VG Weimar · Thüringen 7. Kammer Urteil LS

Altersgrenze zur Heranziehung zum Wehrdienst in der Russischen Föderation

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

Die Altersgrenze zur Heranziehung zum Wehrdienst in der Russischen Föderation nach Artikel 22 des föderalen Gesetzes „über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ ist mit der Vollendung des 30. Lebensjahres erreicht.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist am …1995 geboren, russischer Staatsangehörigkeit, vom Volk der Inguschen und islamischer Religion.

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Er verließ sein Heimatland nach eigenen Angaben am 14.02.2020 und reiste am 17.02.2020 auf dem Landweg mit einem Visum für Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein.

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Bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 – 4 AsylG i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG am 06.10.2021 trug der Kläger vor, dass er am 17.02.2020 nach Deutschland eingereist sei und erst jetzt einen Asylantrag stelle wegen der Pandemie. Bekannte von ihm hätten ihm gesagt, dass er abwarten solle.

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Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am selben Tag trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er 2 – 3 Monate vor seiner Ausreise in der Republik Inguschetien, Bezirk Nazranovski in der Siedlung B… gelebt habe. Er habe dort mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe zwei Brüder und eine Schwester, es sei das Haus seiner Eltern gewesen. Die letzten 3 Monate vor der Ausreise habe er wegen der Krankheit seiner Eltern in Nestarovskaya gelebt mit seiner Tante zusammen. Er habe die Schule mit der 11. Klasse abgeschlossen, eine Ausbildung im Rettungsdienst gemacht und danach in einem Lager gearbeitet, er habe dort Waren be- und entladen. Er habe einen Einberufungsbescheid erhalten, sei aber nicht hingegangen. Die Militärpolizei suche nicht nach ihm, weil dies freiwillig sei. Man bekomme, wenn man volljährig sei, einen Brief, dass man einberufen ist, aber man könne dies dann ablehnen. Er habe im März, im Oktober und im November 2018 an Kundgebungen in der Hauptstadt von Inguschetien, in Magas, teilgenommen. Es sei um die Aufteilung des Territoriums zwischen Tschetschenien und Inguschetien gegangen. Bei diesen Kundgebungen habe es Gewalt gegeben. Die Polizisten des russischen Sondereinsatzkommandos (OMON) hätten die Demonstranten mit Schlagstöcken geschlagen. Er habe als einfacher Teilnehmer an den Demonstrationen teilgenommen. Am 20. Dezember 2018 morgens früh um 05:00 Uhr sei er mitgenommen worden und einen Monat lang festgehalten beim OMON. Seine Mutter habe ihn nach einem Monat freigekauft. Nachdem er im Januar 2019 wieder freigewesen sei, sei bis zur Ausreise im Februar 2020 sei nichts passiert. Es gebe aber keine Gerechtigkeit. In eine andere Stadt hätte er nicht gehen können in der Russischen Föderation, weil alles zusammenhänge und alles organisiert sei. Seine Eltern hätten ihn gebeten, dass er das Land verlasse, er sei sich aber auch selber der Gefahr bewusst gewesen. Nachdem er ausgereist gewesen sei, seien sie wieder bei seinen Eltern gewesen. Wenn er zurückkehre, habe er Angst, dass sie ihn festnehmen würden und es dann schlimmer werde.

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Mit Bescheid vom 23.11.2021, dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 29.11.2021 zugestellt, wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Nr. 1) und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Nr. 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes wurden nicht festgestellt (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, anderenfalls werde er in die Russische Föderation abgeschoben. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

