Eine Außenstelle ist dann Teil einer Einrichtung im Sinne von § 100 Abs 1 Nr 1 BSHG, wenn die Außenstelle der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Eine Außenstelle ist dann Teil einer Einrichtung im Sinne von § 100 Abs 1 Nr 1 BSHG, wenn die Außenstelle der Einrichtung organisatorisch zugeordnet ist und die sachlichen und persönlichen Mittel der Außenstelle demselben Zweck wie die "Kerneinheit" dienen. Außerdem muß eine räumliche Bezogenheit vorliegen. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die Räume der Außenstelle vom Träger der Einrichtung (nur) für die Dauer der Betreuung des Hilfesuchenden gemietet sind.