Das Verlassen eines ebenerdigen Einfamilienhauses bei gekipptem Fensterflügel begründet nicht generell den …
Zivilrecht
Leitsatz
1. Das Verlassen eines ebenerdigen Einfamilienhauses bei gekipptem Fensterflügel begründet nicht generell den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
2. Zum Nachweis des subjektiven Tatbestands der groben Fahrlässigkeit hat der Versicherer die plausibel erscheinende Darstellung des VN bei seiner Anhörung zu widerlegen, daß er an sich im Bekanntenkreis wegen seiner Vorsicht beim Verlassen des Grundstücks sogar schon belächelt worden sei, im konkreten Fall auf für ihn unerklärliche Weise aber trotzdem ein Fenster nicht verschlossen habe.