklären.
- 4 - - 5 - Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Die Polizeiverordnung sei formell rechtmäßig zustande gekommen. Ein Mitwirkungsverbot bestehe nach § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zu Art. 145 Abs. 1 Bremische Landesverfassung (BremLV) nicht. Für ein „ungeschriebenes Mitwirkungsverbot“ sei nichts ersichtlich. Die Polizeiverordnung sei darüber hinaus auch materiell rechtmäßig. Es handele sich nicht um bloße Gefahrenvorsorge. Die Polizeiverordnung diene der Abwehr einer abstrakten Gefahr. Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf einen anlässlich des Normenkontrollantrages von der Polizei Bremen vorgelegten Auswertungsbericht vom 06.05.2015 sowie auf die Erfahrungen in Hamburg mit dem dortigen Glasflaschenverbotsgesetz. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die angegriffene Vorschrift ist eine landesrechtliche Verordnung, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle durch das Landesrecht vorgesehen ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 7 Abs. 1 bremisches AGVwGO). Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Antragsbefugnis ist nicht zweifelhaft. Sie folgt schon daraus, dass die Verbotszone den Bereich vor dem Bremer Hauptbahnhof umfasst und der Antragsteller in Bremen wohnhaft ist. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er mit seinem Antrag nicht die gesamte Änderungsverordnung angreifen wollte, die mit der Rückführung des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs der Polizeiverordnung auch für ihn günstige Regelungen beinhaltet. Er hat außerdem klargestellt, dass sich sein Normenkontrollantrag nicht auf die Regelung über die Ordnungswidrigkeiten (Art. 1 Nr. 3 Änderungsverordnung v. 01.07.2014 – zu § 3 Polizeiverordnung) bezieht; insoweit wäre das Oberverwaltungsgericht nicht zuständig, weil eine Entscheidung über die Gültigkeit dieser Regelung nicht „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ (§ 47 Abs. 1 VwGO) liegt (Beschl. des Senats v. 03.11.2000 – 1 B 349/00, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 – 7 CN 6/04, NVwZ 2005, S. 695, 696). II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Die Polizeiverordnung genügt zwar im Ergebnis den formellen Anforderungen, die das Gesetz an die Zuständigkeit, das Verfahren und die Form einer solchen Polizeiverordnung stellt (1.). Die Polizeiverordnung ist aber materiell rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer gefahrenabwehrrechtlich veranlassten Verordnung der Ortspolizeibehörde nicht vorliegen (2.). Es fehlt an der Voraussetzung der hierfür erforderlichen Gefahr. 1. Die Polizeiverordnung ist im Ergebnis formell rechtmäßig.
- 5 - - 6 - a. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Polizeiverordnung von der hierfür zuständigen Polizeibehörde erlassen worden ist. Zuständig für den Erlass ist das Stadtamt. Nach § 49 BremPolG dürfen die Landespolizeibehörden und die Ortspolizeibehörden innerhalb ihres Geschäftsbereiches für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks Polizeiverordnungen erlassen. Es handelt sich um eine Polizeiverordnung der Stadtgemeinde Bremen. Zuständig ist insoweit nach § 78 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 2 Nr. 1 BremPolG das Stadtamt als Ortspolizeibehörde. Nach § 51 Abs. 1 BremPolG besteht ein Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde. Danach kann der zuständige Senator als Fachaufsichtsbehörde für den Bezirk oder für Teile des Bezirks einer Ortspolizeibehörde eine Polizeiverordnung erlassen, wenn sich die Ortspolizeibehörde weigert, die nach Ansicht der Fachaufsichtsbehörde erforderliche Polizeiverordnung selbst zu erlassen. Ausweislich des Bremischen Gesetzblatts (Brem.GBl. 2014 S. 328) hat das Stadtamt Bremen die Polizeiverordnung erlassen. Nach