Kosten der Berufung bei Rücknahme und Streitwertfestsetzung KI-Titel
Berufungsrücknahme · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung · ZPO § 516 Abs. 3
Zivilrecht
Tenor
Die Kosten der Berufung werden gemäß § 516 Abs. 3 ZPO dem Kläger auferlegt, nachdem er die Berufung zurückgenommen hat.
Der Streitwert der Berufung wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.