VG Berlin 34. Kammer Beschluss LS

Staatenlose Palästinenser mit vorherigem gewöhnlichem Aufenthalt im Libanonfallen nicht ohne Weiteres unter …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Staatenlose Palästinenser mit vorherigem gewöhnlichem Aufenthalt im Libanonfallen nicht ohne Weiteres unter den Beschleunigungsgrund einer Schutzquote von unter 20 % (Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. j AsylVfVO). Die hierfür maßgebliche unionsweite Eurostat-Statistik wird derzeit nur nach Staatsangehörigkeiten(„countries of citizenship“) erhoben. Sie bildet daher nicht die besondere völker-und unionsrechtliche Stellung von beim UN-RWA registrierten Palästinensern (Art.1D GFK, Art. 12 Abs. 1 Buchst. a StatusVO) ab.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 34 K 301/26 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2026 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I. Der am 21. Juli 2026 gestellte Antrag des Antragstellers, der ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon ist,

2

die aufschiebende Wirkung der Klage VG 34 K 301/26 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 7. Juli 2026 anzuordnen,

3

hat Erfolg.

4

Die Einzelrichterin hat – nach Anhörung der Beteiligten – mit Beschluss vom 10. September 2026 den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer zurückübertragen (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes – AsylG).

5

1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft.

6

Zur Bestimmung der Statthaftigkeit und der Zulässigkeitsanforderungen sowie des einschlägigen Prüfungsmaßstabs (und der sonstigen verfahrensrechtlichen Regelungen wie den Voraussetzungen des Offensichtlichkeitsausspruches bzw. des Beschleunigungsgrundes) kommt die Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 und Abs. 2 AsylG zur Anwendung, so dass insoweit wegen der Antragseinreichung am 2. Juli 2026 und somit nach dem 12. Juni 2026 das Asylgesetz in der aktuellen Fassung gilt.

7

Die aufschiebende Wirkung der Klage besteht nicht bereits von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG), sondern es bedarf dazu der gerichtlichen Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Insbesondere greift kein Ausnahmefall nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung – AsylVfVO) nach § 75 Hs. 2 AsylG. Vielmehr kommt vorliegend die Regelung des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO zur Anwendung, wonach der Antragsteller kein Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung in der Hauptsache hat und seiner gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dies liegt darin begründet, dass über den Asylantrag des Antragstellers im beschleunigten Prüfungsverfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO entschieden wurde (Art. 68 Abs. 3 Buchst. a] i] AsylVfVO). So wurde zwar am 2. Juli 2026 im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin vermerkt, dass das Asylverfahren des Antragstellers als reguläres Verfahren zu führen sei (Bl. 87 d. Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller jedoch über die vorgenommene Verfahrensänderung. Das Asylverfahren werde im Weiteren als beschleunigtes Prüfungsverfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 bzw. Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 durchgeführt (Bl. 91 d. Verwaltungsvorgangs). Damit hat das Bundesamt im Folgenden nicht wegen der Komplexität der zu prüfenden Sach- und Rechtsfragen davon abgesehen, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden (Art. 21 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2 AsylVfVO). Von der Erforderlichkeit und Statthaftigkeit des Eilantrags geht ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung auch das Bundesamt aus (Rechtsbehelfsbelehrung „Typ 1“ mit dem Hinweis auf eine einwöchige Klagefrist und den Umstand, dass die Klage gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung habe).

8

Darüber hinaus ist der Antrag zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht gestellt. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG sind in den Fällen des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Dies ist hier geschehen: die Bekanntgabe erfolgte am 14. Juli 2026, Klage und Antrag gingen am 21. Juli 2026 ein.

9

2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG darf in Fällen, in denen der Asylantrag – wie hier – nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) i) AsylVfVO im beschleunigten Verfahren abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.

10

Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die dem fehlenden Bleiberecht während des Klageverfahrens zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags im beschleunigten Verfahren – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Unter Beachtung dieser Grund-sätze hat der Eilantrag Erfolg. Bereits die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung ergibt, dass ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller der beschleunigten Prüfung unterliegt. Darüber hinaus bestehen Zweifel an der Ablehnung des Asylantrags als (offensichtlich) unbegründet.

11

a) Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass der Antragsteller der beschleunigten Prüfung unterliegt.

12

Die Antragsgegnerin hat nicht dargetan, weshalb sie das Verfahren des Antragstellers als beschleunigtes Verfahren durchgeführt hat. Jedenfalls hat sie sich aber hinsichtlich des Offensichtlichkeitsausspruch auf § 30 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 4, Art. 42 Abs. 1 Buchst. j AsylVfVO gestützt, sodass davon auszugehen ist, dass dieser Grund auch zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens herangezogen worden ist. Nach Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. j) AsylVfVO wird ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt, wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder — bei Staatenlosen — seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer unanfechtbaren Entscheidung Rechnung getragen wird.

