OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 5

Werden für eine kommunale Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung "Allgemeine Entsorgungsbedingungen" …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Werden für eine kommunale Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung "Allgemeine Entsorgungsbedingungen" erlassen, die als Regelungen in Gestalt privatrechtlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen anzusehen sind, so bedürfen diese auch dann einer satzungsrechtlichen Grundlage nicht, wenn sie eine kommunale Satzung über die Schmutzwasserbeseitigungsanlage ergänzen.

2. Die Durchsetzung des Anschluß- und Benutzungszwangs der Abwasserbeseitigung erfordert, daß eine funktionsfähige Kanalisation (§ 8 Nr 2 S 1 NGO (GemO ND)) vorliegt, sie setzt hingegen nicht voraus, daß die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung in jeder Hinsicht rechtmäßig bestimmt ist (Abweichung vom Senatsurteil vom 13.8.1991 - 9 L 352/89 -).

3. Zur Bestimmung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung, wenn sie Freigefälleleitungen und Druckrohrleitungen umfaßt.

4. Zur Zulässigkeit eines dem Kanalbaubeitrag zweckgleichen privatrechtlichen Entgelts (Baukostenzuschuß).