LG Duisburg · Nordrhein-Westfalen 5. Kammer für Handelssachen Beschluss

LG Duisburg – 25 O 157/05

Zivilrecht

Tenor

I.

Auf den Antrag vom 13.04.2005 wird der Antragsgegnerin gemäß §§ 935 ff ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der Dringlichkeit der Sache ohne vorherige mündliche Verhandlung und gemäß § 944 ZPO durch den Vorsitzenden allein - bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder von sofort zu ver-hängender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Einzelfall, insgesamt bis zu 2 Jahren (§ 890 I ZPO),

u n t e r s a g t ,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Versorgungs-

gebiet der Antragstellerin, d. h. dem gesamten Stadtgebiet der Stadt

, gegenüber Dritten, insbesondere Kunden der Antragstellerin, im

Rahmen von Werbegesprächen oder aus sonstigen Anlässen die folgenden

Behauptungen aufzustellen oder durch Dritte aufstellen zu lassen:

1.

Die straße in E werde auf die Firma "umge-

stellt

und/oder

2.

Die würde ab dem 01.05.2005 die Preise erhöhen

bzw. im Mai 2005 werde es zu einer "kräftigen Preiserhöhung" bei der

kommen

und/oder

3.

Die hätten den Bereich Strom abgegeben mit der Folge,

dass nun alle Kunden auf umgestellt würden bzw. die Stromlieferung

von den werde ab dem 01.06.2005 auf "umge-

stellt".

4.

Es weiter zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

aktuelle und/oder potentielle Kunden der Antragstellerin aufzusuchen und/oder

aufsuchen zu lassen und dabei gegenüber diesen zu behaupten, oder behaup-

ten zu lassen, die Mitarbeiter und/oder Werber der Antragsgegnerin seien Mit-

arbeiter der .

II.

Der Antragsgegnerin werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt (§ 91 ZPO).

III.

Der Streitwert wird auf 30.000,- EUR festgesetzt (§ 3 ZPO).