Berichtigung von Tatbestandsangabe zu Stromlieferung KI-Titel
ZPO § 319 Abs. 1 · Tatbestandsberichtigung · Stromlieferung
Zivilrecht
Tenor
Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 29.04.2011 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im zweiten Satz (S. 2 des Originals) dahingehend berichtigt, dass der Satzteil
Gründe
1
"Soweit sie sich lediglich als Strom-Bokerin betätigt,"
2
ersetzt wird durch
3
"Zur Belieferung von Endkunden außerhalb ihres Netzgebietes"