13

Ob für staatenlose Palästinenser mit vorherigem gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon der vom Bundesamt herangezogene Beschleunigungsgrund des Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. j) AsylVfVO aufgrund einer Schutzquote von unter 20 % überhaupt greift, ist bereits im Ansatz höchst fraglich (grundlegend zu diesem Beschleunigungsgrund Schulz-Bredemeier/Schiebel/Sievert, NVwZ 2026, 1158 [1164]). Die unionsweite Schutzquote nach dieser Vorschrift wird nach dem Anteil der Antragsteller einer bestimmten Staatsangehörigkeit („countries of citizenship“) ermittelt, denen in der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt wird (vgl. https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/migration-asylum/countries-of-citizenship-with-an-asylum-recognition-rate-of-20-or-lower-1). Hinsichtlich des Libanons bildet die Eurostat-Datenbasis folglich ausschließlich die Schutzquote libanesischer Staatsangehöriger ab (aktuell 11,6 %). Eine pauschale Übertragung dieser statistischen Werte auf staatenlose Palästinenser mit vorherigem gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon kommt nicht in Betracht. Diese sind im Regelfall beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert und unterfallen damit einem völker- und europarechtlichen Sonderstatus gemäß Art. 1D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Statusverordnung – StatusVO). Da dieser Sonderstatus bei einem Wegfall des UNRWA-Schutzes nach gefestigter EuGH-Rechtsprechung zu einer ipso-facto-Anerkennung als Flüchtling führt (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU EuGH, Urteil vom 3. März 2022 – C-349/20 –, juris), ist eine statistische Gleichsetzung mit libanesischen Staatsangehörigen ohne weitere Begründung nicht nachvollziehbar. Eurostat-Daten, die eine Schutzquote für staatenlose Palästinenser mit vorherigem gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon ausweisen, liegen hingegen nicht vor.

14

b) Darüber hinaus ist ernstlich zweifelhaft, dass der Antrag des Antragstellers als unbegründet abgelehnt werden durfte.

15

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nichtzuerkennung internationalen Schutzes. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes richtet sich nunmehr nach der unmittelbar geltenden Statusverordnung.

16

Die Antragsgegnerin verkennt, dass der Antragsteller nach seinem Vortrag in der Anhörung vor dem Bundesamt beim UNRWA registriert ist und dort Hilfsleistungen in Anspruch genommen hat. Er ist zwar damit gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a erster Halbsatz StatusVO grundsätzlich von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. Die im Bescheid vorgenommene Prüfung einer Verfolgung gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO geht jedoch fehl. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Rückausnahme nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a zweiter Halbsatz StatusVO vorliegen. Danach genießt der Antragsteller, wenn ihm der Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird, den Schutz der Verordnung und ihm ist ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, zu dem der Staatenlose das Mandats- bzw. Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat oder zu dem die Behörde oder das Gericht entscheidet. Bei einer nachträglichen wesentlichen Verschlechterung der allgemeinen oder individuellen Umstände seit dem Verlassen des UNRWA-Mandatsgebiets ist eine umfassende ex-nunc-Prüfung durch Gericht oder Behörde durchzuführen; hierzu gehört insbesondere die Deckung der grundlegenden Bedürfnisse in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. noch zur Vorgängerregelung EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-563/22 –, juris Rn. 75, 79; VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2024 – VG 34 K 376/22 A –, juris).

17

Bereits die Tatsache, dass die Antragsgegnerin gänzlich verkannt hat, dass der Antragsteller dem besonderen Prüfungsregime des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Status-VO unterliegt, begründet ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags. Darüber hinaus bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Hauptsacheentscheidung (zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-563/22 –, juris Rn. 75, 87; vgl. auch VGH Mannheim, Vorlagebeschluss vom 11. Februar 2026 – A 12 S 1014/24 –, juris Rn. 15 ff.) ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 13 StatusVO zukommen könnte.

18

Die Sicherheits- und allgemeinen Lage im Operationsgebiet Libanon ist weiterhin volatil. Auch die langfristige Leistungsfähigkeit des UNRWA im Libanon ist angesichts der anhaltenden Finanzierungskrise unsicher. Das Budget der Organisation ist chronisch unterdeckt, weil Zusagen von Geberstaaten häufig nicht in voller Höhe erfüllt oder erheblich gekürzt werden (vgl. EUAA, COI Query – Occupied Palestinian Territory (OPT), Jordan, Lebanon, Syria: UNRWA’s ability to fulfil its mandate across its areas of operation, 15. April 2026, S. 7 f.). Es bedarf daher weiterer Aufklärung, ob dem Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Hauptsacheentscheidung tatsächlicher Schutz oder Beistand durch das UNRWA gewährt werden kann.

19

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001655046