Architektenrecht: Zustandekommen des Vertrages durch konkludente Handlungen der Vertragsparteien
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 21. Januar 1997 (7 O 95/95) wird zurückgewiesen.
Die Beklagten hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 225.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 162.232,65 DM.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Honorierung von ihm erbrachter Architektenleistungen in Anspruch, nachdem ein von der Beklagten ins Auge gefasstes Bauvorhaben nicht realisiert worden ist. Die Beklagte wendet ein, sie habe dem Kläger keinen Architektenauftrag erteilt; der Kläger sei vielmehr in seinem Bestreben, von der Beklagten beauftragt zu werden, auf eigene Rechnung tätig geworden.
Der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten, die sich gut kannten und per "Du" miteinander waren, trafen sich Ende Februar 1993 im Rahmen einer größeren Geburtstagsgesellschaft, welche die Eheleute … und … auf der Insel A, ihrem zweiten Wohnsitz, zu Ehren von Frau … veranstalteten. Am Rande des Festes sprachen sie über die Absicht der Beklagten, in B, in der … den Neubau eines Verwaltungs- und Dienstleistungszentrums zu errichten. Der Kläger hat sich später darauf berufen, bei jener Gelegenheit vom Geschäftsführer der Beklagten mündlich mit den Architektenleistungen für dieses Bauobjekt beauftragt worden zu sein, was die Beklagte in Abrede gestellt hat. Am 8.5.1993 suchte der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten, der dies veranlasst hatte, in den Geschäftsräumen der Beklagten auf. Bei dieser Gelegenheit händigte der Geschäftsführer der Beklagten ihm den Lageplan des Grundstücks und ein Raumprogramm sowie Pläne aus, die ein anderer Architekt schon in 1992 für die Beklagte erstellt hatte. Anschließend besichtigten beide das ins Auge gefasste Baugelände.
In der Folgezeit erstellte der Kläger eine Planung im Maßstab 1:200, enthaltend die gesamten Grundrisspläne der Achsen 1 bis 36 des Objektes. Danach sollte das Bauwerk 10.450 m 3 umbauten Raum zu geschätzten Baukosten von 13.500.000,00 DM netto aufweisen. Diese Pläne händigte er dem Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen einer weiteren Besprechung am 14.6.1993 aus. Der Beklagte äußerte daraufhin erstmals den Wunsch, eine Tiefgarage in das Bauvorhaben zu integrieren. Außerdem sollte das Baukosten-Volumen reduziert werden. Ob er bei jener Gelegenheit darüber hinaus erklärte, die Vorstellungen des Klägers seien ihm zu teuer, und so kämen sie, die Parteien, nicht ins Geschäft, er wolle auch noch weitere Angebote einholen, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger nahm dann im Juni 1993 vorbereitende Gespräche mit zuständigen Behörden, nämlich dem Katasteramt, dem Bauordnungsamt, dem Vermessungsamt, dem Brandschutzamt, der Wirtschaftsförderungsgesellschaft und dem Planungsamt auf. Auch trat er in Verbindung mit Bauunternehmern, unter anderem mit einer Firma …, welche ihm von der damaligen Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Beklagten, Frau … dessen jetziger Ehefrau, vermittelt worden war, nachdem diese Firma unter dem 30.6.1993 Informationsmaterial und Muster an Frau … auf deren Anforderung hin versandt hatte. Auch arbeitete der Kläger die Planung um und sah die von der Beklagten gewünschte Tiefgarage wie auch einen Tresorraum vor. Das Objekt umfasste nun noch 10.245 m 3 umbauten Raum bei Nettobaukosten in Höhe von ca. 11.600.000,00 DM.
Die hieraus hervorgegangene Planung in maßstabsgerechten Zeichnungen wiederum 1 : 200, welche die Aufteilung der Innenräume des Bauwerks noch offen hielt, übergab der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten am 3.7.1993. Jener wünschte erneut Änderungen, und zwar die Verlegung eines eingeplanten Ruheraums im Obergeschoß mittig und eine Verbindung zwischen einem Besprechungsraum und der Dachterrasse. Auch sollten die Baukosten nochmals durch Verringerung des umbauten Raums gesenkt werden.
Hierauf unterbreitete der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten am 5.7.1993 seine entsprechend abgeänderten Pläne, die nunmehr die endgültigen Raumaufteilungen enthielten, und in welche die neuen Wünsche der Beklagten eingearbeitet waren. Nun betrug der umbaute Raum noch 8.390 m 3 , und die Nettobaukostenschätzung belief sich auf 10.600.000,00 DM.
Der Kläger blieb auch weiter in dieser Angelegenheit tätig. Unter dem 13.7.1993 forderte er 6 Lagepläne für Baugesuche und die sogenannte Bauantragsmappe der Stadt B an, Unterlagen, welche für die Stellung des Bauantrages benötigt werden. Hierfür erging seitens der Stadt B eine Rechnung vom 16.7.1993 direkt an die Beklagte, die den Rechnungsbetrag in Höhe 3.793,85 DM am 9.11.1993 bezahlte.
