Festsetzung von Kindesunterhalt und Verzugszinsen KI-Titel
Kindesunterhalt · Verzugszinsen · FamFG · Bürgerliches Gesetzbuch · Verfahrenswert
Tenor
1.
Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an MA H zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:
| für die Zeit | veränderlich gemäß § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches i. V. m. § 36 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung | gleich bleibend | |
| ab | auf | auf € mtl. | |
| Prozent des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe | |||
| ab | auf | auf € mtl. | |
| 01.01.2021 | 100,0 | Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe | |
| ab | auf | auf € mtl. | |
| 01.07.ö2024 | 100,0 | Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe |
Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das hälftige Kindergeld für ein 1. - 2. Kind.
Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.05.2020 bis 31.12.2020 auf 766,00 € festgesetzt.
2.
Es werden gesetzliche Verzugszinsen ab Zustellung des Festsetzungsantrages, dem 17.12.2020, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem rückständigen Unterhaltsbetrag von 766,00 € festgesetzt.
3.
Der Verfahrenswert wird auf 4.630,00 € festgesetzt.
4.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
5.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin zulässig.
Der Antragsgegner ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.
Einwendungen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 FamFG.