dem Inhalt des dem Oberverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsvorgangs ist die Polizeiverordnung maßgeblich durch den Senator für Inneres und Sport ausgearbeitet worden; eine Beteiligung des Stadtamts findet sich nicht bzw. nur am Rande. Das Verfahren zusammenfassend heißt es in einer E-Mail aus dem Innenressort, die Verordnung sei durch den Senator für Inneres und Sport in die städtische Deputation für Inneres und in den Senat eingebracht, durch die Stadtbürgerschaft beschlossen und vom Stadtamt veröffentlicht worden (Bl. 107 der vorgelegten Verwaltungsvorgänge). Auch in der Mitteilung des Senats v. 10.06.2014 (Bremische Bürgerschaft, Stadtbürgerschaft, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/571 S) findet sich kein Hinweis auf das Stadtamt als Erlassbehörde. Das Oberverwaltungsgericht geht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon aus, dass es sich um eine Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde handelt und ihr der Inhalt entsprechend zugerechnet werden kann. Die Frage der Zuständigkeit ist mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Der Vertreter des Stadtamts, der neben dem Prozessbevollmächtigten des Senators für Inneres ebenfalls an der Sitzung teilgenommen hat, hat erklärt, die Ausarbeitung der Verordnung sei durchgehend im Einvernehmen mit dem Stadtamt erfolgt, auch wenn dieses in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiert sei. Er hat dies im Einzelnen weiter ausgeführt. Der Antragsteller hat die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt und hierzu auch nicht weiter Stellung nehmen wollen. b. Das von dem Antragsteller gerügte (ungeschriebene) Mitwirkungsverbot führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Polizeiverordnung. Er rügt die Vorbereitung durch eine Referatsleiterin beim Senator für Inneres, die zugleich Mitglied der Stadtbürgerschaft ist. Ein Verfahrensfehler kann schon deshalb nicht bestehen, weil der Senator für Inneres die Polizeiverordnung, wie dargelegt, nicht erlassen hat. Im Übrigen ist auch darüber hinaus für ein Mitwirkungsverbot nichts ersichtlich. Die Stadtbürgerschaft hat der Polizeiverordnung zugestimmt. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BremPolG bedarf eine Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung der Stadtbürgerschaft. Diese Zustimmung ist hier erteilt worden
- 6 - - 7 - (Bremische Bürgerschaft, Stadtbürgerschaft, 18. Wahlperiode, Beschlussprotokoll der 37. Sitzung v. 17.06.2014, Nr. 18/480 S). c. Die Polizeiverordnung genügt den Formerfordernissen. § 53 BremPolG stellt spezifische Formerfordernisse auf, die eine Polizeiverordnung zu erfüllen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Anforderungen an eine wirksame Verkündung sind im Ergebnis ebenfalls erfüllt. Die Verpflichtung zur Verkündung der Gesetze trägt der Senat (Art. 123 Abs. 3 BremLV). Er hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze innerhalb eines Monats auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden. Nach § 1 Abs. 2 Bremisches Gesetz über die Verkündung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften (VerkündungsG) vom 18.09.2012 (Brem.GBl. S. 409) werden die Rechtsverordnungen der Gemeinden ebenfalls im Gesetzblatt verkündet, wenn das ermächtigende Gesetz nicht eine Verkündung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen festlegt, was hier nicht der Fall ist. Die Polizeiverordnung ist, wie alle bremischen Gesetze seit dem 01.01.2013, ausschließlich im Internet verkündet worden. Nach Art. 123 Abs. 4 BremLV kann das Bremische Gesetzblatt nach Maßgabe eines Gesetzes auch in elektronischer Form geführt werden. Von dieser verfassungsrechtlichen Ermächtigung hat der Landesgesetzgeber mit § 5 VerkündungsG Gebrauch gemacht. In der Vorschrift heißt es weiter, dass das elektronisch geführte Gesetzblatt im Internet unter den Adresse „www.gesetzblatt.bremen.de“ vollständig und dauerhaft zum Abruf bereitgehalten wird. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerkündungsG muss das Gesetzblatt im Internet jederzeit frei zugänglich sein. Die Ausgaben des Gesetzblatts werden in einem dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format erstellt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VerkündungsG). Das elektronische Gesetzblatt ist auf der Internetseite „www.gesetzblatt.bremen.de“ nicht veröffentlicht. Stattdessen erfolgt unter diesem Link eine automatische Weiterleitung auf „http://landesportal.bremen.de/senat/gesetzblatt“ (Abruf 15.11.2016). Dies wird in der Literatur für unvereinbar mit § 5 VerkündungsG angesehen (Külpmann in Fischer-Lescano u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, Handkommentar, 2016, Fn. 56 zu Art. 123). Das Oberverwaltungsgericht hält diese Praxis des Senats, der sich für die technische Umsetzung der Dienste von „bremen.online“ als Abteilung der Wirtschaftsförderung Bremen GmbH bedient, für nicht unproblematisch, aber noch für vereinbar mit den gesetzlichen Anforderungen des VerkündungsG, solange eine automatische Weiterleitung in jedem Fall technisch sichergestellt ist. Darauf hinzuweisen ist allerdings, dass sich das elektronische Gesetzblatt noch unter weiteren durch die öffentliche Hand verwalteten Links findet, etwa unter „www.bremen.de/senat/gesetzblatt“ (Abruf 15.11.2016) oder unter „www.bremen.de/gesetzblatt“ (Abruf 15.11.2016), was nicht unbedenklich erscheint. Das VerkündungsG geht ersichtlich davon aus, dass das elektronische Gesetzblatt auch aus Gründen der Echtheitsgewähr nur unter einer im Gesetz genannten und dem Staat zuzurechnenden Internetadresse veröffentlicht ist. Warum das elektronische Gesetzblatt auf diesen drei Internetseiten veröffentlicht ist, nicht aber auf der im VerkündungsG genannten Seite „www.gesetzblatt.bremen.de“, erschließt sich nicht.
- 7 - - 8 - Das Oberverwaltungsgericht hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung eingehend die Frage der konkreten Ausgestaltung des elektronischen Gesetzblatts, d. h. insbesondere die Effektivität der Suchmöglichkeit erörtert. Dabei ist von Folgendem auszugehen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Rechtsstaatsprinzip, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden, weil die Verkündung einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtssetzung darstellt. Sie ist Geltungsbedingung des Rechts. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht. Es obliegt vielmehr dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen (zu allem BVerfG, Beschl. v. 22.11.1983 – 2 BvL 25/81, BVerfGE 65, 283, 291). Nach den bereits genannten landesrechtlichen Regelungen über die wirksame Verkündung ist das in elektronischer Form geführte Gesetzblatt in diesem Sinne vollständig und dauerhaft im Internet zum Abruf bereitzuhalten. Es hat jederzeit frei zugänglich zu sein. Der Landesgesetzgeber bezweckte mit der Umstellung auf die elektronische Form, die Verkündung von Rechtsvorschriften „erheblich anwendungsfreundlicher, effizienter und ressourcensparender“ zu gestalten (Mitteilung des Senats v. 28.08.2012, Bremische Bürgerschaft, Landtag, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/550, S. 1). Dabei ist zu beachten, dass die Gesetzesverkündung in einem einmaligen Akt besteht. Dies gilt auch für die elektronische Verkündung. Das Bundesverfassungsgericht stellt im Hinblick auf die herkömmliche Verkündung in Papierform auf „die Ausgabe“ des Gesetzblatts ab, die mit dem Inverkehrbringen des ersten Stückes der jeweiligen Nummer des Gesetzblattes bewirkt sei (BVerfGE 87, 48, 60 zu Art. 82 GG; ausführlich BVerfGE 16, 6, 16 ff.). Diese