AG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung einer Auflage KI-Titel

Verfahrenseinstellung · StPO § 153 a · Auflage · Kostenverteilung · Nebenklage

Strafrecht

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 iVm Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachte Auflage erfüllt hat.

Gründe

1

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

2

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

3

Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers werden dem Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).