Ein Träger der Sozialhilfe, der es Hilfeempfängern ermöglicht, öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich oder …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein Träger der Sozialhilfe, der es Hilfeempfängern ermöglicht, öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich oder mit besonders preiswerten Fahrkarten zu benutzen, muß diesen nicht einmalige Leistungen für die Beschaffung eines Fahrrades gewähren.
2. Wenn der Zweck der Hilfe wegen Zeitauflaufs nicht mehr zu erreichen ist, erlischt der Anspruch auf Sozialhilfe.