Zwischenzeitlich versuchte der Kläger, mit der Beklagten eine einverständliche Regelung über seine Honorierung in Abweichung von der HOAI herbeizuführen. Am 15.7.1993 bot er an, ein - zuvor bereits mit 800.000,-- DM genanntes - Pauschalhonorar auf 700.000,-- DM zu ermäßigen. Die Beklagte ging aber auf beide Vorschläge nicht ein.
Im Rahmen seiner Korrespondenz mit Bauunternehmern erhielt der Kläger am 20.7.1993 die Ankündigung eines, von ihm erbetenen Richtpreisangebots für die Fassade von der Firma … und unter dem 30.7.1993 errichtete die Firma … in C ein Einheitspreisangebot für die Fassadenverkleidung zu einem Gesamtbetrag von 1.002.216,95 DM brutto.
Unter dem 10.8.1993 erstellte der Kläger eine Kostenschätzung für das Gesamtobjekt mit 9.886.000,00 DM, welche er der Beklagten am selben Tage übergab.
Im Hinblick auf ein ca. 10.000 qm großes Optionsgrundstück ergänzte der Kläger den Lageplan. Die entsprechenden Unterlagen sandte er am 10.1.1994 an die Beklagte.
Wegen der sich anschließenden Untätigkeit der Beklagten erbat der Kläger am 11.3.1994 einen Besprechungstermin, welcher für den 16.3.1994 ins Auge gefasst, aber nicht durchgeführt wurde. Daraufhin übermittelte der Kläger der Beklagten unter dem 21.3.1994 eine von ihm so bezeichnete „Honorar-Teilzahlungsrechnung“ über 168.000,-- DM, basierend auf seinem Pauschalhonorarangebot vom 15.7.1993 über ein Gesamthonorar von 700.000,-- DM. Als die Beklagte hierauf nicht reagierte, ließ er mit Anwaltsschreiben vom 27.6.1994 diesen Honorarbetrag unter Fristsetzung zum 12.7.1994 anmahnen.
Als auch dies fruchtlos blieb, hat der Kläger seine, der Beklagten am 16.2.1995 zugestellte Klage über einen Honorarbetrag in Höhe von 194.679,18 DM, nunmehr berechnet nach den Vorschriften der HOAI, und zwar Honorarzone IV für das Verwaltungsgebäude und Honorarzone II für das Dienstleistungszentrum, nach Baukosten aus der Baukostenermittlung vom 10.8.1993 mit 5.155.500,00 DM (Verwaltungsgebäude) und 3.830.500,00 DM Dienstleistungszentrum) zuzüglich 5 % Nebenkosten und Umsatzsteuer, bei einem Gesamthonorar von 811.163,26 DM zu den Leistungsphasen Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung sowie einem auf 50 % reduzierten Anteil der Leistungsphase für die Genehmigungsplanung (Bauleistungsphasen 1. bis 4. gemäß § 15 Abs. 2 HOAI).
Der Kläger hat vorgebracht, er habe schon anlässlich der Geburtstagsfeier Ende Februar 1993 vom Geschäftsführer der Beklagten mündlich verbindlich den Auftrag erhalten, die Architektenleistungen für das, ihm seinerzeit von jenem geschilderte Bauvorhaben zu erbringen. Im Anschluss an die im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme hat er diesen Vortrag im Hinblick auf die Möglichkeit, dass die Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten damals noch nicht verbindlich waren oder möglicherweise auch ein Dissens zwischen ihnen vorgelegen hatte, fallen gelassen und die Auffassung vertreten, jedenfalls sei seine Tätigkeit bei den Besprechungsterminen am 8.5., 14.6., 3., 5. und 13.7.1993 von der Beklagten in Anspruch genommen worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihn zur Erstellung der entsprechenden Pläne, vor allem auch zu den von ihm jeweils durchgeführten Änderungen angewiesen. Er habe im Anschluss an die Besprechung vom 5.7.1993 auch die gesamten Bauantragsunterlagen, enthaltend alle erforderlichen Pläne im Maßstab 1 : 100 erstellt, welche Arbeiten Ende Juli 1993 fertiggestellt gewesen seien. Im Zusammenhang damit habe er die Baukostenermittlung mit den von ihm unter dem 10.8.1993 handschriftlich fixierten Ergebnissen betrieben, ein Bodengutachten veranlasst und auch einen Heizungs- und Sanitärplan über eine von der Beklagten gewünschte Firma in Auftrag gegeben. Die Angebote zur Vereinbarung eines pauschalen Gesamthonorars von zunächst 800.000 , -- DM, dann 700.000,-- DM habe er nicht unterbreitet, um einen Auftrag erst zu begründen, sondern um der Beklagten auf der Basis des - aus seiner Sicht - bereits bestandenen Architektenauftrages entgegenzukommen. Da die Beklagte hierauf nicht eingegangen und eine entsprechende schriftliche Pauschal-Honorar-Vereinbarung nicht gezeichnet worden sei, müsse er nunmehr die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen der Phasen 1. bis 3. und zur Hälfte der Phase 4. (Genehmigungsplanung) nach den Vorschriften der HOAI abrechnen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 194.679,18 DM nebst 10 % seit dem 13. Juli 1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Erteilung eines Architektenauftrages an den Kläger während der Geburtstagsfeier auf A Ende Februar 1993 in Abrede gestellt. Seinerzeit sei nur einmal in einer völlig unverbindlichen Weise über das Bauvorhaben gesprochen worden. Auch in der Folgezeit habe der Geschäftsführer der Beklagten zu keinem Zeitpunkt einen verbindlichen Architektenauftrag an den Kläger erteilt. Alle Arbeiten, welche der Kläger geleistet habe, habe der Kläger im Rahmen seiner Bemühungen unternommen, einen Architektenauftrag seitens der Beklagten zu aquirieren. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Beklagte lediglich die Idee gehabt, ein bestimmtes Grundstück zu erwerben. Wie gebaut werden sollte, sei damals noch völlig offen gewesen, zumal sich die Beklagte im Rahmen einer expandierenden Geschäftsentwicklung über konkrete zukünftige Konzepte noch nicht, im klaren gewesen sei.