Überlegungen sind im Grundsatz übertragbar. Auch das bremische VerkündungsG verwendet im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Einrichtung eines Informationsdienstes über neu ausgegebene Gesetzblätter (§ 6 Abs. 4 VerkündungsG – so genannter „Newsletter“) diesen Begriff. Demnach bestehen keine Zweifel, dass das Gesetzblatt mit der hier gegenständlichen Polizeiverordnung seinerzeit „ausgegeben“ und die Verordnung damit wirksam verkündet worden ist. Sie ist im Jahr 2014 mit dem Gesetzblatt Nr. 74 in das Internet eingestellt worden. Auch wenn die wirksame Verkündung der hier angegriffenen Polizeiverordnung nicht im Streit steht, besteht gleichwohl Anlass für folgenden Hinweis: Soweit das Verkündungsrecht die Zugänglichkeit von Gesetzen fordert, geht dies gerade bei elektronisch geführten Gesetzblättern über den einmaligen förmlichen Verkündungsakt hinaus. Zugänglichkeit bedeutet auch, dass auf die Norm nachträglich gezielt zugegriffen werden kann. Der gezielte Zugriff auf Gesetze erfolgt üblicherweise durch die Suchfunktionen „Jahr des Gesetzblatts“ und „Seite des Gesetzblatts“. Diese beiden Kriterien geben die Fundstelle der Norm an. Die damit einhergehende Zitiertechnik gewährleistet derzeit sowohl die Auffindbarkeit von Bundes- als auch von Landesrecht. Die hier streitgegenständliche Polizeiverordnung ist in diesem Sinne etwa unter der Angabe „Brem.GBl. 2014 S. 326“ auffindbar. Die Polizeiverordnung zitiert die Ermächtigungsgrundlage – das BremPolG – sowie die vorangegangenen, jetzt geänderten Polizeiverordnungen nach denselben Suchkriterien. Das bedeutet, dass auch das im Internet verkündete Gesetz nach diesem Maßstab
- 8 - - 9 - auffindbar sein muss. Die Suchkriterien, die bei der Internetrecherche zur Verfügung stehen, müssen der Zitiertechnik, die das Gesetz selbst zugrunde legt, entsprechen. Im Internet muss, wenn das Gesetzblatt ausschließlich elektronisch geführt wird, die gezielte Suche nach der Fundstelle eines Gesetzes möglich sein. Dies war hier im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht der Fall. Das elektronisch geführte Gesetzblatt enthält ausschließlich eine Suchbegriffssuche, die gegebenenfalls über das Erscheinungsjahr weiter eingegrenzt werden kann. Es ist nicht möglich, die hier streitgegenständliche Polizeiverordnung gezielt nach Erscheinungsjahr und Seitenzahl zu suchen. Die Möglichkeit, Normen gezielt über die Eingabe der Seitenzahl als Suchbegriff aufzufinden, auf die inzwischen gesondert hingewiesen wird, besteht für Gesetzblätter, die vor Ende Juli 2014 ausgegeben worden sind, nicht. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, welche Folgen es hat, wenn die dauerhafte elektronische Bereitstellung des Gesetzblatts nicht den Anforderungen an die Zugänglichkeit von Rechtsnormen genügt. Teilweise wird vertreten, dass ein Gesetz den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern im konkreten Einzelfall nicht entgegengehalten werden kann, wenn das Gesetz über einen längeren Zeitraum technisch nicht abrufbar ist (vgl. etwa Guckelberger, Übergang zu elektronischen Gesetzesverkündung?, DVBl. 2007, S. 985, 989). Ob dies auch für den Fall der unzureichenden Zugänglichkeit von Rechtsnormen gilt, kann im vorliegenden Normenkontrollverfahren dahinstehen, weil die Polizeiverordnung, wie dargelegt, wirksam verkündet worden ist. 2. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b) und c) und Artikel 1 Nr. 2 der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen vom 1. Juli 2014 sind materiell rechtswidrig. Sie genügen nicht den inhaltlichen Anforderungen, die an eine Polizeiverordnung zu stellen sind. Polizeiverordnungen im Sinne des BremPolG sind der Gefahrenabwehr dienende Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind (§ 48 BremPolG). Polizeiverordnungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, den Polizeibehörden die ihnen obliegende Aufsicht zu erleichtern (§ 52 Abs. 1 BremPolG). Sie müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein (§ 52 Abs. 2 BremPolG). Voraussetzung für den Erlass einer Polizeiverordnung ist das Vorliegen einer Gefahr. Das polizeiliche Tätigwerden wird hierdurch begrenzt und von dem Vorliegen einer an den Gefahrenbegriff geknüpften Eingriffsschwelle abhängig gemacht. Das BremPolG bestimmt den Begriff der (konkreten) Gefahr in § 2 Nr. 3 Buchst. a Brem-PolG wie folgt: „Im Sinne dieses Gesetzes ist […] Gefahr eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird.“ Dieser Maßstab wird für den Erlass einer Polizeiverordnung lediglich in einem Punkt abgeändert. In § 10 Abs. 1 Satz 2 BremPolG heißt es:
- 9 - - 10 - „Die Beschränkung auf die im einzelnen Falle bestehende Gefahr gilt nicht für den Erlass von Polizeiverordnungen.“ Dieser Unterschied zwischen der konkreten Gefahr und der für den Erlass von Polizeiverordnungen ausreichenden so genannten abstrakten Gefahr deckt sich mit dem bundesweit geltenden polizeirechtlichen Begriffsverständnis. Demnach unterscheiden sich die beiden Gefahrbegriffe nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose. Während bei der konkreten Gefahr auf einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes Ereignis abgestellt wird, ist die abstrakte Gefahr auf den (hypothetischen) typischen Fall bezogen (vgl. etwa Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E RdNr. 97, S. 325). Ein solches Verständnis ist auch bundesverfassungsrechtlich geboten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Leitentscheidung zur Zulässigkeit gefahrenabwehrrechtlicher Verordnungen vom 03.07.2002 ausgeführt, dass die landesrechtlichen Befugnisse zur Gefahrenabwehr, soweit sie als Generalklauseln ausgestaltet sind, nur insoweit eine hinreichend bestimmte und damit verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage darstellen, soweit sie an den in Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannten überkommenen Gefahrenbegriff anknüpfen (BVerwG, U. v. 03.07.2002 – 6 CN 8/01, BVerw-GE 116, 347, 350). Auf diese Weise hat sich das Bundesverwaltungsgericht eine bundesrechtliche Überprüfung vorbehalten und zu dem Begriff der abstrakten Gefahr ausgeführt, dass sie dann gegeben ist, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, a.a.O., S. 351; dem folgend Beschl. des Senats v. 21.10.2011 – 1 B 162/11, NordÖR 2012, S. 38). Die abstrakte Gefahr ist damit insbesondere abzugrenzen von der Gefahrenvorsorge. In einem solchen Fall ist keine Gefahr feststellbar, sondern es werden Risiken bekämpft. Dies setzt eine Risikobewertung voraus, die – im Gegensatz zur Feststellung einer Gefahr – über einen Rechtsanwendungsvorgang hinausgeht und eine politisch geprägte Abwägungsentscheidung voraussetzt, die außerhalb der Entscheidungskompetenz der Exekutive liegt und die – im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Befugnisse – nur der parlamentarische Gesetzgeber treffen kann. Die rechtsstaatliche und demokratische Garantiefunktion der Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen wäre in Frage gestellt, könnte die Exekutive einen bereits mehr oder minder begründeten Verdacht zum Anlass für generelle Freiheitseinschränkungen nehmen (vgl. zu allem ausführlich BVerwG, a.a.O., S. 352 f.). Das Oberverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung in der Vergangenheit angeschlossen. Hieran ist festzuhalten. Sie wird auch ansonsten nicht in Zweifel gezogen (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 30.11.2012 – 11 KN 187/12, NordÖR 2013, S. 113 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.07.2012 – 1 S 2603/11, juris; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17.03.2010 – 3 K 319/09, DVP 2011, S. 211 ff.). Den Weg über ein Parlamentsgesetz hat die Freie und Hansestadt Hamburg für einen Bereich entlang der Reeperbahn mit dem dort erlassenen Glasflaschenverbotsgesetz (Gesetz über das Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Glasgetränkebehältnissen in bestimmten Gebieten v. 09.07.2009 - Glasflaschenverbotsgesetz, HmbGVBl. S. 222; zuletzt geändert durch Gesetz v. 04.06.2013, HmbGVBl. S. 254) beschritten, auf das auch die Antragsgegnerin in ihrem Vortrag Bezug nimmt. Im Gesetzgebungsverfahren dort war die Frage, ob nicht anstelle eines formellen Gesetzes ein Handeln durch Polizeiverordnung in Betracht komme, ebenfalls Gegenstand. Im Bericht des Innenausschusses der hamburgischen Bürgerschaft heißt es zum Rechtsstandpunkt des Senats, dass es für
- 10 - - 11 - den Erlass einer Polizeiverordnung einer abstrakten Gefahr bedürfe, die im Angesicht des Verhältnisses der Zahl der durch Glasflaschen verursachten Verletzungen zur Zahl der Menschen, die sich dort aufhielten, unabhängig von der Schwere der Verletzung im Einzelfall, nicht zu begründen sei (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, 19. Wahlperiode, Drucksache 19/3397 v. 01.07.2009, S. 2 zum Entwurf des Senats über ein Glasflaschenverbotsgesetz, Drucksache 19/3253 v. 09.06.2009). Soweit ein Parlamentsgesetz nicht besteht und die Voraussetzungen für den Erlass einer Polizeiverordnung nicht vorliegen, kann es zulässig sein, auf zeitlich beschränkte Gefahrenlagen, wie bestimmte Großveranstaltungen, mit einem als Allgemeinverfügung erlassenen Glasflaschenverbot zu reagieren (vgl. hierzu etwa OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.02.2012 – 5 A 2382/10, GewArch 2012, S. 265 ff. zum Kölner Karneval). Soweit sich die Ortspolizeibehörde – wie hier – für ein dauerhaftes Verbot mit Hilfe des Erlasses einer Polizeiverordnung entscheidet, konzentriert sich die Frage nach der (abstrakten) Gefahr auf das Vorliegen der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Für die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts verlangt das BVerwG in tatsächlicher Hinsicht die genügend abgesicherte Prognose, dass – bei abstraktgenereller Betrachtung – hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sind, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen (BVerwG, a.a.O., S. 352). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist dabei durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägt. Danach sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (so schon BVerwG, Urt. v. 06.09.1974 – BVerwG I C 17.73, BVerwGE 47, 32, 40; seitdem ständige Rechtsprechung und allgemeine Meinung). Selbst wenn ein schwerwiegender Schaden befürchtet wird, muss aber aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt dieses Schadens sprechen (BVerwG, Urt. v. 03.07.2002, a.a.O., S. 356; Urt. v. 18.12.2002 – 6 CN 3/01, juris Rn. 27). Auch hieran ist festzuhalten. Wendet man diesen rechtlichen Maßstab auf den konkreten Fall an, ergibt sich Folgendes: Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab sind auch vorliegend abgesenkt. Die Polizeiverordnung dient der Abwehr schwerwiegender Schäden. Sie hat das Ziel Gesundheitsschäden zu verhindern, die insbesondere dadurch entstehen können, dass Flaschen oder Gläser als Wurf- oder Schlaginstrument zur Begehung von gefährlichen Körperverletzungen verwendet werden. Eine abstrakte Gefahr liegt gleichwohl nicht vor. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn bereits das bloße Mitführen von Glasflaschen oder Trinkgläsern innerhalb der Verbotszone zwischen 22 Uhr und 6 Uhr jedenfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zum Eintritt von Gesundheitsschäden führt. Davon kann nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht ausgegangen werden.
