OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 10. Zivilsenat Beschluss

Kosten der Berufung bei Rücknahme und Streitwertfestsetzung KI-Titel

Berufungsrücknahme · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung · ZPO § 516 Abs. 3

Zivilrecht

Tenor

Die Kosten der Berufung werden gemäß § 516 Abs. 3 ZPO dem Kläger auferlegt, nachdem er die Berufung zurückgenommen hat.

Der Streitwert der Berufung wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.