Am 14.6.1993 habe der Geschäftsführer dem Kläger erklärt, die Planung sei zu teuer, und so komme man miteinander nicht ins Geschäft. Als der Klägerdaraufhin am 5.7.1993 eine skizzierte Alternative vorgelegt habe, sei dies vom Geschäftsführer der Beklagten zur Kenntnis genommen worden, jener habe aber auch geäußert, man werde ggf. auf die Planungen des Klägers zurückkommen, jedoch zunächst auch noch andere Angebote einholen. Etwaige weitere Tätigkeiten im Juli und Anfang August 1993 habe der Kläger von sich aus erbracht. Hierzu sei er von der Beklagten ebensowenig beauftragt worden, wie die Beklagte ihm den Auftrag zur Erstellung einer Genehmigungsplanung erteilt habe. Dass die Bauantragsunterlagen Ende Juli 1993 fertiggestellt gewesen seien, hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten.
Der Kläger habe sich im Juni/Juli 1993 intensiv um einen Architektenauftrag bemüht, und er habe auch gegenüber Mitarbeitern der Beklagten wie auch dem - von der Zivilkammer als Zeugen vernommenen - Bruder des Geschäftsführers um Hilfe gebeten, um endlich zu einem Vertragsabschluss zu gelangen. Sein Paschal-Honorar-Angebot vom 15.7.1993 habe die Beklagte erst veranlassen sollen, einen Architektenauftrag zu erteilen.
Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel hat der Klage durch Urteil vom 21.1.1997 auf der Basis einer Abrechnung nach HOAI zu den Leistungsphasen 1., 2. und 3. gemäß § 15 Abs. 1 in Höhe von 162.232,65 DM nebst 10 % Zinsen seit Klagezustellung stattgegeben. Nach Zeugenbeweisaufnahme hat sie das Zustandekommen eines Architektenvertrages im Februar 1993, anlässlich der Geburtstagsfeier, verneint, einen Architektenvertrag zwischen den Parteien aber als im Sommer 1993 stillschweigend zustandegekommen, angenommen. Die Beklagte habe Leistungen des Klägers entgegengenommen, welche über dessen honorarfreies Aquisitionsinteresse hinausgegangen seien, und deren Herstellung nur gegen eine Vergütung zu erwarteten gewesen seien. Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe (Bl. 112 - 118 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 12.3.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.4.1997 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach am 9.5.1997 beantragter und bis zum 12.6.1997 gewährter Verlängerung der Begründungsfrist - am 12.6.1997 begründet.
Die Beklagte erstrebt die Klageabweisung. Sie greift die rechtliche Würdigung der Zivilkammer, insbesondere deren Annahme der stillschweigenden Begründung eines Architektenvertrages mit dem Hinweis auf ihr Vorbringen an, ihr Geschäftsführer habe im Juni 1993 ausdrücklich erklärt, der vom Kläger vorgestellte Neubau werde zu teuer, so könne man nicht miteinander ins Geschäft kommen. Auch aus der weiteren Äußerung ihres Geschäftsführers, nachdem der Kläger eine Alternative skizziert und vorgestellt habe, man nehme die Vorschläge des Klägers zur Kenntnis und werde ggf. darauf zurückkommen und einen Architektenvertrag abschließen, zuvor wolle die Beklagte aber noch andere Angebote einholen, könne der stillschweigende Abschluss eines Architektenvertrages zwischen den Parteien nicht hergeleitet werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 21. Januar 1997 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Im Berufungsrechtszug sind die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem hier erkennenden Zivilsenat persönlich angehört worden. Dabei hat der Geschäftsführer der Beklagten an dem Vorbringen festgehalten, man habe dem Kläger keinen ausdrücklichen Architektenauftrag erteilt. Der Kläger habe allerdings die von ihm zwischen dem 8.5 und 3./5.7.1993 dargestellten Tätigkeiten entfaltet. Dies sei so von der Beklagten auch hingenommen worden. Der Kläger sei nach seiner, des Geschäftsführers der Beklagten Einschätzung etwa 3 Monate lang mit der Hälfte seiner Arbeitszeit, insgesamt vielleicht 200 bis 300 Stunden, für das Projekt der Beklagten tätig gewesen. Wenn man ihm einen Stundensatz von 140,00 DM zubillige, ergebe dies einen Betrag, mit welchem die Beklagte den Aufwand des Klägers abgelten wolle. Eine Honorierung nach HOAI sei dagegen weit übersetzt.