- 11 - - 12 - In tatsächlicher Hinsicht beruft sich die Antragsgegnerin auf eine statistische Auswertung der Polizeidatenbank. Die Auswertung beruht auf einer händischen Sichtung der Kurzsachverhalte in der Datenbank ISA-Web durch die Polizei Bremen, wobei alle für die Verbotszone vom 01.01.2011 bis 31.10.2013 aufgenommenen Strafanzeigen mit Bezug zu Glas oder Flaschen aufgenommen wurden. Allerdings liegt der Auswertung als Auswahlkriterium noch der vormals geltende Verbotszeitraum 20 Uhr bis 8 Uhr zugrunde. Die der Gefahrenprognose zugrundeliegende Auswertung ist nur als Ergebnis dokumentiert (tabellarische Ergebnisübersicht) und kann deswegen nur durch nochmalige händische Auswertungen rekonstruiert werden. Im Ergebnis sind folgende Vorfälle dokumentiert: Jahr Anzahl 2011 98 Vorfälle 2012 85 Vorfälle 2013 (nur Januar bis Oktober) 56 Vorfälle Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass im Zeitraum 09.10.2012 bis 12.09.2013 die Diskothek „Stubu“ geschlossen war. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die Auszüge aus dem ISA-Web, die den Kurzsachverhalt beinhalten, für ausgewählte Straßenzüge stichprobenartig vorlegen lassen. Dokumentiert sind danach vor allem Strafanzeigen zu gefährlichen Körperverletzungen. Dem lagen insbesondere Streitigkeiten zugrunde, in deren Verlauf Bierflaschen oder Getränkegläser als Tatwaffe benutzt wurden. Allerdings hat die Stichprobe auch ergeben, dass ein erheblicher Anteil der Strafanzeigen Vorfälle innerhalb von Gebäuden (Diskotheken) betraf und nicht den öffentlichen Straßenraum. Die genannte statistische Auswertung, die Grundlage für den Erlass der Polizeiverordnung war, unterscheidet nicht zwischen Vorfällen im öffentlichen Straßenraum und innerhalb von Diskotheken. Diese fehlende Differenzierung mindert die Aussagekraft der statistischen Auswertung für die Gefahrenprognose nicht unerheblich. Da die Polizeiverordnung nur das Verhalten im öffentlichen Straßenraum regelt, kann auch nur Verhalten im öffentlichen Straßenraum in die zugrunde liegende Gefahrenprognose einfließen. Aus der Wochentagübersicht ergibt sich zudem, dass der weit überwiegende Teil der Delikte (durchschnittlich über 80 %) auf die Tage Freitag, Sonnabend und Sonntag, mithin also auf das Wochenende, entfällt, während die Polizeiverordnung das Führen von Glasflaschen und Trinkgläsern an sieben Tagen in der Woche verbietet. Die Antragsgegnerin hat im Laufe des Normenkontrollverfahrens bei der Polizei Bremen noch einmal eine Auswertung in Auftrag gegeben (Auswertungsbericht v. 06.05.2015), aus der sich letztlich keine weitergehenden Erkenntnisse ergeben. Der Auswertungsbericht bestätigt aber noch einmal, dass ein erheblicher, in den Wintermonaten sogar ein überwiegender Anteil der Delikte innerhalb von Lokalitäten stattfindet. Der Auswertungsbericht kommt unter Berücksichtigung der Strafanzeigen bis einschließlich März 2015 zu dem Ergebnis, dass die Straftaten mit Glasflaschen im Bereich der Disko-Meile sich unabhängig vom Bestehen des Verbotes auf einem etwa gleichbleibenden Niveau bewegten.
- 12 - - 13 - Ausgehend von den polizeilich ermittelten Vorfallszahlen, die sich – wie gezeigt – teilweise relativieren, kann nicht angenommen werden, dass das Mitführen von Glasflaschen oder Trinkgläsern mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zum Eintritt von Gesundheitsschäden führt. Die Beurteilung des Vorliegens der hinreichenden Wahrscheinlichkeit bereitet bereits deshalb Schwierigkeiten, weil der Vergleichsmaßstab fehlt. Eine sichere Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit würde verlangen, dass Erkenntnisse darüber vorliegen, wie viele Personen jeden Tag Glasflaschen oder Trinkgläser in der Verbotszone und im Verbotszeitraum bei sich führten, um diese Zahl in Beziehung zu setzen zu den polizeilich registrierten Gewaltvorfällen. Solche Erkenntnisse liegen nicht vor und hätten realistischerweise wohl auch nicht erlangt werden können. Gegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit spricht, dass die Verbotszone nicht nur die Disko-Meile, sondern auch den Vorplatz vor dem Bremer Hauptbahnhof umfasst. Damit liegen die Bus- und Straßenbahnhaltestellen der BSAG ebenfalls in der Verbotszone. Will man vom Hauptbahnhof aus in die Bremer Innenstadt, muss man ebenfalls