Berufung wegen Streitwert unter 600 Euro verworfen KI-Titel
ZPO § 522 Abs. 1 · Zulässigkeit der Berufung · Streitwert · Kostenverteilung
Zivilrecht Berufung verworfen
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 01.10.2019, Aktenzeichen 715 C 75/19, wird verworfen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf bis zu € 600,00 festgesetzt.
Gründe
1
Die Berufung der Klagepartei ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss der Kammer zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.
2
Die Berufung ist nicht zugelassen, der Wert des Berufungsgegenstandes übersteigt € 600,00 nicht. Auf die Beschlüsse der Kammer vom 09.12.2019 und 06.01.2020 wird insoweit Bezug genommen.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.