Im Rahmen der Besprechungen am 8.5., 14.6. und 3. und 5.7.1993 sei es um das Anforderungsprofil und den Raumbedarf für das Bauwerk gegangen, um die Aufteilung einer Nutzfläche von 2.155 qm in ca. 1.500 qm Hauptnutzfläche sowie Flure und Verkehrsflächen. Ihm, dem Geschäftsführer der Beklagten, sei immer voll bewusst gewesen, dass die Beklagte noch keinen Bauantrag stellen werde, weil die grundsätzliche Konzeption der weiteren Tätigkeit der Beklagten noch nicht klar gewesen sei. Demzufolge sei ein Bauantrag von ihm nicht gewünscht worden. Am 5.7.1993 habe er dem Kläger erklärt, die Planung sei in Ordnung, die Beklagte müsse aber noch die funktionellen Abläufe prüfen und intern klären. Außerdem solle auch ein zweiter Architekt hinzugezogen werden.
Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung vorgebracht, er habe das ganze Jahr 1993 an dem Projekt der Beklagten gearbeitet und es - entsprechend den Anweisungen des Geschäftsführers der Beklagten - vor allem darauf angelegt, die Genehmigungsplanung noch vor September 1993 fertigzustellen, was im Hinblick auf eine Zonenrandförderung, welche die Beklagte angestrebt habe, erforderlich gewesen sei. Die von ihm der Beklagten am 10.8.1993 ausgehändigte Genehmigungsplanung habe noch einen umbauten Raum von 7.044 m 3 zu einem Nettobaukosten-Volumen von 9.836.000,00 DM umfasst. Lediglich die Grundrisse der Innenbereiche seien noch offen gewesen.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Das Ergebnis der im ersten Rechtszug von der Zivilkammer durchgeführten Beweisaufnahme ist aus den Sitzungsniederschriften vom 21.11.1995 (Bl. 48 - 55 d.A.), 11.6.1996 (Bl. 65 - 67 d.A.) und vom 26.9.1996 (Bl. 79 - 82 d.A.) ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der - auf rechtzeitig gestellten Antrag entsprechend verlängerten - Begründungsfrist begründet worden und auch im übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat geht - wie zuvor schon die Zivilkammer - auch auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug davon aus, dass das Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber dem Kläger am 8.5. und 14.6.1993 aus objektiver Sicht als Auftrag zur Erstellung einer Vorplanung für das von der Beklagten seinerzeit projektierte Bauvorhaben, gerichtet auf die Leistungsphasen 1. bis 3. gemäß § 15 Abs. 2 HOAI, verstanden werden musste.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Honoraranspruch dem Grunde nach gemäß § 631 Abs. 1 in Verbindung mit § 632 Abs. 2 BGB zu. Nach diesen Vorschriften hat der Besteller im Rahmen eines Werkvertrages dem Werkunternehmer die vereinbarte Vergütung und in Ermangelung einer solchen die übliche Vergütung zu entrichten, welche im Falle eines Architekten in den Vorschriften der HOAI verkörpert ist (vgl. z.B. BGH NJW 1969, 1855). Voraussetzung ist, dass zwischen Werkunternehmer und Auftraggeber - vorliegend zwischen Architekt und Auftraggeber - ein Werkvertrag, vorliegend ein Architektenvertrag, geschlossen worden ist. Dies scheidet nicht schon dann aus, wenn die Kontrahenten keinen schriftlichen Architektenvertrag gezeichnet haben. Vielmehr ist der Architektenvertrag grundsätzlich formfrei, und auch die Regelungen der HOAI, die als staatliches Preisrecht in bestehende Architektenverhältnisse zwingend eingreift (vgl.: Hesse/Korbion, Mantscheff, Vygen, HOAI, 4. Aufl., Einführung Rdnr. 27, 28), sehen die Schriftform für die Vereinbarung von Honorarfragen, nicht aber für die Begründung eines Architektenvertrages vor, mit welcher sich die HOAI als öffentliches Preisrecht, welches lediglich die Höhe und die Berechnung eines Architekten bzw. Ingenieur-Honorars regelt, wenn dem Grunde nach ein vertraglicher Honoraranspruch gegeben ist (vgl. BGH NJW 1997, 586 (587), nicht befasst.
