Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 769 ist nur bei Verkennung des Ermessensspielraums …
Leitsatz
Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 769 ist nur bei Verkennung des Ermessensspielraums oder greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft.
Gründe
1
Die sofortige Beschwerde, mit der die Klägerin zu 2) sich gegen den ihren Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Osnabrück wendet, ist nicht statthaft.
2
In entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Anfechtung der Entscheidung nach § 769 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen (ganz herrschende Meinung vgl. nur Senat, Beschluss vom 23.3.1995 - 5 W 41/95; OLG Oldenburg NJW 1970, 2219 [OLG Oldenburg 05.08.1970 - 2 W 85/70]; OLG Nürnberg NJW RR 1993, 1216; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 634; FamRZ 1993, 225; OLG München NJW RR 1993, 63 f; Münch.Komm.-K. Schmidt, ZPO, § 769 Rn. 33; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 769 Rn. 18; Baumbach).