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Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, dass sich aus der einmonatigen Inhaftierung keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte entnehmen lasse und somit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a AsylG nicht vorliege. Eine gezielte Verfolgung der Person des Klägers durch die Behörden sei ebenfalls nicht erkennbar, da auch eine Vielzahl weiterer Demonstrationsteilnehmer verhaftet worden seien. Ein tatsächliches Verfolgungsinteresse seitens der russischen Behörden sei nicht gegeben, dagegen spreche zum einen, dass seine Mutter ihn habe freikaufen können, zum anderen, dass er sich noch ein weiteres Jahr nach der Freilassung in seinem Herkunftsland habe aufhalten können, ohne weiteren Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein. Außerdem stehe die einmonatige Inhaftierung von Dezember 2018 bis Januar 2019 nicht in einem Kausalzusammenhang zur Ausreise im Februar 2020. Weiter habe der Kläger, obwohl er im Februar 2020 ins Bundesgebiet eingereist sei, erst im Oktober 2021 einen Asylantrag gestellt, was ebenfalls nicht für ein gesteigertes Schutzbedürfnis des Klägers spreche. Die Corona-Pandemie begründe diese verspätete Antragstellung nicht hinreichend. Außerdem lägen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Demonstrationsteilnahme weiterhin im Fokus der russischen Behörden stehe. Auch die vom Kläger vorgetragene Korruption der russischen Behörden führe zu keiner anderen Einschätzung. Subsidiärer Schutz sei ebenfalls nicht gegeben. Im Herkunftsland bestehe kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor.

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Mit Schriftsatz vom 08.12.2021, bei Gericht per Fax am selben Tag eingegangen, hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben und beantragt,

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1. den Bescheid der Beklagten vom 23.11.2021 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

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2. hilfsweise: Den Bescheid der Beklagten vom 23.11.2021 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen;

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3. äußerst hilfsweise: Den Bescheid der Beklagten vom 23.11.2021 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot festzustellen.

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Zur Begründung führt der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass der Kläger nicht nach Russland zurückkehren könne, weil er dann den Militärdienst leisten müsse. Das komme für ihn nicht in Betracht. Als er 18 Jahre alt geworden sei, sei die erste Einberufung zum Wehrdienst gekommen. Er habe sie ignoriert. Dann seien aber Folgebriefe gekommen. Er sei dann vom Wehrdienst freigestellt worden, weil er eine Ausbildung im Rettungsdienst beim Ministerium für Notsituationen gemacht habe. Als die Ausbildung 2016 abgeschlossen gewesen sei, hätten die Einberufungen erneut begonnen. Als er dann 2018 wegen der Demonstrationsteilnahme festgenommen worden sei, sei die Ableistung des Wehrdienstes bzw. die Wehrdienstverweigerung kein Thema gewesen. Jetzt sei sie allerdings problematisch. Er habe im Jahr 2023 einen schriftlichen Einberufungsbefehl bekommen, der seiner Mutter übergeben worden sei.

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Mit Schriftsatz vom 21.07.2025 legt der Klägerbevollmächtigte Einberufungsbefehle des russischen Militärs vor mit beigefügter Übersetzung ins Deutsche für den Zeitraum 2021 bis 2024, und zwar Einberufung, am 06.04.2021 beim Militärkommissariat der Republik Inguschetien, Dorf Ekaschewo zu erscheinen, dort am 15.09.2021 zu erscheinen, dort am 3. März 2022 zu erscheinen, am 01.09.2022 beim Militärkommissariat unter folgender Adresse […] zu erscheinen, dort am 06.03.2023 zu erscheinen, dort am 18. September 2023 zu erscheinen und dort am 13.04.2024 zu erscheinen. Der Kläger sei bis zu seinem 31. Geburtstag grundwehrdienstpflichtig, dies ergebe sich aus der Formulierung des Art. 22 des Gesetzes „über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“: „im Alter von 18 bis 30 Jahren“. Außerdem würden die russischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Norm so auslegen, dass möglichst viele Männer verpflichtet würden. Maßgeblich sei hier die mit Wahrscheinlichkeit bestehende Rechtspraxis und nicht der Gesetzeswortlaut.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und führt umfassend zur Frage der Einberufung „von 18 bis 30 Jahren“ aus.

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Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar hat mit Beschluss vom 17.02.2025 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

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Das Gericht hat mit Schreiben vom 27.11.2025 eine Auskunft nach § 87 VwGO von dem Übersetzer … S…, Naumburg – Bad Kösen, eingeholt betreffend die Übersetzung von Art. 22 des russischen Gesetzes „über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“, die dieser mit Schreiben vom 15.12.2025 beantwortete.

18

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 03.01.2026 bzw. 05.01.2026 übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

19

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte, die Auskünfte zur Lage in der Russischen Föderation, Stand Oktober 2025, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf diese übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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I. Die nach § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig erhobene Klage ist nicht begründet.