Richtet sich das Zustandekommen eines Architektenvertrages damit grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften über die Begründung von Verträgen, so genügen für seinen Abschluss formlose rechtsgeschäftliche Erklärungen, die ausdrücklich oder auch konkludent durch schlüssiges Verhalten abgegeben sein können. Ob dies der Fall ist, ist regelmäßig aus einer objektivierten Sicht des Erklärungsempfängers zu beurteilen. In Anwendung dieser Grundsätze erfordert der Abschluss eines Architektenvertrages demnach die Erklärung des Auftraggebers, der Auftragnehmer solle eine oder mehrere typische Architektenleistungen gegen Entgelt erbringen, wobei die Höhe des Entgelts - § 632 BGB - keiner Festlegung bedarf und im übrigen durch die HOAI der Dispositionsfreiheit der Parteien auch in erheblichem Maße entzogen ist - § 4 Abs. 2 HOAI (vgl. BGH a.a.O.). Entsprechend muss hierauf - § 147 BGB - der Architekt die Übernahme der fraglichen Leistungen gegen Entgelt erklären. Ist beides nicht ausdrücklich erklärt und lediglich aus Handlungen der Kontrahenten zu entnehmen, die bei objektiver Betrachtung als im vorstehenden Sinne schlüssige Handlungen zu beurteilen sind, so kommt es im Rahmen der objektiven Sicht auf die Umstände des Einzelfalls und die generellen Erfahrungen über das Verständnis entsprechender Handlungen unter entsprechenden Umständen an. Dabei verlaufen die Kontakte zwischen Architekt und möglichem Auftraggeber in aller Regel so, dass der Auftraggeber sein Interesse an einem bestimmten Bauvorhaben äußert und der Architekt Arbeiten aufnimmt, welche zunächst das Ziel verfolgen, den Architektenauftrag zu erhalten und sodann, ihn auszuführen. Dabei besteht eine Schwierigkeit, beide Phasen der Tätigkeit des Architekten voneinander abzugrenzen, darin, dass die Leistungsphasen nach § 15 Abs. 2 HOAI grundsätzlich auch einzeln in Auftrag gegeben werden können, so dass unter der generellen Annahme, dass ein Architekt berufstypische Arbeiten gewerblich und folglich üblicherweise gegen Entgelt ausübt (vgl. z.B. BauR 1987, 454 ff. (455)) das Verlangen des Auftraggebers nach bestimmten Vorarbeiten des Architekten dann, wenn sie dem Leistungsbild einer Leistungsphase der HOAI - insbesondere der Grundlagenermittlung oder der Vorplanung - entsprechen, aus objektiver Sicht dahin zu verstehen sein wird, dass der Auftraggeber diese Leistungen mit der Erklärung verlangt, hierfür die übliche Vergütung bezahlen zu wollen. Andererseits geschieht es nicht selten, dass der Architekt seinerseits typische Architektenleistungen aus den frühen Leistungsphasen - Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung - erbringt, um den Kontrahenten erst zur Erteilung eines Architektenauftrags zu veranlassen, also seinerseits durch schlüssiges Verhalten zwar das Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Architektenvertrages abgibt, aber, solange der Kontrahent hierauf nicht eingeht, einen Architektenvertrag nicht zustande gebracht hat und somit auch keine Vergütung beanspruchen kann. In solchen, erfahrungsgemäß nicht seltenen Fällen (vgl. z.B. BGH a.a.O.; OLG Hamm NJW-RR 1986, 1280, OLG Hamm NJW-RR 1996, 83) hat der Architekt den erbrachten Leistungsaufwand auf eigenes Kostenrisiko auf sich genommen. Andererseits kann das vom Architekten durch zunächst unentgeltliche Aquisitionsleistungen unterbreitete Angebot zum Abschluss eines Architektenvertrages vom Kontrahenten dadurch angenommen werden, dass er den Architekten in Kenntnis des Aufwands, welchen dieser für das betroffene Bauvorhaben leistet, zur Fortsetzung seiner Tätigkeit veranlasst oder gar zur Durchführung einer weiteren Leistungsphase nach § 15 Abs. 2 HOAI.
Danach kommt es für die Abgrenzung unentgeltlicher Aquisitionsleistungen des Architekten von in Auftrag gegebenen entgeltlichen Architektenleistungen maßgeblich darauf an, welchen Veranlassungsbeitrag der mögliche Auftraggeber hierzu geleistet hat, und auf welcher Grundlage des Kontakts der Kontrahenten dieser Veranlassungsbeitrag erfolgte. In der Praxis haben sich eine Reihe von objektivierbaren Indizien für oder gegen die Annahme einer entgeltlichen Architektentätigkeit herausgebildet, so z.B. der Umfang der Tätigkeit des Architekten (vgl. z.B. OLG Nürnberg, NJW-RR 1993, 760 ff. (761) ), ein mit den Architektenleistungen verbundenes erhebliches Haftungsrisiko, eine Tätigkeit, die über eine nur kurze Beratung hinausgeht, die Erteilung einer Verhandlungsvollmacht (BGH NJW-RR 1988, 21), die Erteilung eines Auftrags zu Verhandlungsführungen (BGH NJW-RR 1987, 535), sogar auch nur die Aufforderung an den Architekten, sich mit einer Bauplanung zu befassen (OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045 ), wobei nach der letzteren Version die umgekehrte Annahme der Kostenlosigkeit der Architektenleistungen von besonderen Umständen im Einzelfall abhängig sein soll, die danach schon ausscheiden, wenn der Architekt das Grundstück besichtigt hat, beim Bauamt Vorsprache genommen hat, Pläne, Flächen- und Kostenaufstellungen gefertigt hat (OLG Koblenz, a.a.O.), wobei solchen falls auch eine freundschaftliche Beziehung zwischen Architekt und Auftraggeber die Unentgeltlichkeit nicht maßgeblich implizieren soll.
