AG Essen · Nordrhein-Westfalen 109 F Beschluss

Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist nicht erforderlich gewesen

Familienrecht

Tenor

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt.

Eine Beiordnung von Rechtsanwalt X erfolgt nicht.

Gründe

2

Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist nicht erforderlich gewesen.

3

Die Umgangskontakte zwischen den Beteiligten sind im Wesentlichen durch die Vereinbarung vom 09.11.2010 geregelt.

4

Wegen der geringfügigen Ergänzungen, die zwischen den Beteiligten heute auch unstreitig waren, wäre eine Einigung auch ohne die Hinzunahme eines Rechtsanwaltes erfolgt.

5

Der Antragsgegner ist auch weder von der Antragstellerin noch vom Jugendamt hinsichtlich dieser Ergänzung angesprochen worden.