22

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG sowie des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person. Auch die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG, §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG sind rechtmäßig.

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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

24

Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Dabei muss die Verfolgung auf einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG abschließend bezeichneten Verfolgungsgründen beruhen. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschl. internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

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Bei der Prüfung der Bedrohung i.S.v. § 3 AsylG ist unabhängig von der Frage, ob der schutzsuchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits vorverfolgt, also auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.

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Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen.

27

Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rdnr. 32).

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Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) ist bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Schutzsuchende erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird.

29

Nach diesen Maßstäben liegt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr eine hinreichend erhebliche Verfolgung seitens des Staates oder privater Dritter droht.

30

a) Dem Kläger droht keine Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in Magas im Herbst 2018 im Rahmen der Massenproteste gegen das Grenzabkommen zwischen Tschetschenien und Inguschetien (Unterzeichnung 26.09.2018 und Genehmigung am 04.10.2018, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation, Protestkundgebungen im März/April 2019 in Magas vom 13.03.2020, S. 2). Der Kläger trägt vor, dass er an mehreren Protestkundgebungen in Magas, einer im März 2018, weiter am 26.09.2018, am 04.10.2018, am 08.10.2018 und am 27.11.2018 teilgenommen habe und dass er am 20.12.2018 in Gewahrsam genommen worden sei und seine Mutter ihn nach einem Monat freigekauft habe.

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Auch bei Wahrunterstellung dieses Vortrags liegt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine aus der Teilnahme an den Demonstrationen resultierende Verfolgung des Klägers bei einer hypothetischen Rückkehr vor. Es liegen hier stichhaltige Gründe nach Art. 4 Abs. 4 EU-Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) dagegen vor, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Aus den in das Verfahren eingeführten Auskünften (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation, Protestkundgebungen im März/April 2019 in Magas vom 13.03.2020, Seite 3; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse Russische Föderation, Stand 4/2020) ergibt sich, dass Strafverfahren gegen die acht Anführer der inguschischen Protestbewegung eingeleitet wurden. Nach einer weiteren Quelle wurden insgesamt 96 Aktivisten strafrechtlich verfolgt und gegen mindestens 29 Aktivisten Strafverfahren eingeleitet. 82 Personen seien festgenommen worden und mindestens 24 Aktivisten stünden noch immer unter Arrest (Online Medienportal Caucasian Knot, 31.05.2019 in: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation, Protestkundgebungen im März/April 2019 in Magas vom 13.03.2020, S. 10). Daraus ergibt sich, dass mit Strafverfahren nach den Auskünften nur Aktivisten dieser Proteste überzogen wurden. Der Kläger hat – wie auch bereits in der Anhörung beim Bundesamt – in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass er kein Aktivist gewesen ist. Er hat an den Demonstrationen teilgenommen, „wie die anderen auch“. Er hat insbesondere die Demonstrationen nicht mitgeplant.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger im Dezember 2018 nach seinem Vortrag in Gewahrsam genommen worden ist und nach einem Monat von seiner Mutter freigekauft wurde. Aus der Freilassung folgt – wie auch der Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt selbst gefolgert hat – dass die Sicherheitsbehörden ihn nicht als schuldig angesehen haben.

33

Außerdem sind mittlerweile 6 Jahre vergangen. Die Sicherheitsbehörden sind nach dem Vortrag des Klägers nur noch ein Mal bei seinen Eltern gewesen. Weitere Ermittlungshandlungen in Inguschetien gegen den Kläger gab es nicht und auch keine ernsthaften Versuche, des Klägers habhaft zu werden. Der Kläger trägt auch nicht vor, dass seine Mutter in Inguschetien offizielle Vorladungen o. ä. für den Kläger erhalten hat. Kontakt zur Mutter besteht, dies folgt u. a. aus dem Vortrag des Klägers, dass seine Mutter ihn alle halbe Jahre über einen neuen Einberufungsbefehl informiert habe.

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b) Es liegt keine drohende Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 AsylG vor, weil der Kläger Einberufungsbefehlen nicht nachgekommen ist.

35

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die vom Kläger vorgelegten Einberufungsbefehle (06.04.2021,15.09.2021, 03.03.2022, 01.09.2022, 06.03.2023, 18.09.2023 und 13.04.2024) nicht echt sind.