Aus allem erhellt, dass die Analyse stillschweigender rechtsgeschäftlicher Erklärungen von Auftraggeber und Architekt im Einzelfall unter Einbeziehung aller relevanten, auch indiziellen Umstände zu erfolgen haben muss. Dabei obliegt dem Architekten der Beweis für das Zustandekommen des Architektenvertrages, also solcher Umstände, die aus objektiver Sicht für die Beauftragung seitens des Auftraggebers durch schlüssiges Verhalten sprechen (vgl. z.B. BGH BauR 1987, 454 ff. (455) OLG Hamm NJW-RR 1996, 83 ).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu der Feststellung, dass zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ein Architektenvertrag, gerichtet auf die entgeltlichen Architektenleistungen der Phasen 1 (Grundlagenermittlung), 2 (Vorplanung) und 3 (Entwurfsplanung) im Sinne von § 15 Abs. 2 HOAI zustandegekommen ist.
Hierbei ist davon auszugehen, dass die Initiative dafür, dass der Kläger auf das Bauvorhaben der Beklagten aufmerksam wurde und sich mit diesem befasste, vom Geschäftsführer der Beklagten ausging. Nach dem Vorbringen der Parteien muss angenommen werden, dass der Kläger Ende Februar 1993 - im Rahmen der besagten Geburtstagsfeier auf der Insel A - vom Geschäftsführer der Beklagten auf das Bauvorhaben angesprochen wurde und nicht umgekehrt, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger schon vorher und aus anderer Quelle über die Absicht der Beklagten, ein Verwaltungs- und Dienstleistungszentrum in der … B zu errichten, unterrichtet war. Allerdings hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht die Feststellung ergeben, dass der Kläger schon bei jener Gelegenheit vom Beklagten ausdrücklich mit Planungsleistungen für dieses Objekt beauftragt worden ist. Auch steht nicht fest, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger bei anderer Gelegenheit ausdrücklich mit Leistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 3 betraut hat. Dies behauptet der Kläger zwar für sämtliche Besprechungen der Parteien, also für den 8.5., 14.6., 3.7 und 5.7.1993. Dass aber die vom Kläger im Anschluss an diese Besprechungen jeweils entfalteten Tätigkeiten, die Erstellung einer Vorplanung wie auch eine Entwurfsplanung und die verschiedenen Umänderungen der Planungen, vom Geschäftsführer der Beklagten ausdrücklich in Auftrag gegeben waren, stellt die Beklagte in Abrede, und der Kläger hat entsprechenden Beweis nicht geführt. Deshalb stellt sich die Frage, ob aus dem unstreitigen Sachverhalt zumindest der stillschweigende Abschluss eines Architektenvertrages durch schlüssige Handlungen der Parteien zu entnehmen ist.
Hierbei kommt der Besprechung vom 8.5.1993 bereits eine entscheidende Bedeutung zu. Die Besprechung fand in den Räumen der Beklagten statt. Es ist wiederum davon auszugehen, dass die Initiative, dem Erstanstoß von Ende Februar 1993 folgend, vom Geschäftsführer der Beklagten ausging, dass also der Kläger nicht von sich aus bei der Beklagten vorgesprochen hat. Auch legen die über jene Besprechung bekannten Umstände die Annahme nahe, dass es der Geschäftsführer der Beklagten war, der den Kläger mit dem Bauobjekt vertraut gemacht hat, und dass nicht etwa der Kläger aktiv war, um Informationen für umfangreiche Arbeiten zur Aquisition des Architektenauftrages zu gewinnen. Der Geschäftsführer der Beklagten händigte dem Kläger frühere Planungsunterlagen aus, er muss dem Kläger das Grundstück gezeigt haben und nicht umgekehrt. Es spricht viel dafür, dass der Geschäftsführer der Beklagten hiermit den Kläger bereits zu Grundlagenermittlungen - § 15 Abs. 2 Leistungsphase 1. HOAI - veranlasste, weil die Informationen, welche der Kläger im Rahmen dieses Gesprächs erhielt, bereits Teil der vom Architekten im Rahmen einer Grundlagenermittlung einzuholenden Informationen sind. Die Frage, ob schon hierdurch ein Auftrag der Beklagten zu Grundlagenermittlungen erteilt war, kann aber dahinstehen, obwohl die Aushändigung früherer Planungsunterlagen durch den Geschäftsführer der Beklagten keinen Sinn macht, wenn sich der Kläger nicht planerisch mit ihnen und der konkreten Situation des Bauvorhabens beschäftigen sollte. Zumindest spricht jedoch die Besprechung der Parteien vom 8.5.1993 in starkem Maße indiziell dafür, dass der Kläger von der Beklagten mit einer Grundlagenermittlung und darüber hinaus auch schon mit der Vorplanung des Objektes beauftragt worden ist.
Auf dieser Grundlage ist die Besprechung der Parteien vom 14.6.1993 zu sehen. Das, was der Kläger zu jener Besprechung lieferte, stellt eine Entwurfsplanung im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 3. HOAI dar. Der Kläger hatte unstreitig maßstabsgerechte Pläne im Maßstab 1 : 200 erstellt, welche die Qualität einer nicht notwendig maßstabsgerechten Vorplanung - § 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI - überschritten haben.
