LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS zitiert von 1

Gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen eines Krankenversicherungsbeitrags, einem …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen eines Krankenversicherungsbeitrags, einem Verwaltungsakt, ist die Anfechtungsklage vor den Sozialgerichten zulässig. Ein Widerspruchsverfahren findet gemäß § 66 S 1 VwVG ND (Nd GVBl 1982, 139) nicht statt.

2. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Verwaltungsakts setzt voraus, daß ein unanfechtbarer Leistungsbescheid vorliegt oder hiergegen eingelegte Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben ( § 97 SGG ), die Leistung fällig ist, die Vollstreckung angedroht und die Zahlungsfrist verstrichen ist. Materielle Einwendungen gegen den Beitragsanspruch sind im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (so auch LSG Berlin vom 15.8.1988 - L 9 Kr - SE 74/88 = Breith 1988, 976).