Haftbefehl wegen Nichterscheinen bei Hauptverhandlung KI-Titel
Haftbefehl · § 230 Abs. 2 StPO · Verhältnismäßigkeit · Hauptverhandlungssicherung · Jugendstrafrecht
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Landgericht Aurich vom 7. Mai 2025 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
1
Die Staatsanwaltschaft Aurich legt dem zur Tatzeit noch jugendlichen Angeklagten einen mit zwei Mittätern am TT. MM 2024 in Ort3 begangenen besonders schweren Raub zur Last. Nachdem der Angeklagte zu der auf den 23. April 2025 anberaumten Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war und auch eine polizeiliche Vorführung nicht erfolgen konnte, hat die 1. Große Jugendkammer des Landgerichts Aurich gegen ihn am 7. Mai 2025 einen Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen. Der Angeklagte wurde auf Grund dieses Haftbefehls am 5. Juni 2025 an seiner Wohnanschrift in Ort4 festgenommen und befindet sich seitdem in dieser Sache in Haft. Nach am 17. Juni 2025 mit der Pflichtverteidigerin erfolgter Terminsabsprache hat der Vorsitzende der Jugendkammer mit Verfügung vom 30. Juni 2025 Termin zur Hauptverhandlung anberaumt auf den 8. Oktober 2025. Fortsetzungstermine sind vorgesehen am 24. Oktober 2025 sowie am 5. und 12. November 2025, wobei die Vernehmung von (insgesamt fünf) Zeugen lediglich an den ersten beiden Hauptverhandlungstagen erfolgen soll; Sachverständige sind nicht geladen.
2
Mit Schriftsatz seines (bisherigen) Wahlverteidigers Rechtsanwalt BB vom 27. August 2025 hat der Angeklagte gegen den Haftbefehl vom 7. Mai 2025 Beschwerde eingelegt und dessen Aufhebung, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung beantragt. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 2. September 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die bezeichneten Entscheidungen und Schriftsätze Bezug genommen.
II.
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Das Rechtsmittel ist begründet.
5
Die Hauptverhandlungshaft nach § 230 Abs. 2 StPO, die allein den Zweck hat, die Durchführung der Hauptverhandlung zu sichern, steht unter dem besonderen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Sie dient dazu, die Präsenz des Angeklagten in der erneuten Hauptverhandlung zu sichern. Daraus folgt, dass der Angeklagte nicht länger als zu Erreichung dieses Zieles notwendig ist, in Haft gehalten werden darf. Die Hauptverhandlung ist somit in angemessener Zeit nach Festnahme des Angeklagten durchzuführen (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 230 Rz. 23). Zwar gilt hierfür die Frist des § 121 Abs. 1 StPO nicht (so schon Senatsentscheidung v. 07.04.1972, 1 HEs 6/72, NJW 1972, 1585).
6
Andererseits darf die Haft nach § 230 Absatz 2 StPO nicht ohne Bezug zu einem konkreten und nur innerhalb eines kurzen Zeitraums bevorstehenden Hauptverhandlungstermin erfolgen. Deshalb kann es auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit veranlasst sein, die Vollstreckung eines bereits nach § 230 Absatz 2 StPO erlassenen Haftbefehls erst wenige Tage vor dem neuen Hauptverhandlungstermin zu veranlassen. Geschieht das nicht, so ist jedenfalls in angemessener Zeit nach Festnahme des Angeklagten die Hauptverhandlung durchzuführen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 04.06.2020, 2 Ws 72/20, bei juris Rz. 38 m.w.N.). Ob deswegen der Auffassung zu folgen ist, dass der Zeitraum der Inhaftierung nach § 230 StPO je nach den Umständen des Einzelfalles die Dauer von einer Woche jedenfalls nicht deutlich übersteigen darf (so OLG Hamburg a.a.O.; anders etwa Scharf/Kropp, NStZ 2000, 297: Bei größeren Verfahren vor dem Landgericht, wo unter Umständen zahlreiche Haftsachen anhängig sind, dürfte ein Überschreiten der 6-Monats-Grenze in der Regel unverhältnismäßig sein), kann dahinstehen.
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Denn zum einen ist das gegen den Angeklagten als einzigen Beschuldigten geführte Verfahren nicht besonders umfangreich. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb nicht umgehend nach dessen Festnahme, sondern erst Ende Juni 2025 ein mehr als drei Monate in der Zukunft liegender Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist. Sollte dies, was auch der Abhilfeentscheidung nicht abzuringen ist, auf der Terminslage der Jugendkammer und deren Belastung mit Haftsachen beruhen, so ist nichts dafür ersichtlich, weshalb die Vollstreckung des Haftbefehls nicht erst in zeitlicher Nähe zu dem dann absehbar erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt möglichen neuen Hauptverhandlungstermin erfolgt ist. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass nichts dafür erkennbar ist, dass es zwischen der Festnahme des Angeklagten und einem neuen Hauptverhandlungstermin zu einer nennenswerten Verzögerung gekommen wäre. So konnte der Angeklagte am 5. Juni 2025 an seiner Wohnanschrift festgenommen werden.
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Nach alledem erweist sich die Fortdauer der Haft als unverhältnismäßig.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten waren entsprechend § 467 Abs. 1StPO der Staatskasse aufzuerlegen.