Dass diese Leistungen keine Entwurfsplanung darstellen, hat die Beklagte nicht eingewendet. Geht man nach den vorstehenden Ausführungen davon aus, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger bisher lediglich mit der Grundlagenermittlung, allenfalls mit der Vorplanung beauftragt hatte, so hat der Kläger solchenfalls mit der Vorlage einer Entwurfsplanung am 14.6.1993 den ihm bis dahin von der Beklagten erteilten Auftrag überschritten. Die Beklagte hätte bei dieser Sachlage das Zustandekommen eines entsprechend weitgehenden Architektenvertrages dann verhindern können, wenn sie auf diese Planungen des Klägers nicht weiter eingegangen wäre und kein Verhalten gezeigt hätte, welches aus objektiver Sicht auf eine Billigung des vom Kläger betriebenen Planungsaufwands und auch auf eine Änderung oder gar Fortführung jener Planung gerichtet gewesen wäre. Genau jenes hat der Geschäftsführer der Beklagten aber am 14.6.1993 getan. Er ist auf die Planung, welche ihm der Kläger vorlegte, eingegangen, hat eine Reduzierung des Netto-Baukosten-Volumens verlangt, die notwendig eine entsprechende Umarbeitung der Entwurfsplanung des Klägers zur Folge haben musste, und er hat vor allen Dingen auch mit dem Wunsch um Berücksichtigung einer Tiefgarage zum Ausdruck gebracht, dass er genau jene Planung, wie sie der Kläger vorlegte, entsprechend ergänzt wissen wollte. In jenem Sinne hat der Kläger weitergearbeitet, wobei seine Planänderungen zum 3.7. wie auch zum 5.7.1993 allein auf weitere Wünsche des Geschäftsführers der Beklagten zurückgegangen sind, von jenem also veranlasst waren. Bei dieser Sachlage sind alle Leistungen, die der Kläger nach dem 14.6.1993 und bis zum 5.7.1993 entfaltet hat, Architektenleistungen, welche der Geschäftsführer der Beklagten in Auftrag gegeben hat, und die üblicherweise nicht ohne Vergütung erfolgen. Ist danach ein Architektenauftrag gerichtet auf die Erstellung der Entwurfsplanung von der Beklagten jedenfalls durch schlüssiges Handeln in Form der Billigung und Veranlassung von Ergänzungen und Änderungen der vom Kläger vorgelegten Entwurfsplanung begründet worden, so umfasst dieser Auftrag auch die, der Entwurfsplanung notwendig vorgeschalteten Phasen der Grundlagenermittlung der Vorplanung, so dass im Ergebnis der Auffassung der Zivilkammer beizutreten ist, nach welcher durch die Verhandlungen der Parteien am 14.6.1993 ein entgeltlicher Architektenvertrag der Parteien, gerichtet auf die Leistungsphasen 1. bis 3. gemäß § 15 Abs. 2 HOAI, zustandegekommen ist.
Dem steht der von der Beklagten im Berufungsrechtszug verfolgte zentrale Einwand, ihr Geschäftsführer habe am 14.6.1993 ausdrücklich erklärt, das vom Kläger geplante Objekt sei zu teuer, so komme man nicht ins Geschäft, und auch andere Angebote sollten eingeholt werden, nicht entgegen. Diese Äußerung berührt nämlich die Erteilung eines Auftrags zur Entwurfsplanung nicht. Sie besagt, dass die Beklagte das Objekt in der bisherigen, vom Kläger geplanten Ausgestaltung nicht errichten werde, dass hierfür also die Leistungsphasen 4. bis 9. nicht in Auftrag gegeben werden. Wenn der Geschäftsführer der Beklagten aber zugleich eine Modifikation dieser Entwurfsplanung des Klägers veranlasst und dies auch im Wissen um den vom Kläger betriebenen Arbeitsaufwand tut, welchen der Kläger üblicherweise gewerbsmäßig, also nur gegen Entgelt entfaltet, so hindert die Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten die Annahme eines Auftrages zur - gewissermaßen verbesserten - Entwurfsplanung nicht. Entsprechend lässt sich aus etwaigen Äußerungen des Klägers gegenüber Mitarbeitern der Beklagten im Sommer 1993, man möge ihm helfen, zu einem Architektenvertrag zu kommen, nichts gegen den stillschweigend zustandegekommenen Auftrag hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 3 entnehmen. Hiermit ging es dem Kläger naheliegenderweise um den Auftrag zur Durchführung des gesamten Objekts. Davon ist das Zustandekommen eines Architektenauftrags für diejenigen Leistungsphasen, welche der Kläger bereits bearbeitet hatte, nicht berührt. Danach bleibt es auch in Ansehung der von der Beklagten im ersten Rechtszug versuchten Beweisführung dabei, dass die Besprechung der Parteien und die Tätigkeiten, welche der Kläger vom 14.06. bis zum 05.07.1993 auf Veranlassung des Geschäftsführers der Beklagten entfaltete im Hinblick auf die Leistungsphasen 1 bis 3 rechtsgeschäftliche Qualität angenommen, einen begrenzten Architektenvertrag begründet und dessen Erfüllung durch den Kläger bewirkt haben.
Hinzukommt, dass dem Geschäftsführer der Beklagten ganz klar gewesen ist, dass der Kläger einen berufstypischen und demzufolge auch zu vergütenden Aufwand betreibe, dessen weitere Entfaltung er, der Geschäftsführer der Beklagten, in der Zeit zwischen dem 14.6. und dem 5.7.1993 veranlasste. Nicht anders ist seine Äußerung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu verstehen, der Kläger habe für 3 Monate etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit für das Projekt der Beklagten aufgewendet, und die Beklagte sei zur Entrichtung einer Vergütung zu 140,00 DM pro Stunde bereit. Damit hat die Beklagte inhaltlich das Bestehen eines entgeltlichen Architektenauftrages eingeräumt, im Rahmen dessen sie nach den zwingenden Vorschriften der HOAI und nicht nach einer - nicht einmal mündlich vereinbarten - Zeithonorar- Regelung den Kläger zu vergüten hat. Auch das vom Geschäftsführer der Beklagten vor dem Senat hervorgehobene Bewusstsein, mangels endgültiger Entscheidung für das zukünftige Konzept der Betätigung der Beklagten einen Bauantrag noch nicht zu stellen, ändert an dem objektiven Verständnis seines Verhaltens als Architektenauftrag, betreffend die Phasen von der Grundlagenermittlung bis zur Entwurfsplanung, nichts. Abgesehen davon, dass jenes Bewusstsein des Geschäftsführers der Beklagten dem Kläger nicht notwendig deutlich geworden sein muss, bleibt esdabei, dass die Phasen 1. bis 3., ggf. auch 4. (Genehmigungsplanung) gemäß § 15 Abs. 2 HOAI unabhängig davon in Auftrag gegeben werden können, ob später die Planung umgesetzt wird und der Architekt dann auch mit den Phasen 5. bis 9. (Ausführungsplanung bis Objektbetreuung und Dokumentation) betraut wird. Es entspricht gerade einer häufigen Übung, dass der Architekt vom Auftraggeber zwar mit den frühen Leistungsphasen beauftragt wird, dass sich aber der Auftraggeber zugleich die Erteilung des endgültigen Architektenauftrags, nämlich die Betrauung des Architekten mit den Phasen 5. bis 9. zur eigentlichen Durchführung des Bauvorhabens vorbehält, wenn ursprünglich, noch unklar war, ob das Objekt tatsächlich errichtet werden soll, was im Einzelfall ja von vielerlei Umständen außerhalb der Beziehung des Auftraggebers zum Architekten abhängig sein kann (vgl. z.B. BGH BauR 1988, 234 ff., 236/237).
Nach alledem steht dem Kläger dem Grunde nach ein Honoraranspruch aus den Leistungsphasen 1. bis 3. zu. Ob er darüber hinaus auch ein Honorar für die Genehmigungsplanung - Leistungsphase 4. - beanspruchen kann, ist im Berufungsrechtszug nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits, nachdem der Kläger die Klagabweisung durch die Zivilkammer insoweit nicht angefochten hat.
Ist danach zwischen den Parteien ein - wenn auch begrenzter - Architektenvertrag zustandegekommen, so ist der Kläger gebunden, nach den Vorschriften der HOAI abzurechnen. Nach § 4 Abs. 4 HOAI gelten in Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung die Mindestsätze der Honorartafel zu § 16 Abs. 1 HOAI als vereinbart. Diese Mindestsätze können - § 4 Abs. 2 HOAI - nur durch schriftliche Vereinbarung, und dies auch nur in Ausnahmefällen, unterschritten werden. Dies gilt insbesondere auch für Zeithonorare, die im übrigen nur für besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, von der HOAI gestattet werden - § 5 Abs. 4 HOAI. Darauf, dass Nebenkosten pauschal nur nach schriftlicher Vereinbarung abgerechnet werden dürfen - § 7 Abs. 3 Satz 2 HOAI - kommt es im Berufungsrechtszug nicht mehr an, nachdem die Zivilkammer die Klage wegen der vom Kläger pauschal berechneten Nebenkosten abgewiesen hat.
Der Honoraranspruch des Klägers ist seit Klagezustellung fällig, weil der Kläger mit der Klageschrift erstmals eine prüffähige Honorar-Schlussrechnung erteilt hat - § 8 Abs. 1 HOAI -. Dies hat schon die Zivilkammer ausgeführt.
Der Höhe nach trifft die Berechnung aus dem erstinstanzlichen Urteil zu. Die Grundlagen der Berechnung sind von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Danach ist von einem Nettokostenvolumen für das Verwaltungsgebäude mit 5.155.500,00 DM bei Honorarzone IV auszugehen, für welche sich aus der seit 1.1.1991 geltenden neueren Honorartafel zu § 16 Abs. 1 HOAI ein Gesamthonorar von 447.380 , 62 DM ergibt. Für die Leistungsphasen 1. bis 3. fallen zusammen 21 % dieses Betrages an, nämlich 93.949,93 DM, zuzüglich 15 % Umsatzsteuer mit 14.092,49 DM, zusammen: 108.042,42 DM.
Für das Dienstleistungszentrum beträgt der Mindestsatz des Gesamthonorars bei Honorarzone II 224.390,21 DM. 21 % hiervon belaufen sich auf 47.121,94 DM zuzüglich 15 % Umsatzsteuer: 7.068,29 DM, zusammen: 54.190,24 DM, was in der Addition beider Teilbeträge das Brutto-Gesamthonorar für den Kläger mit 162.232.66 DM ergibt.
Der Zinsanspruch des Klägers ist mit 10 % seit Klagezustellung am 16.02.1995 begründet - §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Als danach insgesamt unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Wertes der Beschwer der Beklagten ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO geboten.
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