Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist nicht erforderlich gewesen
Familienrecht
Tenor
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt.
Eine Beiordnung von Rechtsanwalt X erfolgt nicht.
Gründe
2
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist nicht erforderlich gewesen.
3
Die Umgangskontakte zwischen den Beteiligten sind im Wesentlichen durch die Vereinbarung vom 09.11.2010 geregelt.
4
Wegen der geringfügigen Ergänzungen, die zwischen den Beteiligten heute auch unstreitig waren, wäre eine Einigung auch ohne die Hinzunahme eines Rechtsanwaltes erfolgt.
5
Der Antragsgegner ist auch weder von der Antragstellerin noch vom Jugendamt hinsichtlich dieser Ergänzung angesprochen worden.