Es liegt hier keine Entscheidung im Sinne des § 11 Abs/2 RpflG vor
Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen
Tenor
Die Beschwerde vom 7./10.7.2000 gegen die am 5.7.2000 zugestellte Terminsbestimmung der Rechtspflegerin wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die gemäß § 11 Abs. 2 RpflG zulässige und nach Nichtabhilfe dem Richter vorgelegte sofortige Erinnerung ist unbegründet.
2
Es liegt hier keine Entscheidung im Sinne des § 11 Abs/2 RpflG vor.
3
Verfahrensleitende Maßnahmen wie die Anberaumung eines Termines bilden keine Entscheidung. Eine Ausnahme stellt - unter Geltung der InsO - die Regelung des § 75 Abs. 3 InsO dar, (FK-InsO/Schmerbach § 6 Rz 33).