36

Für das vorgelegte Dokument vom 03.03.2022 „Einberufungsbefehl“ gilt, dass dieses datumsmäßig nicht mit dem Datum der Einberufungskampagne im Frühjahr 2022 zusammenpasst. Nach der Auskunft ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: […] 2) Einsatz von Wehrpflichtigen in der Ukraine vom 16.05.2022 lief die Einberufungskampagne im Frühjahr 2022 erst seit 01.04.2022 (vgl. ACCORD, a.a.O. S. 8 unter: ZDF – russische Wehrpflichtige in Angst vor Einsatz, 03.04.2022).

37

Für das vorgelegte Dokument vom 18.09.2023 „Einberufungsbefehl“ gilt, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits die bis zum 31.12.2023 geltende Altersgrenze von 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst überschritten hatte (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 13, veröffentlicht 08.11.2023. S. 33). Der Kläger ist am 16.07.2023 bereits 28 Jahre alt geworden, sodass es auf die Frage, ob es auf die Vollendung des 27. oder 28. Lebensjahres nach der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung des § 22 des föderalen Gesetzes „über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ („zwischen 18 und 27 Jahren“) hier nicht ankommt.

38

Für alle vorgelegten Dokumente „Einberufungsbefehl“ gilt, dass der links unten aufgebrachte Stempel und der Unterschriftszug des Militärkommissars rechts unten in jedem Dokument vollständig gleich sind. Insbesondere ist der Stempel jedes Mal in der gleichen Schräglage aufgebracht und auch der Unterschriftzug ist auf jedem der Einberufungsbefehle identisch. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist dies bei sieben vorgelegten Einberufungsbefehlen aus vier Jahren nicht mehr nachvollziehbar.

39

Der Kläger hat dem Gericht auch keine Originale der Einberufungsbefehle vorgelegt. Er hat lediglich eingescannte Einberufungsbefehle vorgelegt, die ihm seine Mutter über WhatsApp geschickt haben will. Dazu hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass seine Mutter die Einberufungsbefehle, nachdem sie dem Kläger die WhatsApp geschickt hatte, vernichtet hat. Dieser Vortrag ist für das Gericht als Entschuldigung für die Nichtvorlage der Originale nicht glaubhaft. Nach seinem eigenen Vortrag habe der Kläger die Mutter nach dem Gespräch mit dem Bevollmächtigten im Februar 2025 gebeten, die Einberufungsbefehle zu schicken. Damit war die Relevanz der Einberufungsbefehle für das asylrechtliche Verfahren in Deutschland für den Kläger eindeutig. Es ist nicht glaubhaft, dass er dies der Mutter nicht vermitteln konnte, sodass die Mutter der Meinung gewesen sein soll, sie könne die Einberufungsbefehle, die sie bis dahin für den Kläger im Original aufgehoben hatte, nach dem Fotografieren vernichten. Dies widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.

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Dokumente, die wie der „Einberufungsbefehl“ vom 03.03.2022 und der „Einberufungsbefehl“ vom 18.09.2023 inhaltlich nicht in Einklang mit der in diesen Punkten (Altersgrenzen für die Einberufung Grundwehrdienstpflichtiger, Datum von Einberufungskampagnen) eindeutigen Auskunftslage (s. o.) stehen, ist kein erheblicher Beweiswert zuzusprechen. Das Gleiche gilt für sämtliche „Einberufungsbefehle“ von 2021 bis 2024 aufgrund der oben genannten Fälschungsmerkmale bei Stempel und Unterschrift. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger dem Gericht keine Originale der Dokumente vorgelegt hat, ohne dies glaubhaft entschuldigen zu können. Es werden immer wieder ge- bzw. verfälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschung herausgestellt haben, hat in der letzten Zeit erheblich zugenommen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand 04.07.2024, vom 02.08.2024, S. 31, 32).

41

c) Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger, der nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung keinen Wehrdienst während der Dauer des Ukrainekrieges leisten möchte, bei einer hypothetischen Rückkehr in die Russische Föderation zeitnah rekrutiert wird und damit möglicherweise eine Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG (z. B. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) in Betracht kommt.

42

aa) Der Kläger unterliegt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr dem Grundwehrdienst in der Russischen Föderation. Nach den vorliegenden Auskünften unterliegen nach dem föderalen Gesetz „über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ männliche russische Staatsbürger „im Alter zwischen 18 und 30 Jahren“ der Einberufung zum Grundwehrdienst (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 16, veröffentlicht 21.05.2025, S. 36 f., Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand 04.07.2024, vom 02.08.2024, S. 12). Aus der vom Gericht zur Übersetzung des Gesetzestextes Artikel 22 des Gesetzes „über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ eingeholten Auskunft vom 15.12.2025 ergibt sich, dass die Formulierung „von 18 bis 30 Jahren“ hier „zwischen der Vollendung des 18. und der Vollendung des 30. Lebensjahres“ bedeutet. Die Formulierung in russischer Sprache entspricht nach Auskunft des vom Gericht beauftragten Übersetzers … S…, vom Präsidenten des Landgerichts Erfurt ermächtigter Übersetzer der russischen Sprache für die Gerichte und Notare des Freistaates Thüringen, der eindeutig definierten juristischen Formulierung der Vollendung des 18. Lebensjahres und der Vollendung des 30. Lebensjahres. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den von der Beklagten mit Schreiben vom 10.12.2025 vorgelegten Quellen, insbesondere aus der dortigen Auskunft Nr. 4. Dort wird ausgeführt, dass im russischen Gesetzestext die Präposition „do“ anstelle von „po“ verwendet wird und nach den Regeln der russischen Sprache bei Verwendung der Präposition „do“ die Frist mit Erreichen des festgelegten Alters endet (in diesem Fall 30 Jahre, somit am 30. Geburtstag). Somit ist der Wortlaut der Vorschrift durch Verwendung der russischen Präposition „do“ bereits so gefasst, wie in der vom Gericht eingeholten erläuterten Übersetzung dargestellt. Auf die Einwände des Klägerbevollmächtigten, dass es sich nur um eine Interpretation des Übersetzers … S… handle, kommt es daher nicht an. Weiter ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Quellen, dass die Rechtspraxis dem dargestellten Wortlaut entspricht (siehe insbesondere die vorgelegte Auskunft Nr. 4). Der am 16.07.1995 geborene Kläger ist somit zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht mehr grundwehrdienstpflichtig.

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bb) Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der nicht mehr grundwehrdienstpflichtige Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zeitnah im Rahmen einer in der Russischen Föderation ausgerufenen Teilmobilmachung einberufen wird. Der russische Präsident verkündete am 21.09.2022 eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Gemäß Art. 17 Nr. 2 des Mobilmachungsvorbereitungs- und Durchführungsgesetzes der Russischen Föderation sind im Rahmen einer Mobilmachung grundsätzlich solche Personen zum Dienst an der Waffe einzuberufen, die sich in der Reserve befinden und keinen Anspruch auf die Zurückstellung vom Wehrdienst bei einer Mobilisierung haben (Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen BMI zur Aktualisierung der HKL-Leitsätze des BAMF, Teilmobilmachung/Wehrpflicht in der Russischen Föderation vom 10.02.2023, S. 2). Nach dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in der Russischen Föderation zwei Formen der Reserve, die Mobilisierungspersonalreserve (aktive Reserve, deren Angehörige sich auf Grundlage eines Vertrages zu militärischem Training verpflichtet haben) und die Mobilisierungspersonalressource (inaktive Reservisten, auf die in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten zurückgegriffen werden kann). Der Kläger gehört nach dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst zur Mobilisierungspersonalressource, da er ein Bürger ist, der zum Militärdienst nicht einberufen wurde, und nun ein Alter von 30 Jahren erreicht hat, ohne die Höchstaltergrenze zur Heranziehung zu überschreiten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 16, veröffentlicht 21.05.2025, S. 141 f.).

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Mit dem 28.10.2022 erklärte der russische Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet; am 31.10.2022 bestätigte Präsident Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung, gemäß schriftlicher Mitteilung der russischen Präsidialratsverwaltung vom 30.12.2022 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung vom 21.09.2022 jedoch nicht offiziell aufgehoben (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 16, veröffentlicht 21.05.2025, S. 43 f.).

45

Es liegen jedoch nach den Auskünften keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass trotz Verkündung des Endes der Teilmobilisierung weiterhin mit Ausnahme von möglicherweise Tschetschenien eine Massenmobilisierung stattfindet und Reservisten flächendeckend in einem Ausmaß rekrutiert werden, welches für den inguschischen Kläger eine Einberufung zum Kriegsdienst im russischen Militär beachtlich wahrscheinlich machen würde.

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Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen. Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger. Entgegen der Prognosen ist es weder Ende 2022 noch 2023 und insbesondere auch nicht, nachdem das russische Parlament am 11.04.2023 beschlossen hat, dass künftig Einberufungsbescheide für Wehrpflichtige und Reservisten nicht nur persönlich überreicht, sondern auch auf elektronischem Weg zugestellt werden können und es ab dem Zeitpunkt der Zustellung online erfassten wehrpflichtigen Reservisten verboten ist, das Staatsgebiet zu verlassen und den Vorgeladenen ein Zeitraum von 20 Tagen ab dem jeweiligen Zustellungsdatum zur Verfügung steht, sich zu stellen, andernfalls drastische Rechtsbeschränkung, Bußgelder und Strafen verhängt werden können, zu einer zweiten Mobilisierungswelle gekommen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 16, veröffentlicht 21.05.2025, S. 45 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland/Tschetschenien: Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung, 31.08.2023, S. 9 ff.). Weiter wird in den Auskünften infrage gestellt, ob sich bei einer neuen Einberufungswelle die Probleme der hastig und vielfach improvisierten ersten Mobilmachungsrunde überhaupt überwinden lassen. Es fehlen die organisatorischen und personellen Grundlagen, also Trainingseinrichtungen und Ausbilder, für eine längere Ausbildung der Reservisten oder sie sind durch den Kriegseinsatz gebunden. Damit ist auch die tatsächliche Umsetzbarkeit einer weiteren Massenmobilisierung vor dem Hintergrund der notwendig werdenden Ausbildung, Ausrüstung und Unterbringung einer Vielzahl weiterer Rekruten fraglich (vgl. SWP – aktuell, Wie Russland für einen langen Krieg rekrutiert, 26.06.2024, S. 8). Die Zahl der 18- bis 60-jährigen Männer in der Russischen Föderation beträgt rund 39 Millionen, Präsident Putin kündigte einen Aufwuchs von 1,32 Millionen Soldaten im Dezember 2023 zu 1,5 Millionen Soldaten im Jahr 2026 an. Dieser Aufwuchs geht, damit das Protestpotenzial geringer ist als bei einer weiteren Mobilmachungsrunde wie der ersten im September 2022, in einer kontinuierlichen Anwerbung von Freiwilligen in zwei Kategorien vonstatten: reguläre Soldaten, die sich auf Vertragsbasis für eine bestimmte Zeit in den Streitkräften verpflichten („Kontraktniki“) und Kämpfer in freiwilligen Formationen (vgl. SWP – aktuell, Wie Russland für einen langen Krieg rekrutiert, 26.06.2024, S. 2, 3).

47

Aufgrund dieser Zahlen und Zusammenhänge ist bereits die mathematische Wahrscheinlichkeit der Rekrutierung des Klägers minimal und auf dem Hintergrund, dass der Kläger bisher nicht in den Streitkräften gedient hat und weder über ein abgeschlossenes Studium an einer militärischen Hochschule noch über militärische Erfahrung, geschweige denn eine militärische Spezialausbildung verfügt, noch geringer (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 21.04.2023 – 16 K 2790/17.A –, juris).

48

cc) Auch eine Rekrutierung des Klägers als Vertragssoldat unter Ausnutzung von Zwang ist nicht beachtlich wahrscheinlich.

49

Wegen der Unpopularität der erfolgten Teilmobilmachung im Herbst 2022 und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden nach den Auskünften von einer Teilmobilmachung zu einer sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (s. o.). Hierunter fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger. Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang. Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukrainekrieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 16, veröffentlicht 21.05.2025, S. 45; SWP – aktuell, Wie Russland für einen langen Krieg rekrutiert, 26.06.2024).

50

Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der zum Volk der Inguschen gehörende Kläger zu einer der genannten besonders betroffenen Personengruppen gehört.

51

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.

52

a) Es besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation, auch bei einer Rückkehr nach Inguschetien, ein ernsthafter Schaden in Form von Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht (s. o.). Insbesondere ist eine drohende Einberufung oder Mobilmachung verbunden mit einem Einsatz im Ukrainekrieg nicht beachtlich wahrscheinlich (s. o.).

53

b) Es besteht auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Auf dem international anerkannten Staatsgebiet der Russischen Föderation besteht derzeit kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, bei dem eine Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt ausgesetzt wäre.

54

3. Nationale Abschiebungsverbote stehen einer Rückkehr des Klägers in die Russische Föderation nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht entgegen.

55

a) Es liegt insbesondere kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen humanitären Lage und der landesweit in den Blick zu nehmenden Lebensbedingungen in der Russischen Föderation vor.

56

Schlechte humanitäre Verhältnisse können in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - juris Rdn. 9 und Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12, juris Rdn. 23 und 25).

57

Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 - 1 B 42.18 - juris Rdn. 13. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht konkretisierten Voraussetzungen, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden, ist das der Fall, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union – sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „ die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris; BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20 -,juris; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien a.a.O.; EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C-297/17 und C.163/17, juris zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung des Art. 4 GRC; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.95 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris; mit der schlagwortartigen Formulierung: „Fehlen von Bett, Brot und Seife“).

58

Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, U.v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 -, BVerwGE 175, 227 Rn. 25).

59

Nach den in den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen geschilderten Lebensverhältnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation für sich eine zumindest existenzsichernde Lebensgrundlage schaffen kann. Der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze betrug im Jahr 2024 nach offiziellen Angaben 7,2 %. Primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt das Einkommen. Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft gehemmt. Die Arbeitslosenquote hat einen historischen Tiefstand erreicht und betrug nach staatlichen Angaben im Februar 2025 2,4 %. Der russische Arbeitsmarkt leidet vor allem nach Mobilisierung und Flucht infolge des Krieges unter wachsendem Arbeitskräftemangel. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf. Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen u. a. Erwerbslose. Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum, bedürftigen Personen wird Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt, es bestehen jedoch Wartezeiten von einigen Jahren. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 16, veröffentlicht 21.05.2025, S. 114 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand 04.07.2024, vom 02.08.2024, S. 28, 29).

60

Der Kläger ist erwerbsfähig. Er hat eine Schul- und Berufsausbildung und bis zu seiner Ausreise als Lagerarbeiter gearbeitet. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass es ihm nicht gelingen wird, für sich in der Russischen Föderation eine zumindest existenzsichernde Lebensgrundlage zu schaffen.

61

b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor.

62

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

63

Konkrete Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, z. B. wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

64

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine solche Abschiebestoppanordnung besteht für die hier in Frage stehende Personengruppe nicht.

65

Aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG eröffnet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz im Hinblick auf die wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die allgemeine Sicherheitslage, die Rückkehrer in der Russischen Föderation erwarten, nur ausnahmsweise, wenn sie bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, ihnen trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Absatz 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden, er gleichsam mit der Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, wobei sich die Gefahr bereits alsbald nach seiner Rückkehr realisieren muss (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris). Es kann offen bleiben, ob diese Rechtsprechung nicht mehr in Betracht kommt, weil allgemeine Gefahren nunmehr im Rahmen der Prüfung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden.

66

Die allgemeine humanitäre Lage in der Russischen Föderation stellt jedenfalls nach diesen Maßstäben keine extreme Gefahrenlage dar. Nach dem oben insbesondere zum subsidiären Schutz und zu § 60 Abs. 5 AufenthG Ausgeführten kann keine Rede davon sein, dass der Kläger im Fall seiner Abschiebung im oben genannten Sinn gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.

67

4. Nach alledem ist auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden, insbesondere entspricht sie den Anforderungen des § 34 AsylG. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist wurde in Nr. 5 Satz 4 des Bescheids unionsrechtskonform für die Dauer der Klagefrist ausgesetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -, juris). Gründe, die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG der Abschiebung entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch für das Gericht erkennbar.

68

5. Ermessensfehler nach § 114 VwGO bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG durch die Beklagte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

69

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

70

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

71

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

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