LG Hamburg 9. Zivilkammer Beschluss

Berufung wegen Streitwert unter 600 Euro verworfen KI-Titel

ZPO § 522 Abs. 1 · Zulässigkeit der Berufung · Streitwert · Kostenverteilung

Zivilrecht Berufung verworfen

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 01.10.2019, Aktenzeichen 715 C 75/19, wird verworfen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf bis zu € 600,00 festgesetzt.

Gründe

1

Die Berufung der Klagepartei ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss der Kammer zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.

2

Die Berufung ist nicht zugelassen, der Wert des Berufungsgegenstandes übersteigt € 600,00 nicht. Auf die Beschlüsse der Kammer vom 09.12.2019 und 06.01.2020 wird insoweit Bezug genommen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.