LG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Berichtigung von Tatbestandsangabe zu Stromlieferung KI-Titel

ZPO § 319 Abs. 1 · Tatbestandsberichtigung · Stromlieferung

Zivilrecht

Tenor

Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 29.04.2011 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im zweiten Satz (S. 2 des Originals) dahingehend berichtigt, dass der Satzteil

Gründe

1

"Soweit sie sich lediglich als Strom-Bokerin betätigt,"

2

ersetzt wird durch

3

"Zur Belieferung von Endkunden außerhalb ihres Netzgebietes"