OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Beschluss

Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren nach FamFG und ZPO KI-Titel

Kostenverteilung · Beschwerdeverfahren · FamFG · ZPO · Schreibfehler

Familienrecht

Tenor

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 4. Senat für Familiensachen - vom 13.05.2019 wird

im Tenor zu III. wie folgt berichtigt:Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 319 ZPO. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.