die Verbotszone durchqueren. Insgesamt umfasst die Verbotszone ein Gebiet, in dem sich jeden Tag viele Tausend Menschen aufhalten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich bei dem Mitführen von Glasflaschen für sich genommen um eine Alltagshandlung handelt, die insoweit nicht mit Gefährdungen der Allgemeinheit einhergeht. Die hier gegenständliche Polizeiverordnung verbietet ohne Ausnahme sowohl Reisenden als auch Besuchern Bremens das Mitführen von Flaschen, selbst wenn diese in Taschen und Gepäck verstaut sind, soweit sie sich zwischen 22 Uhr und 6 Uhr in dem Gebiet aufhalten. Eine Ausnahme besteht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Polizeiverordnung insoweit nur für im Melderegister eingetragene Anwohner, wenn sie die Flaschen „in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern“, transportieren, wobei das Innehaben einer Nebenwohnung in der Verbotszone nicht ausreichen soll. Dadurch, dass die Polizeiverordnung das Verbot so weit fasst, schwächt sie zugleich die Wahrscheinlichkeit, dass das verbotene Verhalten zu einem Schaden führt. Das Verbot ist insbesondere nicht beschränkt auf alkoholische Getränke in Glasflaschen, auf das Konsumieren alkoholischer Getränke aus Glasflaschen oder Trinkgläsern im öffentlichen Raum oder sogar auf den Konsum durch erkennbar Alkoholisierte. Dem Antragsteller geht es – wegen der ebenfalls in der Verbotszone liegenden Disko-Meile – in erster Linie um den Konsum alkoholischer Getränke, ohne dass diese Zielrichtung des Normenkontrollantrages das Oberverwaltungsgericht bei seiner Rechtskontrolle bindet. Auch insoweit erscheint es aber zweifelhaft, ob jedes Mitführen alkoholischer Getränke in Glasflaschen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu den befürchteten Schäden führt. Die Annahme, dass jeder Mensch durch den Konsum alkoholischer Getränke gleich welcher Menge mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einem Straftäter wird, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Entscheidungserheblich ist dies nicht, weil das Verbot weit darüber hinausgeht. Es drängt sich auf, dass es letztlich dem Vollzug der Polizeiverordnung überlassen bleiben sollte, die Weite des Verbots einzuschränken. Soweit ersichtlich, ist die Polizeiverordnung in den vergangenen Jahren mit dem insoweit nötigen Augenmaß angewandt worden. Auf diese Weise bietet sie faktisch eine Handhabe, um gegen einen kleinen aggressiven Personenkreis, dem in der Tat durch konsequentes staatliches Handeln be-
- 13 - - 14 - gegnet werden muss, in einem Vorfeldstadium polizeilich vorgehen zu können. Hierfür ist die Polizeiverordnung aufgrund ihrer generellen Wirkung aber rechtlich nicht das geeignete Mittel. Zum einen verletzt dieses Vorgehen des Verordnungsgebers § 52 Abs. 1 BremPolG, wonach Polizeiverordnungen nicht lediglich den Zweck haben dürfen, den Polizeibehörden die ihnen obliegende Aufsicht zu erleichtern. Zum anderen verfügen die Polizeibehörden nicht über die Kompetenz, durch umfassende Ge- und Verbote alltägliche Verhaltensweisen der Bürgerinnen und Bürger zu regeln, die ungefährlich sind und bei denen auch nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie zu einem Schaden führen. So liegt der Fall hier. Die Entscheidung, Risiken – nicht Gefahren – durch derartige Freiheitseinschränkungen zu bekämpfen, obliegt allein dem parlamentarischen Gesetzgeber, soweit er dadurch höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht, nicht verletzt. Neben dem Mitführverbot nach Art. 1 Nr. 1 Buchstabe b) der Polizeiverordnung vom 01.07.2014 sind auch das Abgabeverbot nach Art. 1 Nr. 1 Buchst. c), die redaktionellen Änderungen nach Art. 1 Nr. 2 Buchst. a), b) Doppelbuchst. aa) und Buchst. c) sowie die Ausnahmebestimmungen nach Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) für unwirksam zu erklären. Die für unwirksam erklärten Regelungen teilen dasselbe Schicksal. Sie stehen in einem inhaltlichen Zusammenhang und sind nach dem Willen des Verordnungsgebers erkennbar aufeinander bezogen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
- 14 - können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich Beschluss Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Bremen, den 15.12.2016 gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich