Ansprüche auf Leistungen nach § 45 AFG wegen Unterkunft, Mehrkosten der Verpflegung und Fahrkosten für …
Sozialrecht
Leitsatz
Ansprüche auf Leistungen nach § 45 AFG wegen Unterkunft, Mehrkosten der Verpflegung und Fahrkosten für Familienheimfahrten bestehen auch dann, wenn die auswärtige Unterbringung des Teilnehmers an der Bildungsmaßnahme wegen der Nichtidentität von Wohnort und Maßnahmeort erst nach Beginn der Maßnahme erforderlich wird. Die Ansprüche bestehen von dem Zeitpunkt an, in dem wegen einer Wohnsitzverlegung Wohnort und Maßnahmeort nunmehr auseinanderfallen.