Die landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) kann sich bei verspätet eingelegtem Widerspruch auf die …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Die landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) kann sich bei verspätet eingelegtem Widerspruch auf die Bindungswirkung des Bescheides nicht mehr berufen, wenn sie - wenn auch nur hilfsweise - im Widerspruchsbescheid sachlich über den Widerspruch entschieden hat ( § 84 SGG ).
2. Zur Frage der rückwirkenden Umschreibung der landwirtschaftlichen Unternehmereigenschaft, wenn Ehegatten ein landwirtschaftliches Unternehmen gemeinsam betreiben (§ 14 Abs 6 GAL).